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Pflichten für Hersteller von Transportverpackungen

Neben der Registrierung, die bis zum 01.07.2022 erfolgt sein musste, haben Inverkehrbringer von Transportverpackungen noch weitere Pflichten, die wir Ihnen hier zusammengestellt haben.

Die Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung ergeben sich aus § 15 VerpackG. Neben der Registrierung, die bis zum 01.07.2022 erfolgt sein musste, haben Inverkehrbringer von Transportverpackungen noch weitere Pflichten, nämlich:

  • (Registrierungspflicht)
  • Rücknahmepflicht
  • Informationspflicht
  • Nachweispflicht

Weitere Informationen und Lösungen finden Sie hier:

https://www.take-e-way.de/leistungen/verpackungsgesetz/transportverpackungen/

Das Beratungsteam von take-e-way steht Ihnen gerne unter 040/750687-0 oder consulting@take-e-way.de für Ihre Fragen zum Verpackungsgesetz zur Verfügung.

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