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EPR Fristverlängerung für Online-Marktplätze im ElektroG

„Wir beziehen unsere Ware zu 90% von […] Distributoren, die die Produkte zum ersten Mal kommerziell auf dem deutschen Markt anbieten. Amazon verlangt von uns trotzdem, dass wir die Nachweise erbringen, dass unsere Produkte die EPR-Bestimmungen erfüllen, weshalb wir vermutlich jeden einzelnen unserer Lieferanten um die Nachweise werden bitten müssen.“

take-e-way hatte kürzlich darüber informiert, dass Amazon Ihre nicht konformen Angebote im Rahmen der WEEE am 01.01.2023 aussetzen wird, wenn Sie Amazon gegenüber nicht nachweisen können, dass Sie die EPR einhalten.

Wie EUWID nun berichtet, soll mit einer Änderung des ElektroG eine längere Übergangsfrist für die neu eingeführte Prüfpflicht für Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister angestrebt werden. Diese hätten ab Anfang nächsten Jahres prüfen müssen, ob die Hersteller ihre elektrischen und elektronischen Geräte ordnungsgemäß bei der Stiftung EAR registriert haben. Sonst dürfen sie diese nicht mehr auf ihren Portalen anbieten bzw. keine Dienstleistungen für die betreffenden Hersteller anbieten. Wegen des hohen Aufkommens von Anträgen zur Benennung von Bevollmächtigten und den begrenzten Bearbeitungskapazitäten seitens der Stiftung EAR soll diese Frist nun um weitere sechs Monate verlängert werden. „Gegen die geplante Fristverlängerung für Online-Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister hat der Umweltausschuss im Bundesrat keine Bedenken. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt sogar, den Gesetzentwurf der Bundesregierung gänzlich unverändert zu verabschieden. Das Plenum der Länderkammer stimmt in seiner Sitzung am 16. September über die geplanten Änderungen am ElektroG ab.“, so der EUWID weiter.

Ob sich hierdurch an der von Amazon selbst gesetzten Deadline zur Lieferung der EPR-Nachweise im Rahmen der WEEE bis zum 01.01.2023 etwas ändert, bleibt abzuwarten.

In dem Zusammenhang erreichten take-e-way Hinweise von Wiederverkäufern von Elektrogeräten, dass Amazon in ihrem Fall die Registrierungsnummer(n) der Vorlieferanten abfragt: „Wir beziehen unsere Ware zu 90% von […] Distributoren, die die Produkte zum ersten Mal kommerziell auf dem deutschen Markt anbieten. Amazon verlangt von uns trotzdem, dass wir die Nachweise erbringen, dass unsere Produkte die EPR-Bestimmungen erfüllen, weshalb wir vermutlich jeden einzelnen unserer Lieferanten um die Nachweise werden bitten müssen.“

Rechtsanwalt Johannes Richard von Internetrecht Rostock kommentiert hierzu auf Anfrage von take-e-way: „Interessant finde ich die zutreffende Ansicht von Amazon, dass es bei Wiederverkäufern ausreichend ist, die Registernummer des Vorlieferanten einzupflegen. In der Praxis besteht im Übrigen das Problem, dass in der Lieferkette zum Teil nicht klar ist, ob und wer sich registriert hat. Insbesondere, so mein Eindruck, sind die entsprechenden Marken häufig nicht korrekt registriert.“

Wichtig ist dabei zu berücksichtigen, dass es seit jeher die Pflicht des ordentlichen Kaufmanns im Sinne des Elektrogesetzes ist, sich zu vergewissern, dass seine Lieferanten registriert sind. Viele Internethändler beschäftigen sich jedoch jetzt erstmalig mit den – im Grunde nicht neuen – Verpflichtungen. Entsprechend empfiehlt auch Rechtsanwalt Richard, sich kurzfristig zu kümmern, sofern notwendig.

Das Beratungsteam von take-e-way steht Ihnen gerne unter 040/750687-0 oder beratung@take-e-way.de für Ihre Fragen zum Elektrogesetz und zur EPR zur Verfügung und hilft bei der Registrierung.

Sebastian Siebert
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