Neue Registrierungspflicht für Verpackungen in Spanien

Die spanische Verpackungsverordnung verpflichtet Hersteller zur Registrierung ihrer Verpackungen. Auch Händler aus dem Ausland müssen sich über einen Bevollmächtigten anmelden, wenn sie verpackte Produkte in Spanien verkaufen.

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Icon mit Dokument, das unterschrieben wird
Produktsicherheitsverordnung erfordert Verantwortliche Person
EU Verantwortliche Person - Service

Seit dem 16.07.2021 ist es gesetzeswidrig, Produkte mit CE-Kennzeichnung ohne eine Verantwortliche Person in der EU zu verkaufen. Auch die Produktsicherheitsverordnung verpflichtet Hersteller, eine Verantwortliche Person anzugeben.

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Dokument mit dem Titel GPSR und einem Warndreieck, auf das eine Lupe zeigt
Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 verpflichtet
GPSR Risikoanalyse erforderlich

Für fast jedes Produkt verpflichtend: Gemäß ProdSVO müssen Hersteller für die Produkte, die sie in Verkehr bringen, technische Unterlagen erstellen, die auf einer internen Risikoanalyse beruhen.

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Persönliche, vollumfängliche Online-Schulung zur BattVO
Fit für die EU Batterieverordnung

Erfahren Sie, welche Anforderungen die neue EU BattVO an Sie stellt und wie Sie in Ihrem speziellen Fall damit umgehen. Sie erhalten umfassende Informationen zur Umsetzung Ihrer Pflichten in Bezug auf Kennzeichnung, Batteriepass, EPR und Sorgfaltspflichten in der Lieferkette.

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Ergänzung: Markenbezeichnung "keine Marke" wird nicht mehr akzeptiert

Wie bereits kürzlich mitgeteilt, führt die Stiftung EAR seit einigen Wochen keine Markenregistrierung für Hersteller unter der Bezeichnung "keine Marke" mehr durch.

Das zuständige Verwaltungsgericht Ansbach verpflichtet in seiner aktuellen Entscheidung (Az.: AN 11 K 08.01857/~58) das EAR dazu, diese bisherige Praxis aufzugeben.
Als Grund führt das Gericht an, dass die Angabe der Marke zur internen eindeutigen Identifikation des Registrierenden im EAR-System und der Zuordnung der jeweiligen Elektrogeräte zu den Garantiesummen neben der Herstellerregistrierungsnummer notwendig seien. Auch nenne das ElektroG an mehreren Stellen die "Marke" als eines von mehreren Merkmalen zur Herstelleridentifikation.

Durch den Wegfall der Registrierungsmöglichkeit unter "Keine Marke" vereinheitlicht das VG Ansbach nun die Praxis des EAR grundsätzlich bei der Registrierung Nachweise mit Markenbezug zu fordern.
In welchem Umfang und auf welche Art und Weise zukünftig der "Markennachweis" des Herstellers im Registrierungsvorgang zu erbringen ist, lässt das Gericht offen.
Schließlich legt das Verwaltungsgericht dem EAR nahe, seine Hinweise zur Markenthematik auf der Webseite des EAR zu überarbeiten.

In diesem Zusammenhang ist es die Meinung des Autors, dass zukünftig eine Anbringung der Herstellerregistrierungsnummer UND eines Markennamens auf dem Typenschild des Elektrogerätes ausreichend sein dürfte.
Ergänzend sei mitgeteilt, dass diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach nur die verwaltungsrechtliche Seite betrifft, d. h. das behördliche Registrierungsverfahren beim EAR. Verstöße hiergegen sind ausschließlich als Ordnungswidrigkeit zu verfolgen.
Die Entscheidung des Gerichts hat hingegen keinerlei Einfluss auf die zivilrechtliche/wettbewerbsrechtliche Seite einer Nichtregistrierung. Hier sind die Entscheidungen der Land- und Oberlandesgerichte maßgebend.

Autor:
Rechtsanwalt Schomaker, Werther, Schwerpunktbereiche: ElektroG, Wettbewerbsrecht und IT-Recht.

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