Neue Registrierungspflicht für Verpackungen in Spanien

Die spanische Verpackungsverordnung verpflichtet Hersteller zur Registrierung ihrer Verpackungen. Auch Händler aus dem Ausland müssen sich über einen Bevollmächtigten anmelden, wenn sie verpackte Produkte in Spanien verkaufen.

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VerpackG-Verstoß – Modeboutiquen im Fokus des Verpackungsregisters

Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen von Textilien, Schuhen, Lederwaren wie z. B. (Damen)-Oberbekleidung (DOB) und Accessoires wie Handschuhe, Taschen und Modeschmuck fallen überwiegend bei privaten Endverbrauchern an. Entsprechend sind sie nach dem Verpackungsgesetz regelmäßig systembeteiligungspflichtig. Mehrere gesellschaftsrechtlich verbundene Modeboutiquen einer ausländischen Modemarke mit eigenem Direktvertrieb (Online-Shop) und Sitz in Deutschland sind ihrer Produktverantwortung für Verpackungen nicht nachgekommen und haben über Jahre gegen ihre verpackungsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat die zuständigen Landesvollzugsbehörden darüber informiert, dass konkrete Anhaltspunkte für die Begehung von Ordnungswidrigkeiten vorliegen. Mögliche Folgen solcher Ordnungswidrigkeiten sind u. a. die Ahndung durch Bußgelder einschließlich der Gewinnabschöpfung sowie die Überwachung der Pflicht zur nachträglichen Systembeteiligung für zurückliegende Zeiträume.

Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen von Textilien, Schuhen, Lederwaren wie z. B. (Damen)-Oberbekleidung (DOB) und Accessoires wie Handschuhe, Taschen und Modeschmuck fallen überwiegend bei privaten Endverbrauchern an. Entsprechend sind sie nach dem Verpackungsgesetz regelmäßig systembeteiligungspflichtig.

Mehrere gesellschaftsrechtlich verbundene Modeboutiquen einer ausländischen Modemarke mit eigenem Direktvertrieb (Online-Shop) und Sitz in Deutschland sind ihrer Produktverantwortung für Verpackungen nicht nachgekommen und haben über Jahre gegen ihre verpackungsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen. Die inländischen Modeboutiquen sind Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen. Insbesondere importieren sie verpackte Waren und werden dadurch zu Herstellern im Sinne des Verpackungsgesetzes hinsichtlich der Verkaufsverpackungen. Darüber hinaus befüllen sie Versandverpackungen mit Ware und bringen diese in Verkehr. Für die betreffenden Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen sind die Boutiquen damit Hersteller/Erstinverkehrbringer nach dem Verpackungsgesetz. Auch Serviceverpackungen wie beispielsweise Papiertaschen, die die Übergabe von Waren an den Verbraucher unterstützen, zählen zu den systembeteiligungspflichtigen Verkaufsverpackungen. Durch das Unterlassen der Systembeteiligung haben sich die Hersteller gegenüber Wettbewerbern, die sich rechtskonform verhalten haben, ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile verschafft.

Die Modeboutiquen haben sich als Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes erst im Verpackungsregister LUCID registriert, nachdem die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) sie auf ihr gesetzeswidriges Unterlassen hingewiesen hat. Die Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID gilt seit dem 1. Januar 2019. Eine fehlende Registrierung kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro pro Fall geahndet werden.

Zudem haben die Modeboutiquen über Jahre ihre systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an keinem System beteiligt. Sie sind damit gesetzeswidrig ihrer Produktverantwortung nicht nachgekommen. Die Systembeteiligungspflicht besteht seit vielen Jahren: Vor dem Jahr 2019 nach der Verpackungsverordnung, seit 2019 nach dem Verpackungsgesetz. Es bestehen konkrete Anhaltspunkte für Ordnungswidrigkeiten. Diese können mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro nach VerpackV bzw. 200.000 Euro nach VerpackG pro Verstoß geahndet werden.

Die ZSVR hat die zuständigen Landesvollzugsbehörden darüber informiert, dass konkrete Anhaltspunkte für die Begehung von Ordnungswidrigkeiten vorliegen. Mögliche Folgen solcher Ordnungswidrigkeiten sind u. a. die Ahndung durch Bußgelder einschließlich der Gewinnabschöpfung sowie die Überwachung der Pflicht zur nachträglichen Systembeteiligung für zurückliegende Zeiträume.

Für Fragen zum Verpackungsgesetz und zur Systembeteiligungspflicht stehen Ihnen die Berater von take-e-way gerne unter 040/750687-0 oder beratung@take-e-way.de zur Verfügung.

Den vollständigen Bericht können Sie auf der Webseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister herunterladen: https://www.verpackungsregister.org/fileadmin/Fallberichte/Fallbericht_04-2020_Modeboutiquen_veroeffentlicht_am_30.10.2020.pdf

Sebastian Siebert
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Sebastian Siebert
Leiter Beratung

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