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Österreich: Batterie-Registrierung ab dem 01.01.2022 erforderlich

Am 08.07.2021 ist eine Novelle der österreichischen Batterieverordnung in Kraft getreten. Wir möchten Sie über wichtige Änderungen informieren, die im Jahr 2022 in Kraft treten werden. Mit der Erweiterung des "Herstellerbegriffs" sind nun auch nicht-österreichische Fernabsatzhändler, die direkt an Endverbraucher in Österreich verkaufen, verpflichtet, an einem Rücknahmesystem teilzunehmen und einen Bevollmächtigten zu bestellen. Des Weiteren gibt es Änderungen bei den Informationspflichten im Handel.

Vorabinformation: Weitere Details folgen im Laufe des Q4 2021

Am 08.07.2021 ist eine Novelle der österreichischen Batterieverordnung in Kraft getreten. Wir möchten Sie über wichtige Änderungen informieren, die im Jahr 2022 in Kraft treten werden. Mit der Erweiterung des "Herstellerbegriffs" sind nun auch nicht-österreichische Fernabsatzhändler, die direkt an Endverbraucher in Österreich verkaufen, verpflichtet, an einem Rücknahmesystem teilzunehmen und einen Bevollmächtigten zu bestellen. Des Weiteren gibt es Änderungen bei den Informationspflichten im Handel.   

Weitere Informationen

Insbesondere möchten wir Sie über Folgendes ausführlich informieren:

  1. Bestellung eines Bevollmächtigten ab 01.01.2022
  2. Informationspflicht für Gerätebatterien im Handel ab 01.01.2022

 

1.  Bestellung eines Bevollmächtigten ab 01.01.2022

In der novellierten Verordnung wird der Begriff "Hersteller" nun direkt definiert und umfasst auch nicht-österreichische Unternehmen, die Batterien in Österreich in Verkehr bringen.

Wie bei Elektro- und Elektronikgeräten dürfen nicht-österreichische Verkäufer nur dann an österreichische Endverbraucher liefern, wenn ein verantwortlicher Bevollmächtigter bestellt ist. Der Bevollmächtigte ist für die Erfüllung der Herstellerpflichten für Batterien in Österreich verantwortlich.

Verkäufer mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten, die Batterien an österreichische Wiederverkäufer verkaufen, können freiwillig einen Bevollmächtigten benennen und sich an ein Rücknahmesystem anschließen. Für Verkäufer mit Sitz außerhalb der EU, die ausschließlich an Wiederverkäufer verkaufen, ist eine Registrierung nicht vorgesehen.
 

2. Informationspflicht für Gerätebatterien im Handel ab 01.01.2022

Letztvertreiber von Gerätebatterien haben an gut sichtbarer Stelle, nach Möglichkeit im Kassenbereich des Geschäftslokals, über die unentgeltliche Rücknahme von Gerätealtbatterien zu informieren.

Letztvertreiber von Gerätebatterien müssen zudem gut erkennbare Sammelbehälter für Gerätealtbatterien an einer gut zugänglichen und gut sichtbaren Stelle im Geschäftslokal aufstellen. Soll die unentgeltliche Rücknahme von bestimmten Gerätealtbatterien direkt bei einem Mitarbeiter und nicht über den Sammelbehälter erfolgen, ist zusätzlich darüber im Geschäftslokal gut sichtbar und verständlich zu informieren.

Online-Verkäufer von Gerätebatterien sind weiterhin verpflichtet, die Endverbraucher über die öffentlichen Sammelstellen zu informieren, bei denen Gerätealtbatterien zurückgegeben werden können.

Wenn Sie eine Batterieregistrierung für Österreich benötigen, steht Ihnen take-e-way als zuverlässiger Partner jederzeit zur Seite.

Sollten Sie Fragen zu dieser Novelle haben, stehen Ihnen Peter Daniel Akut (040/750687-112) und Marie Elfert (040/750687-127) gerne telefonisch sowie via international@take-e-way.de zur Verfügung.

Weitere Informationen zu unseren internationalen Compliance-Dienstleistungen rund um das Inverkehrbringen von elektronischen Geräten, Batterien/Akkumulatoren und verpackten Produkten oder Verpackungen finden Sie hier: https://www.take-e-way.de/leistungen/international-compliance/

Sebastian Siebert
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Sebastian Siebert
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Tel.: 040/750687-0

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