„Mit der Anwendung der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) und des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) ändern sich für Serviceverpackungen die Verantwortlichkeiten grundlegend. Das betrifft einerseits Betriebe, die diese Verpackungen mit eigenem Namen, Logo oder eigener Marke nutzen. Andererseits können auch Verpackungsproduzenten, Importeure und Großhändler – abhängig von ihrer Rolle in der Lieferkette – für die Erfüllung verpackungsrechtlicher Pflichten verantwortlich sein. Zudem entfällt in den meisten Fällen die Möglichkeit, diese Pflichten über den Kauf vorbeteiligter Serviceverpackungen zu erfüllen“, schreibt das Verpackungsregister.
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