Neue Registrierungspflicht für Verpackungen in Spanien

Die spanische Verpackungsverordnung verpflichtet Hersteller zur Registrierung ihrer Verpackungen. Auch Händler aus dem Ausland müssen sich über einen Bevollmächtigten anmelden, wenn sie verpackte Produkte in Spanien verkaufen.

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Icon mit Dokument, das unterschrieben wird
Produktsicherheitsverordnung erfordert Verantwortliche Person
EU Verantwortliche Person - Service

Seit dem 16.07.2021 ist es gesetzeswidrig, Produkte mit CE-Kennzeichnung ohne eine Verantwortliche Person in der EU zu verkaufen. Auch die Produktsicherheitsverordnung verpflichtet Hersteller, eine Verantwortliche Person anzugeben.

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Dokument mit dem Titel GPSR und einem Warndreieck, auf das eine Lupe zeigt
Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 verpflichtet
GPSR Risikoanalyse erforderlich

Für fast jedes Produkt verpflichtend: Gemäß ProdSVO müssen Hersteller für die Produkte, die sie in Verkehr bringen, technische Unterlagen erstellen, die auf einer internen Risikoanalyse beruhen.

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Persönliche, vollumfängliche Online-Schulung zur BattVO
Fit für die EU Batterieverordnung

Erfahren Sie, welche Anforderungen die neue EU BattVO an Sie stellt und wie Sie in Ihrem speziellen Fall damit umgehen. Sie erhalten umfassende Informationen zur Umsetzung Ihrer Pflichten in Bezug auf Kennzeichnung, Batteriepass, EPR und Sorgfaltspflichten in der Lieferkette.

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UBA prüft Händler in WEEE Registern der EU

Dieser Fall zeigt eindrucksvoll die inzwischen bestehende Vernetzung der Behörden im Bereich WEEE. Vor diesem Hintergrund sollte sich jeder europaweit agierende Hersteller darüber im Klaren sein, dass sich bereits aus den Versandoptionen seines Internetshops Rückschlüsse auf die Versendung von Elektrogeräten ins europäische Ausland ergeben können.

Bereits am 21.05.2021 und am 01.06.2021 berichtete take-e-way, dass das Umweltbundesamt Verfahren gegen Onlinehändler einleitet, die Elektrogeräte in das EU-Ausland versenden.

Wie Rechtsanwalt Mark Schomaker nun auf anwalt.de berichtet, wurde das Umweltbundesamt (UBA) von einer ausländischen Aufsichtsbehörde darüber informiert, dass ein deutscher Hersteller über eine .eu-Domain im Ausland Elektrogeräte anbietet. Das UBA hat die Domain gesichtet und durch eigene Ermittlungen festgestellt, dass der Hersteller weitere Domains in den jeweiligen Landessprachen verschiedener Mitgliedstaaten unterhielt. Nach weiteren Recherchen des UBA nach bestehenden Registrierungen des Herstellers oder dessen Bevollmächtigungen in den betroffenen nationalen Registern der Mitgliedstaaten wurde dem betroffenen Hersteller durch das UBA ein Anhörungsbogen mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übersandt. Der Hersteller hat sich daraufhin an Rechtsanwalt Schomaker gewandt.

Die Stellung eines Bevollmächtigten in den jeweiligen Mitgliedsstaaten wurde unverzüglich eingeleitet. Dank der Stellungnahme durch RA Schomaker konnte das verhängte Bußgeld je Mitgliedstaat auf eine Höhe begrenzt werden, welche einen Einspruch oder ein weiteres gerichtliches Vorgehen gegen den Bußgeldbescheid entbehrlich machte.

„Bemerkenswert an diesem Verfahren ist die Vorgehensweise des Umweltbundesamtes. Das Umweltbundesamt hat hier aufgrund einer ausländischen Eingabe umfassend in den jeweiligen Mitgliedsstaaten recherchiert und auch Beweise für einen tatsächlichen Vertrieb bei den zuständigen ausländischen Behörden angefragt. […] Dieser Fall zeigt ebenfalls eindrucksvoll die inzwischen bestehende Vernetzung der Behörden im Bereich WEEE. Vor diesem Hintergrund sollte sich jeder europaweit agierende Hersteller darüber im Klaren sein, dass sich bereits aus den Versandoptionen seines Internetshops Rückschlüsse auf die Versendung von Elektrogeräten ins europäische Ausland ergeben können.“, so RA Schomaker, der prognostiziert, dass solche Verfahren zunehmen werden. Auf die Gesetzeskonformität außerhalb Deutschlands sollte unbedingt geachtet werden.

Hintergrund: Am 15.04.2021 hatte take-e-way darüber berichtet, dass jedes EU-Land seine eigene nationale WEEE-Umsetzung hat. Damit verbunden ist der Umstand, dass Elektrogeräte in jedem EU-Mitgliedstaat separat registriert und anschließend verwaltet werden müssen. Eine WEEE-Registrierung in Deutschland ist damit nicht gleichbedeutend mit einer EU-weiten Registrierung und gilt damit nur für Deutschland. Sofern Sie Elektrogeräte in andere EU-Mitgliedstaaten verkaufen und dort nicht registriert sind oder dort einen Bevollmächtigten benötigen, sollten Sie umgehend entsprechende Maßnahmen ergreifen.

Florian Spreu steht Ihnen für Ihre Fragen zum Thema gerne unter 040/750687-159 oder international@take-e-way.de zur Verfügung.

Für weitere Informationen zu unseren internationalen Compliance-Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von elektronischen Geräten, Batterien/Akkus und verpackten Produkten oder Verpackungen klicken Sie bitte hier: https://www.take-e-way.com/international-compliance/

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