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Produktsicherheitsverordnung erfordert Verantwortliche Person
EU Verantwortliche Person - Service

Seit dem 16.07.2021 ist es gesetzeswidrig, Produkte mit CE-Kennzeichnung ohne eine Verantwortliche Person in der EU zu verkaufen. Auch die Produktsicherheitsverordnung verpflichtet Hersteller, eine Verantwortliche Person anzugeben.

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Dokument mit dem Titel GPSR und einem Warndreieck, auf das eine Lupe zeigt
Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 verpflichtet
GPSR Risikoanalyse erforderlich

Für fast jedes Produkt verpflichtend: Gemäß ProdSVO müssen Hersteller für die Produkte, die sie in Verkehr bringen, technische Unterlagen erstellen, die auf einer internen Risikoanalyse beruhen.

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Persönliche, vollumfängliche Online-Schulung zur BattVO
Fit für die EU Batterieverordnung

Erfahren Sie, welche Anforderungen die neue EU BattVO an Sie stellt und wie Sie in Ihrem speziellen Fall damit umgehen. Sie erhalten umfassende Informationen zur Umsetzung Ihrer Pflichten in Bezug auf Kennzeichnung, Batteriepass, EPR und Sorgfaltspflichten in der Lieferkette.

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Batteriegesetz tritt außer Kraft

Im Zuge der neuen EU Batterieverordnung (EU) 2023/1542 löst das neue Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) das bisherige Batteriegesetz (BattG) ab. Alle Batteriehersteller müssen sich an einer Organisation für die Herstellerverantwortung beteiligen und die Herstellerverantwortung für alle Batteriekategorien wird eingeführt. Systembetreiber müssen eine insolvenzsichere Garantie hinterlegen.

Das Bundesumweltministerium hat am 10.05.2024 einen Gesetzentwurf zur Anpassung an die neue EU-Batterieverordnung veröffentlicht. Die EU Batterieverordnung (EU-BattVO / (EU) 2023/1542) ersetzt die EU-Batterie-Richtlinie (2006/66/EG) und ist seit dem 18.02.2024 unmittelbar geltendes Recht in Deutschland. Kernstück des Entwurfs ist das neue Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG), welches das bisherige Batteriegesetz (BattG) zum 18.08.2025 ablösen soll bzw. das Batteriegesetz tritt außer Kraft. Hier finden Sie einen Auszug der wichtigen BattDG Auswirkungen:

  • Problem und Ziel vom Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 sind ein einheitlicher Rechtsrahmen, Anforderungen an die Produktion und Entsorgung von Batterien, Regelungen von Stoffbeschränkungen, Design, Kennzeichnung, Konformität und Sorgfaltspflichten für Batterien sowie Sammlung und Behandlung von Altbatterien.
  • Die neue Gesetzgebung übernimmt wesentliche Regelungen aus dem bisherigen BattG.
  • Die Änderungen betreffen hauptsächlich die Herstellerverantwortung für Batterien.
  • Alle Batteriehersteller müssen sich an einer Organisation für die Herstellerverantwortung beteiligen.
  • Die kollektive Wahrnehmung der Herstellerverantwortung wird für alle Batteriekategorien (auch Industriebatterien) eingeführt.
  • Die Herstellerpflichten werden auf Altbatterien für verschiedene Fahrzeuge (leichte Verkehrsmittel sowie Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugaltbatterien) erweitert.
  • Eine deutliche Ausweitung der genehmigten Rücknahmesysteme ist zu erwarten (von aktuell 9 genehmigten Eigenrücknahmesystemen auf voraussichtlich 75 bzw. ca. 15 pro Kategorie).
  • Eine neue Pflicht zur Hinterlegung insolvenzsicherer Garantien (Bürgschaft, Garantie oder durch die Hinterlegung eines entsprechenden Geldbetrags) durch die Systembetreiber wird für den Fall des Ausscheidens eines Systems eingeführt. Der Zweck der Sicherheitsleistung ist die Finanzierung der späteren Entsorgung von Altbatterien, die eine lange Lebensdauer haben.
  • Eine regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Sicherheitsleistung bzw. Anhebung bei steigenden Inverkehrbringungsmengen der an das jeweilige System angeschlossenen Batteriehersteller ist vorgesehen.
  • Die Möglichkeit für den Entzug der Genehmigung bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben (Verfehlung der gesetzlichen Sammelziele; Nicht-Befolgung der Anordnung zur Erhöhung der Sicherheitsleistung) ist vorgesehen.
  • Die Sammelziele für verschiedene Batteriekategorien werden an die EU-Vorgaben angepasst (Gerätebatterien: 63 Prozent bis Ende 2027 und 73 Prozent bis Ende 2030; leichte Verkehrsmittel (z.B. Elektrofahrräder oder E-Scooter): 51 Prozent bis Ende 2028 sowie 61 Prozent bis Ende 2031).
  • Das BattDG legt für Deutschland mit 50 Prozent (EU 45 Prozent) eine höhere Sammelquote für Gerätebatterien fest.

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