Icon mit Dokument, das unterschrieben wird
Produktsicherheitsverordnung erfordert Verantwortliche Person
EU Verantwortliche Person - Service

Seit dem 16.07.2021 ist es gesetzeswidrig, Produkte mit CE-Kennzeichnung ohne eine Verantwortliche Person in der EU zu verkaufen. Auch die Produktsicherheitsverordnung verpflichtet Hersteller, eine Verantwortliche Person anzugeben.

×
Dokument mit dem Titel GPSR und einem Warndreieck, auf das eine Lupe zeigt
Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 verpflichtet
GPSR Risikoanalyse erforderlich

Für fast jedes Produkt verpflichtend: Gemäß ProdSVO müssen Hersteller für die Produkte, die sie in Verkehr bringen, technische Unterlagen erstellen, die auf einer internen Risikoanalyse beruhen.

×
Persönliche, vollumfängliche Online-Schulung zur BattVO
Fit für die EU Batterieverordnung

Erfahren Sie, welche Anforderungen die neue EU BattVO an Sie stellt und wie Sie in Ihrem speziellen Fall damit umgehen. Sie erhalten umfassende Informationen zur Umsetzung Ihrer Pflichten in Bezug auf Kennzeichnung, Batteriepass, EPR und Sorgfaltspflichten in der Lieferkette.

×

Rücknahmepflicht bei Auslieferung! Prüfen Sie Ihre Logistik, wenn sie Elektrogeräte >50 cm verkaufen

Mit der anstehenden Änderung des Elektrogesetzes zum 01.01.2022 ist eine eigentlich kleine Verschärfung für „verpflichtete Vertreiber“ etwas untergegangen, die aber auf die bestehende Praxis große Auswirkungen hat: Beim Verkauf von Geräten mit einer Kantenlänge von mehr als 50 cm (das kann schon auf handelsübliche Mikrowellen zutreffen), sowie beim Verkauf von Fernseh- und Kühlgeräten, muss der Käufer aktiv gefragt werden, ob er ein entsprechendes Altgerät komplett kostenfrei zurückgeben möchte.

Mit der anstehenden Änderung des Elektrogesetzes zum 01.01.2022 ist eine eigentlich kleine Verschärfung für „verpflichtete Vertreiber“ etwas untergegangen, die aber auf die bestehende Praxis große Auswirkungen hat: Beim Verkauf von Geräten mit einer Kantenlänge von mehr als 50 cm (das kann schon auf handelsübliche Mikrowellen zutreffen), sowie beim Verkauf von Fernseh- und Kühlgeräten, muss der Käufer aktiv gefragt werden, ob er ein entsprechendes Altgerät komplett kostenfrei zurückgeben möchte.

Prüfen Sie also dringend, ob ihre Logistik oder die ihres Dienstleisters dazu in der Lage ist, wenn der Kunde dies auch wünscht.

Ein paar Praxisbeispiele:

Ein 32“ Fernseher wird per Paketdienst verschickt. Kann der Paketbote auch ein Altgerät (zum Beispiel einen Röhrenfernseher) vom Kunden mit zurücknehmen?

Sie liefern einen neuen Herd per Spedition an die Bordsteinkante des Kunden. Kann der Spediteur von dort auch einen alten Herd mit zurücknehmen?

Neben der reinen logistischen Herausforderung (Ist genug Platz für Altgeräte auf dem Auslieferfahrzeug? Wie viele Personen sind notwendig um diese Altgeräte zu tragen?) ist auch die rechtliche Seite zu betrachten. Es ist mindestens eine Anzeige nach § 53 bzw. die Erlaubnis nach § 54 KrWG notwendig sowie das ausklappen des sog. „A-Schildes“ (A für Abfall) beim transportieren solcher Geräte.

Falls Sie Fragen haben oder für Ihre Logistik Unterstützung benötigen, melden Sie sich gerne bei uns:

Wolfgang Obermeyer von take-e-way steht Ihnen unter take-e-back@take-e-way.de oder unter 040/750687-146 mit Rat und Tat zur Seite.

Übrigens: Für Elektrogeräte mit einer Kantenlänge von unter 50 cm müssen Betreiber von Onlineshops mit einer Lagerfläche von >400 qm weiterhin eine Rückgabemöglichkeit in zumutbarer Entfernung zum Kunden anbieten. Hier bietet unser flächendeckendes System www.take-e-back.de eine praktikable und kostengünstige Lösung für betroffene Vertreiber an.

Sebastian Siebert
Kontakt

Sebastian Siebert
Leiter Beratung

Tel.: 040/750687-0

beratung@take-e-way.de

Christoph Brellinger
Kontakt

Christoph Brellinger
Leiter Marketing & Kommunikation

Tel.: 040/750687-0

presse@take-e-way.de

Lösungen & Kontakt
×