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Produktsicherheitsverordnung erfordert Verantwortliche Person
EU Verantwortliche Person - Service

Seit dem 16.07.2021 ist es gesetzeswidrig, Produkte mit CE-Kennzeichnung ohne eine Verantwortliche Person in der EU zu verkaufen. Auch die Produktsicherheitsverordnung verpflichtet Hersteller, eine Verantwortliche Person anzugeben.

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Dokument mit dem Titel GPSR und einem Warndreieck, auf das eine Lupe zeigt
Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 verpflichtet
GPSR Risikoanalyse erforderlich

Für fast jedes Produkt verpflichtend: Gemäß ProdSVO müssen Hersteller für die Produkte, die sie in Verkehr bringen, technische Unterlagen erstellen, die auf einer internen Risikoanalyse beruhen.

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Persönliche, vollumfängliche Online-Schulung zur BattVO
Fit für die EU Batterieverordnung

Erfahren Sie, welche Anforderungen die neue EU BattVO an Sie stellt und wie Sie in Ihrem speziellen Fall damit umgehen. Sie erhalten umfassende Informationen zur Umsetzung Ihrer Pflichten in Bezug auf Kennzeichnung, Batteriepass, EPR und Sorgfaltspflichten in der Lieferkette.

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Verbraucherprodukte: Strengerer Umgang mit Phthalaten ab 7. Juli 2020

Stellen Sie bei Ihren Zulieferern sicher, dass die Produkte auf Stoffe in der Verbotsliste nach REACh Anhang XVII überprüft wurden. Des Weiteren empfehlen wir, dass Sie sich von Ihren Lieferanten eine Erklärung zur chemischen Unbedenklichkeit unterschreiben lassen. Stellen Sie auch für die Produktion sicher, dass sich keine der genannten Phthalate „einschleichen“ können.

Die auch als Weichmacher bekannten Substanzen werden seit dem 18. Dezember 2018 stärker geregelt. Die vier Weichmacher DEHP, DIBP, BBP und DBP sind fortan im Anhang XVII der REACh-Verordnung aufgenommen. Dies betrifft insbesondere Spielzeuge und Babyartikel. In 2019 wurden bis Anfang Mai bereits über 50 Artikel z.B. wegen zu hohem DEHP-Gehalt vom Markt genommen (Quelle: RAPEX). Eine weitere Änderung tritt am 7. Juli 2020 in Kraft, welche dann zusätzlich Verbraucherprodukte umfassen wird. Der neue Grenzwert ist 1000 ppm oder 0,1%.

Betroffene Hersteller und Inverkehrbringer müssen den Grenzwert von 1000 ppm für DBP, BBP und DEHP für Spielzeug und Kinderartikel einhalten sowie für DINP, DIDP, DNOP und weitere für Spielzeug und Kinderartikel, die in den Mund genommen werden können.

Unsere Empfehlung: Stellen Sie bei Ihren Zulieferern sicher, dass die Produkte auf Stoffe in der Verbotsliste nach REACh Anhang XVII überprüft wurden. Des Weiteren empfehlen wir, dass Sie sich von Ihren Lieferanten eine Erklärung zur chemischen Unbedenklichkeit unterschreiben lassen. Stellen Sie auch für die Produktion sicher, dass sich keine der genannten Phthalate „einschleichen“ können.

Die trade-e-bility GmbH hilft Ihnen, die chemischen Grenzwerte Ihrer Produkte einzuhalten und die Dokumentation konform zu gestalten. Wir bieten Ihnen zudem abgestimmte Prüfpläne, um Ihre Laborkosten zu minimieren. Das Beratungsteam von trade-e-bility steht Ihnen für Ihre Fragen gerne unter 040/75068730-0 oder beratung@trade-e-bility.de zur Verfügung.

Sebastian Siebert
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