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Produktsicherheitsverordnung erfordert Verantwortliche Person
EU Verantwortliche Person - Service

Seit dem 16.07.2021 ist es gesetzeswidrig, Produkte mit CE-Kennzeichnung ohne eine Verantwortliche Person in der EU zu verkaufen. Auch die Produktsicherheitsverordnung verpflichtet Hersteller, eine Verantwortliche Person anzugeben.

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Dokument mit dem Titel GPSR und einem Warndreieck, auf das eine Lupe zeigt
Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 verpflichtet
GPSR Risikoanalyse erforderlich

Für fast jedes Produkt verpflichtend: Gemäß ProdSVO müssen Hersteller für die Produkte, die sie in Verkehr bringen, technische Unterlagen erstellen, die auf einer internen Risikoanalyse beruhen.

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Persönliche, vollumfängliche Online-Schulung zur BattVO
Fit für die EU Batterieverordnung

Erfahren Sie, welche Anforderungen die neue EU BattVO an Sie stellt und wie Sie in Ihrem speziellen Fall damit umgehen. Sie erhalten umfassende Informationen zur Umsetzung Ihrer Pflichten in Bezug auf Kennzeichnung, Batteriepass, EPR und Sorgfaltspflichten in der Lieferkette.

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ElektroG Bußgeld kann 100.000 Euro übersteigen

Bei einem Verstoß gegen das Elektrogesetz droht eine Geldbuße von bis zu 100.000,00 Euro. Grundsätzlich ist ein Bußgeld nicht auf maximale Höhe beschränkt, sondern kann, wenn der Gewinn sehr viel höher war, sehr viel höher ausfallen.

Wie Rechtsanwalt Johannes Richard auf anwalt.de berichtet, muss bei sämtlichen Elektroprodukten der Hersteller gemäß Elektrogesetz (ElektroG) registriert sein, wobei „Hersteller“ nicht nur derjenige ist, der das Produkt tatsächlich produziert. Hersteller meint auch denjenigen, der Produkte aus dem Ausland importiert und erstmalig in Deutschland anbietet. Somit gilt auch jeder Verkäufer, der Elektrogeräte aus Asien oder auch aus einem EU-Land importiert, als Hersteller. Achtung: auch wer Geräte nicht registrierter Hersteller anbietet oder verkauft, gilt als Hersteller. Wer registriert ist und wer nicht, kann jeder ganz einfach im Herstellerverzeichnis der Stiftung Elektro-Altgeräte Register herausfinden.

Zuständig für die Verfolgung von Verstößen gegen das Elektrogesetz oder auch das Batteriegesetz ist das Umweltbundesamt, das oft in Folge einer anonymen Anzeige ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleitet. Dann erfolgt eine Anhörung (bei einer juristischen Person wie einer GmbH eine Anhörung als Nebenbeteiligte), in der Tatort, Tatzeit und Tat erläutert wird. In der Regel werden dabei die im Internet angebotenen Produkten unter Angabe der Internetseite und des Produktnamens aufgelistet. Im Anhörungsbogen, der der Anhörung beigefügt ist, werden Informationen abgefragt, die einen erheblichen Einfluss auf die Höhe des Bußgeldes haben können, z.B. wie viele Elektrogeräte bzw. Batterien verkauft wurden.

Rechtsanwalt Richard rät davon ab, den Anhörungsbogen ohne anwaltliche Beratung auszufüllen und selbst zurückzusenden: „Bei einem Verstoß gegen das Elektrogesetz droht eine Geldbuße von bis zu 100.000,00 Euro. Aus meiner Beratungspraxis ist mir bekannt, dass die Höhe des verhängten Bußgeldes auch davon abhängt, wie viel mit den einzelnen Produkten verdient wurde. Grundsätzlich ist ein Bußgeld nicht auf maximale Höhe beschränkt, sondern kann, wenn der Gewinn sehr viel höher war, sehr viel höher ausfallen. […] Entscheidend für die Höhe des Bußgeldes ist die Frage, welchen Gewinn mit dem Verkauf der Elektrogeräte bzw. Batterien erwirtschaftet wurde und wie die wirtschaftlichen Verhältnisse sind.“

Das Beratungsteam von take-e-way steht Ihnen gerne unter 040/750687-0 oder beratung@take-e-way.de für Ihre Fragen zum Elektrogesetz zur Verfügung.

Sebastian Siebert
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