Neue Registrierungspflicht für Verpackungen in Spanien

Die spanische Verpackungsverordnung verpflichtet Hersteller zur Registrierung ihrer Verpackungen. Auch Händler aus dem Ausland müssen sich über einen Bevollmächtigten anmelden, wenn sie verpackte Produkte in Spanien verkaufen.

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Verpackungsgesetz: illegale ausländische Unternehmen fallen schneller auf

Handelsfirmen und Marktplätze können nun über eine Schnittstelle schnell anhand der Steuernummer der Produzierenden und Onlinehändlerinnen bzw. Onlinehändler ermitteln, ob diese im Register gelistet sind. Trittbrettfahrerinnen und Trittbrettfahrer fallen schneller auf.

Wie die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) berichtet, gelangen immer mehr Verpackungen aus dem Ausland nach Deutschland. Immer mehr Waren werden über elektronische Marktplätze vertrieben. Das bedeutet eine Vielzahl von Verpackungen. Doch die ausländischen Produzierenden und Händler/innen kennen die deutschen Rechtsvorschriften dazu oft nicht. Bislang führte das oft dazu, dass die ausländischen Firmen sich illegal verhielten.

Seit dem 03.07.2021 sieht das Verpackungsgesetz vor, dass ausländische Produzierende und Onlinehändler/innen eine/n Bevollmächtigte/n in Deutschland benennen können. Diese/r übernimmt die Erfüllung aller Pflichten für die/den eigentlich Verpflichtete/n. Damit ist gewährleistet, dass diese/r das deutsche Recht kennt und jemand in Deutschland zur Verantwortung gezogen werden kann.

Die/Der Bevollmächtigte meldet die erforderlichen Daten an das Verpackungsregister LUCID. Hierzu waren umfangreiche Umprogrammierungen der Software LUCID des Verpackungsregisters notwendig.

Eine weitere kleine Änderung mit großer Wirkung bringt ebenfalls ein deutlich größeres Maß an Transparenz: Anstelle der E-Mail-Adresse wird künftig die Steuernummer veröffentlicht. Über diese können die nach dem Gesetz Verpflichteten von den Händler/innen und Marktplätzen besser identifiziert werden. Verpackungen von Produzierenden, die nicht im Verpackungsregister LUCID registriert sind, dürfen in Deutschland nicht verkauft werden. Sie unterliegen einem Vertriebsverbot.

Nun können Handelsfirmen und Marktplätze über eine Schnittstelle schnell anhand der Steuernummer der Produzierenden und Onlinehändler/innen ermitteln, ob diese im Register gelistet sind. Trittbrettfahrer/innen fallen schneller auf.

Lizenzverpflichtete Inverkehrbringende von Verpackungen ohne Niederlassung in Deutschland können sich durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten lassen und wesentliche Pflichten auf diese/n übertragen. get-e-right bietet Ihnen auch hier einen komfortablen und digitalen Service als ihr/e Bevollmächtigte/r an.

Das Beratungsteam von take-e-way steht Ihnen gerne unter 040/750687-0 oder beratung@take-e-way.de für Fragen zur Verfügung.

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