Neue Registrierungspflicht für Verpackungen in Spanien

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Urteil des BVerwG zur Anwendbarkeit des ElektroG auf Netzteile

Leipzig – Mit Urteil vom 23. September 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht einige Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit des ElektroG auf gesondert vertriebene Netzteile geklärt. Die abschließende Entscheidung des Rechtsstreits steht allerdings noch aus, da er an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) zurückverwiesen wurde.

Der Sachverhalt des Rechtsstreits betrifft Stecker- und Tischnetzteile zur Verwendung mit Endgeräten, die von Kunden der Klägerin hergestellt werden. Nach den Angaben der Klägerin sind die Netzteile an die speziellen Endgeräte (z.B. medizinische Diagnosegeräte, industrielle Mess- und Steuergeräte) der einzelnen Kunden gebunden und werden den Anforderungen des jeweiligen Kunden entsprechend gestaltet.

Im Zuge des Rechtsstreits war ursprünglich streitig, ob es sich bei den Netzteilen um B2C-Geräte mit der Notwendigkeit des Nachweises einer insolvenzsicheren Garantie gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG handelte. Später änderte die Klägerin ihr Begehren und machte geltend, der Anwendungsbereich des ElektroG sei gar nicht eröffnet, da die streitgegenständlichen Netzteile sich im Zeitpunkt ihrer Überlassung an die Kunden der Klägerin keiner der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 ElektroG abschließend aufgeführten Kategorien zuordnen ließen, was unabdingbare Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes sei.

Das Bundesverwaltungsgericht knüpft zunächst an sein Urteil vom 21. Februar 2008 („adidas-Turnschuh“) an, in dem klargestellt wurde, dass die Auflistung der Kategorien in § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG abschließend ist und nicht durch eine weite Auslegung der Beispielsfälle aus Anhang I ausgedehnt werden darf. Diese Rechtsprechung erweitert das Bundesverwaltungsgericht jetzt um die Aussage, dass die Zuordnung zu einer der abschließend aufgezählten Kategorien nicht nur bei Geräten erforderlich ist, die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen, sondern auch bei Geräten zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG, also auch bei Netzteilen. Letztere können nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht allgemein einer der zehn Kategorien des § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG zugeordnet werden, vielmehr sei der Rückgriff auf die jeweilige Zertifizierung der Netzteile nach einer bestimmten EN oder DIN der richtige Weg, um im Sinne eines Indizienschlusses zu der einschlägigen Kategorie zu gelangen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte nicht abschließend entscheiden, da die Klägerin auch geltend gemacht hatte, es handele sich bei ihren Netzteilen nicht um Geräte, sondern lediglich um Bauteile, die nicht dem Anwendungsbereich des ElektroG unterfielen. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Abgrenzung von Geräten und Bauteilen vor allem auf die EU-FAQ-Liste und den EMV-Leitfaden vom 21. Mai 2007 zur Richtlinie 2004/108/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit an. Für eine hierauf gestützte abschließende Beurteilung im konkreten Fall fehlten tatsächliche Feststellungen der Vorinstanzen. Mit der Entscheidung des Bayerischen VGH nach der Zurückverweisung ist im Laufe des Jahres 2011 zu rechnen.

Autor:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Holger Jacobj, Kanzlei Prof. Versteyl (Burgwedel), Schwerpunktbereiche: ElektroG, Abfall- und Bodenschutzrecht.

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