Icon mit Dokument, das unterschrieben wird
Produktsicherheitsverordnung erfordert Verantwortliche Person
EU Verantwortliche Person - Service

Seit dem 16.07.2021 ist es gesetzeswidrig, Produkte mit CE-Kennzeichnung ohne eine Verantwortliche Person in der EU zu verkaufen. Auch die Produktsicherheitsverordnung verpflichtet Hersteller, eine Verantwortliche Person anzugeben.

×
Dokument mit dem Titel GPSR und einem Warndreieck, auf das eine Lupe zeigt
Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 verpflichtet
GPSR Risikoanalyse erforderlich

Für fast jedes Produkt verpflichtend: Gemäß ProdSVO müssen Hersteller für die Produkte, die sie in Verkehr bringen, technische Unterlagen erstellen, die auf einer internen Risikoanalyse beruhen.

×
Persönliche, vollumfängliche Online-Schulung zur BattVO
Fit für die EU Batterieverordnung

Erfahren Sie, welche Anforderungen die neue EU BattVO an Sie stellt und wie Sie in Ihrem speziellen Fall damit umgehen. Sie erhalten umfassende Informationen zur Umsetzung Ihrer Pflichten in Bezug auf Kennzeichnung, Batteriepass, EPR und Sorgfaltspflichten in der Lieferkette.

×

BVerwG will Rechtsfragen der Abholkoordination gemäß ElektroG klären

Mit Beschluss vom 11.09.2008 (Az. BVerwG 7 B 34.08, http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=110908B7B34.08.0) hat das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsverfahren gegen ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13.03.2008 (Az. VGH 20 BV 07.2359) eröffnet, das die Modalitäten der Bereitstellung und Abholung von Altgeräten im Sinne des ElektroG betrifft.

Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts ist noch keine Entscheidung in der Sache selbst. Er stellt nur fest, dass die Angelegenheit entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzliche Bedeutung hat und deshalb Anlass zu einer Klärung von Rechtsfragen in dritter Instanz bietet.

Die Belastung der Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten mit Abhol- und Bereitstellungsanordnungen richtet sich regelmäßig nach § 14 Abs.5 ElektroG, der auf die Verpflichtung jedes Herstellers "nach seinem Anteil an der gesamten im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Menge an Elektro- und Elektronikgeräten pro Geräteart" abstellt. Das heißt an sich, dass sich die (prozentualen) Absatz- und Abholanteile entsprechen müssen. Gleichwohl ist es in vielen Fällen gerade bei kleinen Unternehmen zu Abholanteilen gekommen, die die Absatzanteile weit übersteigen, so auch in dem Fall, der jetzt das höchste deutsche Verwaltungsgericht beschäftigt.

Eine Besonderheit des Falles liegt darin, dass ein Hersteller mit sehr geringen Gerätemengen betroffen ist, dessen Abholanteil bereits mit einer einzigen Container-Abholung seinen Absatzanteil etwa um das Neunfache überstieg. Diese "überobligationsmäßige" Erfüllung der Abholpflicht hatte der Verwaltungsgerichtshof damit gerechtfertigt, "dass es sich bei der Klägerin einerseits um einen Hersteller mit relativ geringem Marktanteil handelt, dass aber andererseits nach den gesetzlichen Vorschriften immer nur ein voller Behälter abgeholt werden kann" (Rn. 40 des VGH-Urteils).

Es bleibt abzuwarten, ob das zu erwartende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch auf die Fälle derjenigen Hersteller übertragbar sein wird, die eine ganze Serie von nicht nachvollziehbaren Abhol- und Bereitstellungsanordnungen erhalten haben, die in ihrer Gesamtheit zu einem Missverhältnis ihrer Absatz- und Abholanteile führen. Immerhin hat der Verwaltungsgerichtshof auch in diesen Fällen bei ihm anhängige Verfahren mit Blick auf das laufende Revisionsverfahren ausgesetzt (z.B. Az. 20 BV 08.1243).

Wenn man die aktuelle durchschnittliche Verfahrensdauer zugrunde legt, ist eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache jedenfalls innerhalb eines Jahres zu erwarten.

Autor:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Holger Jacobj, Kanzlei Prof. Versteyl (Burgwedel), Schwerpunktbereiche: ElektroG, Abfall- und Bodenschutzrecht.

Kontakt:

Tel.: 05139-98950, Website: www.versteyl.de, Email: holger.jacobj@versteyl.de

Sebastian Siebert
Kontakt

Sebastian Siebert
Leiter Beratung

Tel.: 040/750687-0

beratung@take-e-way.de

Christoph Brellinger
Kontakt

Christoph Brellinger
Leiter Marketing & Kommunikation

Tel.: 040/750687-0

presse@take-e-way.de

Lösungen & Kontakt
×