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PPWR Einigung im EU Rat

Die Anforderungen an Stoffe in Verpackungen werden verschärft. Unterschiedliche Zielvorgaben der Wiederverwendung und Wiederbefüllung von Verpackungen, u.a. für große Haushaltsgeräte, Transportverpackungen und Umverpackungen, werden festgelegt. Die Verpflichtungen für Logistikdienstleister werden verschärft, damit Hersteller, die solche Dienste in Anspruch nehmen, sich ihren Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung nicht entziehen.

Wie der Rat der Europäischen Union berichtet, hat dieser am 18.12.2023 eine Einigung („allgemeine Ausrichtung“) zu einem Vorschlag für eine Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) erzielt. Sie dient als Mandat für Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament über die endgültige Ausgestaltung des Rechtsakts. Der Vorschlag erfasst den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen.

Hier die wichtigen Inhalte und Punkte im Überblick:

  • Neue Anforderungen stellen sicher, dass Verpackungen sicher und nachhaltig sind
  • Die Recyclingfähigkeit für alle Verpackungen wird vorgeschrieben
  • Besorgniserregende Stoffe werden auf ein Mindestmaß beschränkt
  • Kennzeichnungsvorschriften verbessern die Verbraucherinformation
  • Festlegung verbindlicher Wiederverwendungsziele
  • Bestimmte Arten von Einwegverpackungen werden eingeschränkt
  • Wirtschaftsakteure werden zur Verwendung von möglichst wenig Verpackungen verpflichtet
  • Verpackungen sollen gesammelt, sortiert und nach dem höchsten möglichen Standard recycelt werden
  • Kriterien für die Regime der erweiterten Herstellerverantwortung sowie Bestimmungen über die Abfallbewirtschaftung werden festgelegt
  • Die Mitgliedstaaten erhalten Flexibilität, um bestehende gut funktionierende Systeme aufrechtzuerhalten oder Verpackungsabfallvermeidungsmaßnahmen festzulegen, die über die genannten Mindestziele hinausgehen

Das wurde vom Rat beibehalten:

  • Der Anwendungsbereich des Kommissionsvorschlags, der alle Verpackungen ungeachtet des verwendeten Materials und alle Verpackungsabfälle ungeachtet ihrer Herkunft (unter anderem Industrie, Herstellungs- und Einzelhandelsunternehmen, Haushalte) umfasst
  • Die meisten von der Kommission vorgeschlagenen Nachhaltigkeitsanforderungen für alle in Verkehr gebrachten Verpackungen und die Kernzielvorgaben wurden beibehalten
  • Wie von der Kommission vorgeschlagen, müssen alle in Verkehr gebrachten Verpackungen recyclingfähig sein
  • Die Kernzielvorgaben für 2030 und 2040 in Bezug auf einen Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen wurden beibehalten
  • Wie im Vorschlag der Kommission werden in der allgemeinen Ausrichtung allgemeine Kernzielvorgaben für die Verringerung der Verpackungsabfälle auf der Grundlage der Mengen von 2018 festgelegt: 5 % bis 2030, 10 % bis 2035 und 15 % bis 2040
  • Der Rat hat die Kriterien der Kommission zur Begriffsbestimmung für wiederverwendbare Verpackungen beibehalten. Es wird eine Mindestanzahl von Umläufen oder Kreislaufdurchgängen bei ihrer Verwendung eingeführt, wobei die Mindestanzahl von Kreislaufdurchgängen für Pappe aufgrund anderer Eigenschaften dieses Materials niedriger ist
  • Der Rat hat die meisten im Vorschlag der Kommission enthaltenen Verpflichtungen für Wirtschaftsakteure, Erzeuger, Importeure und Vertreiber beibehalten.

Das wurde vom Rat verschärft:

  • Die Anforderungen an Stoffe in Verpackungen werden verschärft, indem die Kommission aufgefordert wird, bis 2026 mit Unterstützung der Europäischen Chemikalienagentur einen Bericht über das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe in Verpackungen zu erstellen.
  • Der Rat hat die Verpflichtungen für Logistikdienstleister verschärft, um sicherzustellen, dass Hersteller, die solche Dienste in Anspruch nehmen, sich ihren Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung nicht entziehen.

Das wurde vom Rat geändert:

Der Rat hat den Vorschlag in Bezug auf recyclingfähige Verpackungen geändert. Die Mitgliedstaaten kamen überein, dass Verpackungen als recyclingfähig gelten, wenn:

  • Verpackungen recyclingorientiert gestaltet sind,
  • Abfallverpackungen getrennt gesammelt,
  • sortiert,
  • recycelt werden können (gilt ab 2035).

Zu den sonstigen vom Rat vereinbarten Änderungen zählen weitere Präzisierungen zur Kennzeichnung von Verpackungen, um sicherzustellen, dass die Verbraucher gut über die Materialzusammensetzung der Verpackungen und deren korrekte Entsorgung, wenn sie zu Abfall werden, informiert sind. Ferner hat der Rat etwas Flexibilität eingeführt, um den in einigen Mitgliedstaaten bereits bestehenden Kennzeichnungssystemen Rechnung zu tragen.

Der Rat hat den Geltungsbeginn der Verordnung auf 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten verlegt.

Wiederverwendung und Wiederbefüllung von Verpackungen

  • Festlegung neuer Zielvorgaben für die Wiederverwendung und Wiederbefüllung für 2030 und 2040
  • Unterschiedliche Zielvorgaben u.a. für große Haushaltsgeräte, Transportverpackungen (ausgenommen Verpackungen für gefährliche Güter oder große Ausrüstungen und flexible Verpackungen, die mit Lebensmitteln unmittelbar in Berührung kommen) und Umverpackungen.
  • Verpackungen aus Pappe sind von diesen Anforderungen ausgenommen.
  • Wirtschaftsteilnehmer können sich zusammenschließen, um die Zielvorgaben für die Wiederverwendung im Bereich Getränke zu erreichen.

Beschränkungen bestimmter Verpackungsformate

  • Einführung von Beschränkungen für bestimmte Verpackungsformate, darunter
  • Einwegkunststoffverpackungen, z.B. für kleine Kosmetik- und Toilettenartikel zur Verwendung im Beherbergungssektor (zum Beispiel Shampoo- oder Körperlotionsflaschen).

Nächste Schritte

Die allgemeine Ausrichtung dient als Mandat des Rates für Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament über die endgültige Ausgestaltung des Rechtsakts. Das Ergebnis der Verhandlungen muss vom Rat und vom Parlament förmlich angenommen werden.

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