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Produktsicherheitsverordnung erfordert Verantwortliche Person
EU Verantwortliche Person - Service

Seit dem 16.07.2021 ist es gesetzeswidrig, Produkte mit CE-Kennzeichnung ohne eine Verantwortliche Person in der EU zu verkaufen. Auch die Produktsicherheitsverordnung verpflichtet Hersteller, eine Verantwortliche Person anzugeben.

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Dokument mit dem Titel GPSR und einem Warndreieck, auf das eine Lupe zeigt
Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 verpflichtet
GPSR Risikoanalyse erforderlich

Für fast jedes Produkt verpflichtend: Gemäß ProdSVO müssen Hersteller für die Produkte, die sie in Verkehr bringen, technische Unterlagen erstellen, die auf einer internen Risikoanalyse beruhen.

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Persönliche, vollumfängliche Online-Schulung zur BattVO
Fit für die EU Batterieverordnung

Erfahren Sie, welche Anforderungen die neue EU BattVO an Sie stellt und wie Sie in Ihrem speziellen Fall damit umgehen. Sie erhalten umfassende Informationen zur Umsetzung Ihrer Pflichten in Bezug auf Kennzeichnung, Batteriepass, EPR und Sorgfaltspflichten in der Lieferkette.

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Bevollmächtigter mit Sitz in Österreich erforderlich

Diese Änderungen betreffen Unternehmen ohne Sitz in Österreich, die Verpackungen und Einwegkunststoff-Produkte nach Österreich einführen. Für alle Lieferungen an Endnutzer ist ein bevollmächtigter Vertreter in Österreich obligatorisch zu bestellen, für Lieferungen an Händler in Österreich können vorlizenzierte Importe mit einem bevollmächtigten Vertreter mit Sitz in Österreich erfolgen, allerdings nur für Unternehmen mit Sitz innerhalb der EU. Die Regelung gilt seit dem 01.01.2023.

Unser Partner Altstoff Recycling Austria AG (ARA) hat aus gegebenem Anlass seine Kunden an die Änderungen im österreichischen Abfallwirtschaftsgesetz und in der Verpackungsverordnung erinnert, die am 01.01.2023 in Kraft traten (VerpackVO Novelle 2021 § 16a). Hintergrund ist, dass noch immer eine große Anzahl an Händlern und Herstellern, die bisher auf dem österreichischen Markt aktiv waren, nicht mit einem bevollmächtigten Vertreter registriert sind. take-e-way hatte bereits im September 2022 über die neuen Pflichten informiert.

Die Meldung für 2023 muss in diesen Fällen bereits gesetzlich zwingend durch einen bevollmächtigten Vertreter mit Sitz in Österreich erfolgen. Ohne einen entsprechend registrierten, bevollmächtigten Vertreter können Sie keine Meldung für 2023 abgeben. Bitte beachten Sie, dass dies zur Folge hat, dass die Waren, die Sie an Ihre österreichischen Abnehmer liefern, nicht entpflichtet sind.

Mehr Infos zum Thema und die passende Bevollmächtigten Lösung unserer Niederlassung get-e-right Austria GmbH (Wien) finden Sie unter https://www.get-e-right.at/bevollmaechtigter-verpackungen

Unser Beratungsteam steht Ihnen gerne unter 040/750687-0 oder info@get-e-right.at zur Verfügung.

Sebastian Siebert
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Sebastian Siebert
Leiter Beratung

Tel.: 040/750687-0

beratung@take-e-way.de

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