E-Zigaretten: Neue Anforderungen für den Handel und Rücknahmesysteme durch ElektroG-Novelle
Was sich für Einzelhandel und Verkaufsstellen ändert
Mit dem am 02.07.2025 verabschiedeten Entwurf zur Anpassung des ElektroG (Elektro- und Elektronikgerätegesetz) stehen Einzelhändler und kleinere Verkaufsstellen vor einer Reihe neuer Aufgaben. Dabei liegt der Schwerpunkt vor allem auf der verbesserten Kennzeichnung und Information für Endnutzer.
Der Beschluss tritt am 01.07.2026 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt sind alle Beteiligten verpflichtet, die gesetzlichen Anforderungen gemäß ElektroG vollständig umzusetzen.
Klare Kennzeichnung von Sammelstellen und intensivere Verbraucherinformation
Sammelstellen in Geschäften müssen deutlich und einheitlich markiert sein, sodass Kunden Rückgabemöglichkeiten einfacher erkennen und diese im Alltag nutzen können. An Verkaufsregalen muss das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne angebracht sein. Dies zeigt Kunden direkt an, dass das erworbene Elektrogerät nach Gebrauch separat entsorgt werden muss. Klare Informationen fördern das Recycling und verhindern Risiken – insbesondere Brände durch falsch entsorgte Geräte mit fest verbauten Akkus.
Ausgeweitete Rücknahmepflicht für Einweg-E-Zigaretten
Jedes Jahr werden in Deutschland mehrere Millionen elektronische Einweg-Zigaretten verkauft. Die ElektroG-Novelle verpflichtet künftig Kioske, Tankstellen und andere Verkaufsstellen dazu, benutzte Einweg-E-Zigaretten zurückzunehmen. Kunden werden in diesen Geschäften ausdrücklich über die Rückgabemöglichkeit informiert. Die Rückgabe ist nicht daran gebunden, gleichzeitig eine neue Einweg-E-Zigarette zu erwerben.
Zählen Einweg-E-Zigaretten als Elektrogeräte?
Einweg-E-Zigaretten fallen unter das ElektroG und gelten somit als Elektrogeräte. Sie werden jedoch von vielen nicht als Elektrogeräte erkannt und daher oft nicht korrekt entsorgt. Das führte in der Vergangenheit zu Bränden, meist in Entsorgungsanlagen für Wertstoffe aus dem gelben Sack oder der gelben Tonne.
Ziel der Gesetzesänderung
Die Anpassung des ElektroG hat das Ziel, verbrauchernahe Rückgabemöglichkeiten für Einweg-E-Zigaretten und andere Elektroprodukte zu schaffen, um deren ordnungsgemäße Entsorgung zu erleichtern. Dadurch werden Brandrisiken gemindert und das Recycling erleichtert.
Achtung, Gefahrgut: Risiken und Anforderungen bei der Lagerung und Rücknahme von E-Zigaretten
Bei der Entsorgung von Einweg-E-Zigaretten ist zu beachten, dass diese gemäß den Vorgaben des ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) abgewickelt werden müssen. Dies ist notwendig, da Einweg-E-Zigaretten sowohl Batterien als auch elektronische Komponenten enthalten, die als Gefahrgut eingestuft werden.
Die unsachgemäße Annahme und Lagerung von Einweg-E-Zigaretten stellt eine erhebliche Brandgefahr dar. Dies liegt insbesondere daran, dass diese Produkte mit Lithium-Ionen-Batterien ausgestattet sind, die bei Beschädigung, Kurzschluss oder beim Kontakt mit Flüssigkeiten äußerst leicht entzündlich werden. Werden Lithium-Ionen-Batterien falsch gelagert oder unsachgemäß behandelt, können Faktoren wie Druck oder erhöhte Temperaturen dazu führen, dass sich die Batterien selbst entzünden und erhebliche Schäden verursachen. Zudem können chemische Reaktionen innerhalb der Batterien zu Bränden oder Explosionen führen.
Um Risiken für Umwelt, Gesundheit und Sicherheit zu minimieren, ist die Erfassung und Lagerung von E-Zigaretten gemäß den ADR-Gefahrgutvorschriften unerlässlich. Gerade Tabakläden und Tankstellen, die oft als erste Anlaufstelle fungieren, müssen geeignete Sammelbehälter bereitstellen und die ADR-Richtlinien konsequent einhalten. Geschultes Personal kann potenzielle Gefahren frühzeitig erkennen und sorgt für eine sichere Rücknahme der Geräte.
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