Neue Registrierungspflicht für Verpackungen in Spanien

Die spanische Verpackungsverordnung verpflichtet Hersteller zur Registrierung ihrer Verpackungen. Auch Händler aus dem Ausland müssen sich über einen Bevollmächtigten anmelden, wenn sie verpackte Produkte in Spanien verkaufen.

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Europäischer WEEE-Vollzug: Umweltbundesamt verschickt Ordnungswidrigkeiten-Anhörungen wegen Verkauf ins EU-Ausland ohne Benennung eines Verantwortlichen

In einem aktuellen, take-e-way vorliegenden Fall versendete das Umweltbundesamt an ein in Deutschland ansässiges Unternehmen eine „Anhörung als Nebenbeteiligte wegen einer Ordnungswidrigkeit“ für die Abgabe von Elektrogeräten aus Deutschland nach Österreich, Dänemark, Spanien, Frankreich und Italien ohne vorher einen dortigen Verantwortlichen zu beauftragen. Sofern Sie Elektrogeräte in andere EU-Mitgliedstaaten verkaufen und dort nicht registriert sind oder dort einen Bevollmächtigten benötigen, sollten Sie umgehend entsprechende Maßnahmen ergreifen.

Am 15.04.2021 hatte take-e-way darüber berichtet, dass jedes EU-Land seine eigene nationale WEEE-Umsetzung hat. Damit verbunden ist der Umstand, dass Elektrogeräte in jedem EU-Mitgliedstaat separat registriert und anschließend verwaltet werden müssen. Eine WEEE-Registrierung in Deutschland ist damit nicht gleichbedeutend mit einer EU-weiten Registrierung und gilt damit nur für Deutschland.

Ergänzend dazu berichtete das Umweltbundesamt bereits im Jahr 2017: „Hersteller, die Elektro(nik)geräte in Deutschland vertreiben wollen, sind verpflichtet, sich vorher bei der stiftung elektro-altgeräte register (ear) registrieren zu lassen, da sie später für die ordnungsgemäße Entsorgung ihrer Geräte verantwortlich sind. Dieser in allen EU-Mitgliedsländern geltenden Pflicht stellte der europäische Gesetzgeber mit der im Jahr 2012 novellierten Richtlinie zu Elektro- und Elektronikaltgeräten (WEEE-Richtlinie 2012/19/EU) eine neue Verpflichtung für nicht in dem jeweiligen Mitgliedstaat ansässige Hersteller an die Seite: Die Benennung eines Bevollmächtigten in dem Land, in dem der Hersteller Elektro(nik)geräte verkauft, ohne dort niedergelassen zu sein. Ziel der neuen Rechtsfigur des Bevollmächtigten ist es, dass es für jedes nationale Register im eigenen Land einen Ansprechpartner des im Ausland ansässigen Herstellers gibt.“

Pflichtverletzungen des Bevollmächtigten können Ordnungswidrigkeitsverfahren zur Folge haben. Um diese Verstöße effektiver ahnden zu können, haben sich die zuständigen Sanktionsstellen im „European WEEE Enforcement Network“ (EWEN) vernetzt. Übersetzungs- und Zustellungsprobleme sollen vermieden werden, indem alleine die Sanktionsstelle verfolgt, in deren Land der Hersteller seinen Sitz hat.

In einem aktuellen, take-e-way vorliegenden Fall versendete das Umweltbundesamt an ein in Deutschland ansässiges Unternehmen eine „Anhörung als Nebenbeteiligte wegen einer Ordnungswidrigkeit“ für die Abgabe von Elektrogeräten aus Deutschland nach Österreich, Dänemark, Spanien, Frankreich und Italien ohne vorher einen dortigen Verantwortlichen zu beauftragen.

Sofern Sie Elektrogeräte in andere EU-Mitgliedstaaten verkaufen und dort nicht registriert sind oder dort einen Bevollmächtigten benötigen, sollten Sie umgehend entsprechende Maßnahmen ergreifen.

Florian Spreu steht Ihnen für Ihre Fragen zum Thema gerne unter 040/750687-159 oder international@take-e-way.de zur Verfügung.

Für weitere Informationen zu unseren internationalen Compliance-Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von elektronischen Geräten, Batterien/Akkus und verpackten Produkten oder Verpackungen klicken Sie bitte hier: https://www.take-e-way.com/services/international-compliance/

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