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Produktsicherheitsverordnung erfordert Verantwortliche Person
EU Verantwortliche Person - Service

Seit dem 16.07.2021 ist es gesetzeswidrig, Produkte mit CE-Kennzeichnung ohne eine Verantwortliche Person in der EU zu verkaufen. Auch die Produktsicherheitsverordnung verpflichtet Hersteller, eine Verantwortliche Person anzugeben.

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Dokument mit dem Titel GPSR und einem Warndreieck, auf das eine Lupe zeigt
Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 verpflichtet
GPSR Risikoanalyse erforderlich

Für fast jedes Produkt verpflichtend: Gemäß ProdSVO müssen Hersteller für die Produkte, die sie in Verkehr bringen, technische Unterlagen erstellen, die auf einer internen Risikoanalyse beruhen.

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Persönliche, vollumfängliche Online-Schulung zur BattVO
Fit für die EU Batterieverordnung

Erfahren Sie, welche Anforderungen die neue EU BattVO an Sie stellt und wie Sie in Ihrem speziellen Fall damit umgehen. Sie erhalten umfassende Informationen zur Umsetzung Ihrer Pflichten in Bezug auf Kennzeichnung, Batteriepass, EPR und Sorgfaltspflichten in der Lieferkette.

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Registrierungspflicht/Markenthematik

Die am Markt seit geraumer Zeit zunehmenden juristischen Auseinandersetzungen, – sowohl wettbewerbsrechtlicher Art, als auch im Zuge der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten durch das UBA (Umweltbundesamt) – veranlassen take-e-way noch einmal auf die Pflichten des ElektroG sowie die Einhaltung der EAR-Regeln hinzuweisen.

In diesem Zusammenhang warnen wir ausdrücklich davor, nicht registrierte Geräte anzubieten. take-e-way sind Fälle bekannt, in denen Bußgelder in Höhe von mehreren hundert tausend Euro verhängt wurden, obwohl eine Stammregistrierung bestand, aber nicht alle in Verkehr gebrachten Marken registriert waren.

Die sich derzeit manifestierend Rechtsprechung – auch im Bereich des Wettbewerbsrechtes – geht hier eine eindeutige Richtung. Daher bitten wir Sie die nachstehenden Formulierungen der Stiftung EAR umzusetzen.

„Der Hersteller definiert sich über die Marke und nicht über die Firma.” (Begründung zu § 3 Abs. 11 ElektroG) Die Marke ist das entscheidende Merkmal, mit dem ein Gerät eindeutig einem Hersteller zuzuordnen ist. Anzugeben ist daher die Bezeichnung, die auf den Elektro- und Elektronikgeräten angebracht ist , die ein Hersteller in Verkehr bringt, unabhängig davon, ob es sich um eine eingetragene Marke handelt oder nicht, und auch unabhängig davon, ob der Hersteller auch der Markeninhaber ist (z. B. bei Importen). Bringt ein Hersteller Elektro- und Elektronikgeräte unter mehreren Marken in Verkehr, muss er für jede Marke eine eigene Registrierung beantragen (Ergänzungsregistrierung). Unter den Begriff der Marke fallen auch Verkehrsmarken und notorisch bekannte Marken. Unter der Marke ist nicht zu verstehen die Typenbezeichnung eines Gerätes oder einer Geräteserie (z. B. Buchstaben-Zahlenkombinationen), und auch nicht Gerätebeschreibungen (z. B. „Messgeräte”).

Für Rückfragen zur Umsetzung der Markenthematik sind wir gern für Sie unter den bekannten Telefonnummern erreichbar.

Gern beraten wir Sie auch zur Umsetzung der aktuellen Novelle der Verpackungsverordnung und unser neues „Vollkaskomodul” hierzu.

Sebastian Siebert
Kontakt

Sebastian Siebert
Leiter Beratung

Tel.: 040/750687-0

beratung@take-e-way.de

Christoph Brellinger
Kontakt

Christoph Brellinger
Leiter Marketing & Kommunikation

Tel.: 040/750687-0

presse@take-e-way.de

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