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Produktsicherheitsverordnung erfordert Verantwortliche Person
EU Verantwortliche Person - Service

Seit dem 16.07.2021 ist es gesetzeswidrig, Produkte mit CE-Kennzeichnung ohne eine Verantwortliche Person in der EU zu verkaufen. Auch die Produktsicherheitsverordnung verpflichtet Hersteller, eine Verantwortliche Person anzugeben.

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Dokument mit dem Titel GPSR und einem Warndreieck, auf das eine Lupe zeigt
Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 verpflichtet
GPSR Risikoanalyse erforderlich

Für fast jedes Produkt verpflichtend: Gemäß ProdSVO müssen Hersteller für die Produkte, die sie in Verkehr bringen, technische Unterlagen erstellen, die auf einer internen Risikoanalyse beruhen.

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Persönliche, vollumfängliche Online-Schulung zur BattVO
Fit für die EU Batterieverordnung

Erfahren Sie, welche Anforderungen die neue EU BattVO an Sie stellt und wie Sie in Ihrem speziellen Fall damit umgehen. Sie erhalten umfassende Informationen zur Umsetzung Ihrer Pflichten in Bezug auf Kennzeichnung, Batteriepass, EPR und Sorgfaltspflichten in der Lieferkette.

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Corona-Kurzprüfung für PSA-Masken wurde überarbeitet

Für PSA-Masken gibt es schon seit Beginn der Corona-Pandemie ein vereinfachtes Prüfverfahren zur Zulassung von PSA-Masken als medizinische Masken. Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) hat nun mit dem Ausgabedatum 2.6.2020 eine neue Revision des Prüfverfahrens veröffentlicht. Neu sind darin u.a. zusätzliche Kriterien an die Kennzeichnung der Masken. Die trade-e-bility GmbH unterstützt Sie bei der Auswahl des geeigneten Marktzugangsverfahrens und der Bewertung der notwendigen Dokumentation.

Für PSA-Masken gibt es schon seit Beginn der Corona-Pandemie ein vereinfachtes Prüfverfahren zur Zulassung von PSA-Masken als medizinische Masken. Dieses Verfahren bietet sich immer dann an, wenn es keine sonstigen Prüfnachweise für die Leistungsfähigkeit der Maske gibt. Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) hat nun mit dem Ausgabedatum 2.6.2020 eine neue Revision des Prüfverfahrens veröffentlicht. Neu sind darin u.a. zusätzliche Kriterien an die Kennzeichnung der Masken. So darf z.B. kein CE-Zeichen auf der Maske oder deren Verpackung angebracht sein.

Davon betroffen sind Hersteller und Importeure von Mund-Nase-Atemmasken.

Anforderungen: Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung-MedBVSV.

Empfehlung: Betroffene sollten im Vorwege der Produktvermarktung die Vor- und Nachteile der verschiedenen Möglichkeiten zum Inverkehrbringen von Atemmasken prüfen. Das ZLS-Prüfverfahren bietet zwar einen relativ schnellen Marktzugang, bedingt aber ggf. eine Änderung der Maskenkennzeichnung.

Die trade-e-bility GmbH unterstützt Sie bei der Auswahl des geeigneten Marktzugangsverfahrens und der Bewertung der notwendigen Dokumentation.

Trade-e-bility steht Ihnen für Ihre Fragen gerne unter 040/75068730-0 oder beratung@trade-e-bility.de zur Verfügung.

Sebastian Siebert
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