Neue Registrierungspflicht für Verpackungen in Spanien

Die spanische Verpackungsverordnung verpflichtet Hersteller zur Registrierung ihrer Verpackungen. Auch Händler aus dem Ausland müssen sich über einen Bevollmächtigten anmelden, wenn sie verpackte Produkte in Spanien verkaufen.

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Hersteller-Informationen gemäß §18 Abs. 4 ElektroG3

Die Informationspflichten der Hersteller gegenüber privaten Haushalten aus § 18 ElektroG sind mit dem Änderungsgesetz vom 20.5.2021 spürbar erweitert worden. Die gravierendste Änderung ist, dass die in § 18 Abs. 4 ElektroG genannten Informationen dem Gerät in schriftlicher Form beizufügen sind (§ 18 Abs. 4 Satz 2 ElektroG). Das bedeutet, dass die Hersteller der Ware eine schriftliche Information z.B. in Form eines separaten Zettels, eines Zusatzes in der Bedienungsanleitung, eines Aufklebers auf der Verpackung etc. beizufügen haben. Ein Link auf eine Fundstelle der Informationen im Internet ist nicht ausreichend.

Dazu kommen noch die inhaltlichen Anpassungen des § 18 Abs. 4 ElektroG, d.h. selbst wenn Sie die Informationen jetzt schon Ihrer Ware schriftlich beifügen, müssen Sie diese anpassen. Der neue § 18 Abs. 4 stellt unter anderem klar, dass der Hersteller Endnutzer darüber zu informieren hat, dass diese nach § 10 Abs. 1 Satz 2 ElektroG verpflichtet sind, nicht vom Gerät umschlossene Batterien und zerstörungsfrei entnehmbare Lampen zu entnehmen. Des Weiteren müssen Hersteller künftig private Haushalte darüber informieren, dass Vertreiber (also insbesondere Händler) zur unentgeltlichen Rücknahme von Altgeräten verpflichtet sind. Klargestellt ist jetzt, dass die Informationspflichten ab dem Zeitpunkt des Anbietens von Elektrogeräten erfüllt werden müssen (§ 18 Abs. 4 Satz 1 ElektroG).

Die Pflichten zur Beifügung dieser schriftlichen Informationen gelten – wie die meisten Neuregelungen des Änderungsgesetzes – ab dem 01.01.2022. Damit stellt sich die Frage der Anwendbarkeit auf vor diesem Datum produzierte Geräte („Bestandsware“). Da der Hersteller Adressat der Informationspflicht ist, muss sich ihre Anwendbarkeit ab dem 01.01.2022 danach bestimmen, ob der Hersteller die Ware noch in seinem Besitz hat. Wenn sie sich nach der Abgabe an einen Händler oder Endnutzer nicht mehr in seinem Besitz (Lager) befindet, geht die Pflicht, schriftliche Informationen beizufügen, ins Leere. Allerdings ist die Informationspflicht auf Geräte im Besitz des Herstellers ab dem 01.01.2022 auch dann anwendbar, wenn sie bereits vollständig verpackt sind, so dass das Anbringen eines Informationsaufklebers jedenfalls übergangsweise zu empfehlen sein kann. Zusammengefasst: Alle vom Gesetz erfassten Geräte für die Nutzung in privaten Haushalten, die ein Hersteller ab dem 01.01.2022 in seinem Besitz hat und anbietet, müssen dem neuen § 18 Abs. 4 ElektroG entsprechend mit schriftlichen Informationen versehen sein.

Nicht schriftlich der Ware beigefügt werden muss die Information über die erreichten Sammel- und Verwertungsquoten (§ 18 Abs. 4 Satz 3 ElektroG). Hier reicht weiterhin ein Verweis auf die von uns zur Verfügung gestellte Informationsseite Berichts- und Informationspflichten.

take-e-way stellt seinen Kunden die Hersteller-Informationen gemäß § 18 Abs. 4 ElektroG3 bereit. Hier können Sie eine entsprechende Vorlage herunterladen: https://www.take-e-way.de/formulare/user_upload/Hersteller-Informationen-gemaess-18-Abs-4-ElektroG3.pdf

Die Berater von take-e-way stehen Ihnen gerne für Ihre Fragen zum ElektroG3 unter 040/750687-0 oder beratung@take-e-way.de zur Verfügung.

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