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Produktsicherheitsverordnung erfordert Verantwortliche Person
EU Verantwortliche Person - Service

Seit dem 16.07.2021 ist es gesetzeswidrig, Produkte mit CE-Kennzeichnung ohne eine Verantwortliche Person in der EU zu verkaufen. Auch die Produktsicherheitsverordnung verpflichtet Hersteller, eine Verantwortliche Person anzugeben.

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Dokument mit dem Titel GPSR und einem Warndreieck, auf das eine Lupe zeigt
Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 verpflichtet
GPSR Risikoanalyse erforderlich

Für fast jedes Produkt verpflichtend: Gemäß ProdSVO müssen Hersteller für die Produkte, die sie in Verkehr bringen, technische Unterlagen erstellen, die auf einer internen Risikoanalyse beruhen.

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Persönliche, vollumfängliche Online-Schulung zur BattVO
Fit für die EU Batterieverordnung

Erfahren Sie, welche Anforderungen die neue EU BattVO an Sie stellt und wie Sie in Ihrem speziellen Fall damit umgehen. Sie erhalten umfassende Informationen zur Umsetzung Ihrer Pflichten in Bezug auf Kennzeichnung, Batteriepass, EPR und Sorgfaltspflichten in der Lieferkette.

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Markenbezeichnung "keine Marke" wird nicht mehr akzeptiert

Die Stiftung EAR führt ab sofort keine Markenregistrierung für Hersteller bzw. Gerätearten nach dem ElektroG mehr mit der Bezeichnung "keine Marke" durch.

Grund für die Entscheidung ist, dass nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtes Ansbach, welches für Entscheidungen der Stiftung EAR allein erstinstanzlich in Deutschland zuständig ist, eine Registrierung mit der Markenbezeichnung „keine Marke“ sowie vergleichbaren Bezeichnungen (wie z.B. „ohne“, „keine“, „no-name“) rechtswidrig wäre und damit nicht erfolgen darf.
Vielmehr ist der Hersteller stets mit einer ihn eindeutig identifizierenden Markenbezeichnung zu registrieren.

Des Weiteren muss ein Hersteller seine Elektrogeräte eindeutig kennzeichnen, wenn keine Marke abgebildet ist.
Die Elektrogeräte müssen mit einem Schriftzug (z.B. Firmenname) oder einer beim DPMA registrierten Bildmarke versehen sein.
Ein Elektrogerät kann nicht nur mit der Registrierungsnummer und der durchgestrichenen Mülltonne versehen werden. Es muss auf jeden Fall eine Herstelleridentifikation in Klartext abgebildet sein, die sich dann bei der Registrierung als Marke angeben lässt.

Für weitere Informationen oder Fragen zu diesem Thema steht Ihnen das take-e-way – Team jederzeit gerne zur Verfügung.

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