Neue Registrierungspflicht für Verpackungen in Spanien

Die spanische Verpackungsverordnung verpflichtet Hersteller zur Registrierung ihrer Verpackungen. Auch Händler aus dem Ausland müssen sich über einen Bevollmächtigten anmelden, wenn sie verpackte Produkte in Spanien verkaufen.

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Icon mit Dokument, das unterschrieben wird
Produktsicherheitsverordnung erfordert Verantwortliche Person
EU Verantwortliche Person - Service

Seit dem 16.07.2021 ist es gesetzeswidrig, Produkte mit CE-Kennzeichnung ohne eine Verantwortliche Person in der EU zu verkaufen. Auch die Produktsicherheitsverordnung verpflichtet Hersteller, eine Verantwortliche Person anzugeben.

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Dokument mit dem Titel GPSR und einem Warndreieck, auf das eine Lupe zeigt
Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 verpflichtet
GPSR Risikoanalyse erforderlich

Für fast jedes Produkt verpflichtend: Gemäß ProdSVO müssen Hersteller für die Produkte, die sie in Verkehr bringen, technische Unterlagen erstellen, die auf einer internen Risikoanalyse beruhen.

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Persönliche, vollumfängliche Online-Schulung zur BattVO
Fit für die EU Batterieverordnung

Erfahren Sie, welche Anforderungen die neue EU BattVO an Sie stellt und wie Sie in Ihrem speziellen Fall damit umgehen. Sie erhalten umfassende Informationen zur Umsetzung Ihrer Pflichten in Bezug auf Kennzeichnung, Batteriepass, EPR und Sorgfaltspflichten in der Lieferkette.

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Pressemitteilung: Elektrogesetz: take-e-way rät zur rechtzeitigen Registrierung zum Weihnachtsgeschäft

Hamburg – Die take-e-way GmbH rät allen Anbietern, Herstellern, Importeuren und Online-Händlern von Elektronik- und Elektrogeräten, im Rahmen der Vorbereitungen zum diesjährigen Weihnachtsgeschäft die rechtzeitige Registrierung nach dem Elektrogesetz vorzunehmen.

Die gesonderte Erinnerung der Anbieter an ihre abfallrechtliche Produktverantwortung erläuterte Jochen Stepp, Geschäftsführer von take-e-way, heute in Hamburg: „Bereits im Juli dieses Jahres hat die Stiftung Elektro-Altgeräte Register den maximalen Zeitraum für die Freigabe von Registrierungsanträgen im Rahmen einer Angleichung der gemäß Verwaltungsverfahrensgesetz allgemein üblichen Fristen von ursprünglich vier Wochen auf bis zu drei Monate ausgedehnt.“ Oliver Friedrichs, ebenfalls Geschäftsführer bei take-e-way, fügte ergänzend hinzu: „Mit dieser Fristangleichung sind nicht zwangsläufig verlängerte Bearbeitungszeiten verbunden. Wir empfehlen insbesondere allen Importeuren, Neuregistrierungen dennoch frühzeitig zu beantragen.“

Betreibern von kleinen Online-Shops, die sich kurzfristig für den Verkauf von Elektro- oder Elektronikartikeln entscheiden, ist das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten – kurz “Elektrogesetz” (ElektroG) – in Deutschland zumeist nicht bekannt. Es fördert die Vermeidung, Wiederverwendung, Verwertung und Reduzierung von Elektroaltgeräten und nimmt hierfür unter anderem deren Anbieter in die Pflicht, auch wenn diese nur geringe Mengen an Geräten in Verkehr bringen. Sind diese Geräte zuvor nicht bereits durch den Hersteller oder Importeur registriert worden, muss der Händler die Registrierung selbst vornehmen – und zwar noch bevor die Geräte im stationären Handel, in Internet-Plattformen oder in eigenen Online-Shops angeboten werden.

Jochen Stepp machte in diesem Zusammenhang auf die Risiken einer unterlassenen Registrierung nach dem Elektrogesetz aufmerksam: „Nach unseren Erfahrungen werden die Händler erst dann auf ihre umweltrechtliche Verantwortung aufmerksam, wenn ein Bußgeldbescheid des Umweltbundesamtes zugegangen ist. Hier ist nicht etwa von kleinen Summen die Rede. Bis zu 50.000 Euro kann die Ordnungswidrigkeit in Folge einer unterlassenen Registrierung nach dem Elektrogesetz kosten. Etwaige Verkaufsverbote, eingezogene Gewinne und wettbewerbsrechtliche Konflikte können weitere Konsequenzen sein.“, so Stepp.

Sogenannte Trittbrettfahrer werden nach Informationen der Abteilung „Beratung“ von take-e-way in der Regel durch bereits registrierte Wettbewerber, die sich benachteiligt sehen, identifiziert und zur Anzeige gebracht. Daher bleiben unterlassene Registrierungen vor allem im online basierten Handel nicht lange unbemerkt. „Uns sind aus den letzten Jahren zahlreiche Fälle bekannt, in denen persönlich mit Ordnungswidrigkeitsstrafen belastete Inhaber oder Geschäftsführer von Handelsunternehmen vor allem in der Vorweihnachtszeit die Beratung von take-e-way aufsuchten.“, so Stepp, der Händlern zudem nahelegt, die vermeintlich erfolgte Registrierung durch Zulieferer grundsätzlich kritisch zu überprüfen. Auch die von der zuständigen Behörde, die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR), erteilte „Interims-ID“ bei der Beantragung einer Stamm-Registrierung ist nach Informationen von take-e-way keine rechtlich anerkannte Grundlage für das Anbieten oder den Verkauf von Elektro- oder Elektronikartikeln. take-e-way rät daher allen Betroffenen, von ihrer kostenlosen Beratung Gebrauch zu machen und legt den kritischen Umgang mit Informationen aus Internet-Foren nahe. In jedem Fall wird take-e-way gern dabei helfen, auftretende Probleme mit dem Elektrogesetz zu lösen.

Die take-e-way GmbH aus Hamburg übernimmt die gesetzeskonforme Umsetzung von Anforderungen und Pflichten aus dem Elektrogesetz (ElektroG), dem Batteriegesetz (BattG) und der Verpackungsverordnung (VerpackV) für mittelständische Unternehmen im In- und Ausland. Gemeinsam mit dem 2003 gegründeten Verband zur Rücknahme und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten (VERE e.V.), der mitgliederstärksten Organisation aus Anbietern, Herstellern, Wirtschaftsverbänden und Einzelpersonen in Deutschland, vertritt take-e-way auch auf politischer Ebene die Interessen von über 2.200 kleinen und mittelständischen Unternehmen bei der Umsetzung des Elektrogesetzes.

Pressekontakt:
take-e-way GmbH
Christoph Brellinger
Unternehmenskommunikation
Liebigstraße 64
22113 Hamburg

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