Neue Registrierungspflicht für Verpackungen in Spanien

Die spanische Verpackungsverordnung verpflichtet Hersteller zur Registrierung ihrer Verpackungen. Auch Händler aus dem Ausland müssen sich über einen Bevollmächtigten anmelden, wenn sie verpackte Produkte in Spanien verkaufen.

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B2B Rücknahmepflicht, Rücknahmekonzept und Informationspflicht gem. §7a (§19) ElektroG3

Mit dem zum 01.01.2022 novellierten Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG3) werden Hersteller von B2B-Geräten verpflichtet, im Zuge der Registrierung jetzt auch ein Rücknahmekonzept (vgl. §7a ElektroG3) bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) einzureichen und zusätzlich die Nutzer Ihrer Geräte über die eingerichteten Wege der Entsorgung zu informieren.

Bei bereits zum 01.01.2022 bestehenden Registrierungen muss dieses Konzept bis zum 30.06.2022 nachgereicht werden.

Diese Regelung wurde getroffen, um die Rücknahmepflichten der Hersteller von B2B-Geräten gem. §19 ElektroG zu konkretisieren und die Hersteller dazu anzuhalten, sich mit der Rücknahmeverpflichtung auseinander zu setzen.

Die gute Nachricht: take-e-way hat ein solches Rücknahmekonzept erstellt und wird dieses seinen Kunden im Rahmen der bestehenden B2B-Verträge ohne Zusatzkosten zur Verfügung stellen. take-e-way-Kunden erhalten nähere Informationen hierzu. Sie sind kein take-e-way-Kunde? Dann abonnieren Sie gerne unseren Newsletter für weitere Informationen.

Sollten Sie eine solche Lösung für eine bestehende Registrierung benötigen oder aber sich neu registrieren lassen: Wir haben alles für Sie vorbereitet.

So funktioniert’s: Ihr Kunde bzw. Besitzer eines Ihrer Produkte kann bequem einen Online-Fragebogen ausfüllen über welchen die Kosten zur Abholung ermittelt werden. Die Geräte werden nach Freigabe im Anschluss abgeholt, fachgerecht recycelt und die Mengen an die Stiftung EAR gemeldet.

Grundlage: 
§ 7a
„(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 jeder Bevollmächtigte ist verpflichtet, der zuständigen Behörde für die Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte, für die er glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden, ein Rücknahmekonzept vorzulegen.

(2) Das Rücknahmekonzept muss je Geräteart die folgenden Angaben enthalten:

  1. eine Erklärung über die durch den Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 durch den Bevollmächtigten erfolgte Einrichtung von Rückgabemöglichkeiten, die den Anforderungen des § 19 Absatz 1 Satz 1 entsprechen,
  2. im Fall der Beauftragung eines Dritten: Name und Adresse des Dritten,
  3. die Möglichkeit der Endnutzer auf die Rückgabemöglichkeiten nach Nummer 1 zuzugreifen.

(3) Änderungen am Rücknahmekonzept sind der zuständigen Behörde unverzüglich durch den Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 durch den Bevollmächtigten mitzuteilen.“

§ 19
„(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 jeder Bevollmächtigte ist verpflichtet, für Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte ab den in § 3 Nummer 4 genannten Zeitpunkten eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe zu schaffen […]“

§ 19a
„Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 jeder Bevollmächtigte informiert die Endnutzer von Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte über die Pflicht nach § 10 Absatz 1. Er informiert die Endnutzer darüber hinaus über

  1. die von ihm geschaffenen Möglichkeiten zur Rückgabe und Entsorgung der Altgeräte,
  2. die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und
  3. die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3.“
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