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Produktsicherheitsverordnung erfordert Verantwortliche Person
EU Verantwortliche Person - Service

Seit dem 16.07.2021 ist es gesetzeswidrig, Produkte mit CE-Kennzeichnung ohne eine Verantwortliche Person in der EU zu verkaufen. Auch die Produktsicherheitsverordnung verpflichtet Hersteller, eine Verantwortliche Person anzugeben.

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Dokument mit dem Titel GPSR und einem Warndreieck, auf das eine Lupe zeigt
Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 verpflichtet
GPSR Risikoanalyse erforderlich

Für fast jedes Produkt verpflichtend: Gemäß ProdSVO müssen Hersteller für die Produkte, die sie in Verkehr bringen, technische Unterlagen erstellen, die auf einer internen Risikoanalyse beruhen.

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Persönliche, vollumfängliche Online-Schulung zur BattVO
Fit für die EU Batterieverordnung

Erfahren Sie, welche Anforderungen die neue EU BattVO an Sie stellt und wie Sie in Ihrem speziellen Fall damit umgehen. Sie erhalten umfassende Informationen zur Umsetzung Ihrer Pflichten in Bezug auf Kennzeichnung, Batteriepass, EPR und Sorgfaltspflichten in der Lieferkette.

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EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542

Informationen und unsere Lösungen zur BattVO

Die neue EU-Batterieverordnung (BattVO) beinhaltet unterschiedlichste Anforderungen an eine nachhaltige und ressourcenschonende Konzeption von Batterien, ambitionierte und umfangreiche Informationspflichten gegenüber Nutzern und diverse Aspekte der Batteriesicherheit.

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Infos zur BattVO

Die Batterieverordnung hebt die Richtlinie 2006/66/EG auf und passt die Verordnung (EU) 2019/1020 an.

Grundsätzlich hat die Kommission mit der BattVO den EU-Rechtsrahmen für Batterien und Altbatterien modernisiert, um auf die erhöhte Nachfrage nach Entwicklung und Herstellung von Batterien zu reagieren.

Die Eckdaten zu (EU) 2023/1542:

  • Der EU-Ministerrat hat die neue EU-Batterieverordnung am 10.07.2023 abschließend beschlossen.
  • Am 28.07.2023 ist die Verordnung im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden und trat 20 Tage später formell in Kraft, also am 17.08.2023.
  • Mit einer Frist von 6 Monaten erfolgte die Umsetzung ab dem 18.02.2024, zum Teil gelten noch deutlich längere Übergangsfristen.

Die neuen Vorschriften der EU-BattVO stehen im Zusammenhang mit dem EU-Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft (“Green Deal”) und der EU-Industriestrategie. Die Verordnung bezieht sowohl das Batteriedesign und technische Entwicklungen als auch zukünftige Herausforderungen im Segment der Batterien mit ein und deckt somit den gesamten Lebensweg von der Produktion über die Information bis hin zum Ende der Lebensdauer von Batterien ab.

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Welche neuen Vorschriften und Maßnahmen sind zu beachten?

  • Unterteilung der Batteriearten in Gerätebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel, Batterien für Elektrofahrzeuge, Industriebatterien und Starterbatterien

  • Batterien müssen mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein, welche auf einer EU-Konformitätserklärung und einem entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahren beruht

  • Einführung eines digitalen Batteriepasses und verpflichtende Deklaration zum CO2-Fußabdruck sowie entsprechende Kennzeichnung für:

    • Elektrofahrzeugbatterien

    • Batterien für leichte Verkehrsmittel wie elektrische Fahrräder oder Roller

    • wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von > 2 kWh

  • Gerätebatterien müssen vom Verbraucher selbst leicht aus Elektrogeräten entnehm- und ersetzbar sein; bei LV-Batterien muss dies durch unabhängige Fachleute jederzeit während der Lebensdauer des Produktes möglich sein

  • Eine Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht für alle Wirtschaftsbeteiligten (Umsatz > 40 Mio. Euro; Ausnahme: KMU)

  • Für die Sammlung von Altbatterien gelten verschärfte Zielvorgaben: für Gerätebatterien 45 % bis 2023 (63 % bis 2027, 73 % bis 2030). Für Batterien für leichte Verkehrsmittel ist eine Quote von 51 % bis 2028 und 61 % bis 2031 vorgesehen.

  • Neue Ziele für die stoffliche Verwertung beim Recycling von Altbatterien: Lithium 50% bis 2027 (80% bis 2031); Kobalt, Kupfer, Blei und Nickel 90% bis 2027 (95% bis 2031)

  • Neue Ziele für den Mindestgehalt an recycelten Inhaltsstoffen zur Verwendung in neuen Batterien (aus Abfällen von Batterieproduktion und Verbrauchern)

    • Ab dem 18.08.2031: 16% für Kobalt, 85% für Blei, 6% für Lithium und 6% für Nickel

    • Ab dem 18.08.2036: 26% für Kobalt, 85% für Blei, 12% für Lithium und 15% für Nickel

  • Hersteller sind verpflichtet, in jedem Land, in dem sie keinen Sitz haben, einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung zu benennen.
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Wie take-e-way Sie unterstützt

take-e-way ist für die Herausforderungen, die sich für Sie durch die Umsetzungen der ambitionierten Ziele der Batterieverordnung ergeben, sehr gut aufgestellt. Wir bieten sowohl im Bereich der abfallrechtlichen Produktverantwortung, des nachhaltigen Supply-Chain-Managements, des Rezyklateinsatzes, als auch der Produktsicherheit und des Nachhaltigkeitsmanagements ein breites Dienstleistungsportfolio an, welches alle Aspekte der neuen BattVO abdeckt.

Stellen Sie Batterien und Akkumulatoren her, importieren oder verkaufen Sie sie weiter? take-e-way hilft Ihnen, Ihre gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen und die Vorschriften für Altbatterien auch international in Ihren Zielländern einzuhalten.

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