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EU Verpackungsverordnung Einigung

Für den Handel wird ein maximaler Leerraumanteil von 50 % in Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel festgelegt. Erzeuger und Importeure werden verpflichtet dafür zu sorgen, dass Gewicht und Volumen der Verpackung möglichst gering gehalten werden.

Wie das EU Parlament und der Europäische Rat berichten, haben der Ratsvorsitz und die Vertreter des Europäischen Parlaments am 04.03.2024 eine vorläufige politische Einigung über einen Vorschlag für eine Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) erzielt, nachdem die EU Verpackungsverordnung zunächst blockiert wurde (take-e-way berichtete). Die Einigung ist bis zur förmlichen Annahme durch beide Organe als vorläufig zu betrachten.

In der vorläufigen Einigung werden die meisten von der Kommission vorgeschlagenen Nachhaltigkeitsanforderungen für alle in Verkehr gebrachten Verpackungen und die Kernzielvorgaben beibehalten. Hier ausgewählte Bestandteile der Einigung:

  • Die Anforderungen an in Verpackungen enthaltenen Stoffen werden verschärft, indem eine Beschränkung für das Inverkehrbringen von Verpackungen eingeführt wird, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen und per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) oberhalb bestimmter Schwellenwerte enthalten
  • Die Kernzielvorgaben für 2030 und 2040 in Bezug auf einen Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen werden beibehalten (kompostierbare Kunststoffverpackungen und Verpackungen, deren Kunststoffanteil weniger als 5 % des Gesamtgewichts der Verpackung ausmachen, sind von diesen Zielvorgaben auszunehmen)
  • drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung ist die Kommission aufgefordert, den Stand der technologischen Entwicklung biobasierter Kunststoffverpackungen zu bewerten und auf der Grundlage dieser Bewertung Nachhaltigkeitsanforderungen für biobasierte Inhaltsstoffe in Kunststoffverpackungen festzulegen
  • für den Handel wird ein maximaler Leerraumanteil von 50 % in Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel festgelegt
  • Erzeuger und Importeure werden verpflichtet dafür zu sorgen, dass Gewicht und Volumen der Verpackung möglichst gering gehalten werden – außer, die Gestaltung der Verpackung ist geschützt (sofern dieser Schutz bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung in Kraft war).
  • neue verbindliche Wiederverwendungsziele für 2030 und Richtziele für 2040 werden festgelegt. Die Zielvorgaben variieren je nach Art der von den Wirtschaftsakteuren verwendeten Verpackung, z.B. Transport- und Verkaufsverpackungen (ausgenommen Verpackungen für gefährliche Güter oder Großgeräte und flexible Verpackungen, die mit Lebensmitteln unmittelbar in Berührung kommen) und Umverpackungen. Auch Verpackungen aus Pappe sind generell von diesen Anforderungen ausgenommen.
  • Eine allgemeine, verlängerbare, auf fünf Jahre befristete Befreiung von der Erfüllung der Wiederverwendungsziele wird eingeführt, die unter bestimmten Bedingungen zum Tragen kommt. Die neuen Vorschriften befreien auch Kleinstunternehmen von der Erfüllung dieser Ziele und sehen die Möglichkeit für Wirtschaftsakteure vor, Pools von bis zu fünf Endvertreibern zu bilden, um die Wiederverwendungsziele für Getränke zu erreichen.

Nächste Schritte: Die vorläufige Einigung wird den Vertretern der Mitgliedstaaten im Rat (AStV) und dem Umweltausschuss des Parlaments vorgelegt. Wird der Text gebilligt, so muss er anschließend von beiden Organen förmlich angenommen werden, bevor er im Amtsblatt der EU veröffentlicht wird und in Kraft tritt. 18 Monate nach dem Inkrafttreten wird die Verordnung angewendet.

Ntv berichtet unter Berufung auf Regierungskreise, dass die Bundesregierung dem Kompromiss von Kommission, Rat und EU-Parlament zustimmen wird. Auch der VERE e.V. hat entsprechende Informationen aus den beteiligten Kreisen erhalten.

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