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Produktsicherheitsverordnung erfordert Verantwortliche Person
EU Verantwortliche Person - Service

Seit dem 16.07.2021 ist es gesetzeswidrig, Produkte mit CE-Kennzeichnung ohne eine Verantwortliche Person in der EU zu verkaufen. Auch die Produktsicherheitsverordnung verpflichtet Hersteller, eine Verantwortliche Person anzugeben.

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Dokument mit dem Titel GPSR und einem Warndreieck, auf das eine Lupe zeigt
Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 verpflichtet
GPSR Risikoanalyse erforderlich

Für fast jedes Produkt verpflichtend: Gemäß ProdSVO müssen Hersteller für die Produkte, die sie in Verkehr bringen, technische Unterlagen erstellen, die auf einer internen Risikoanalyse beruhen.

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Persönliche, vollumfängliche Online-Schulung zur BattVO
Fit für die EU Batterieverordnung

Erfahren Sie, welche Anforderungen die neue EU BattVO an Sie stellt und wie Sie in Ihrem speziellen Fall damit umgehen. Sie erhalten umfassende Informationen zur Umsetzung Ihrer Pflichten in Bezug auf Kennzeichnung, Batteriepass, EPR und Sorgfaltspflichten in der Lieferkette.

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EAR legte Berufung ein gegen Ansbacher Urteil

Die Frage der Unwirksamkeit der Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz wird vor den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof kommen.

Das Elektro-Altgeräte-Register (EAR) hat gegen ein Urteil des Ansbacher Verwaltungsgerichts (Az. AN 11 K 08.01161 v. 29. Oktober 2008) Berufung eingelegt, das die Kostenverordnung vom 06. Juli 2005 für rechtswidrig erklärte.
Ein Spielzeughersteller hatte gegen einen Kostenbescheid über € 707,60 geklagt, der ihm angesichts eines zu erwarteten Rücklaufs von 5,6 Tonnen zu hoch erschien.

EAR sieht sich durch das Urteil in seiner praktischen Arbeit nicht eingeschränkt, da der angegriffene Kostenbescheid auf der Kostenverordnung aus dem Jahre 2005 beruht, die aktuellen Kostenbescheide jedoch auf der Grundlage der Kostenverordnung aus dem Jahr 2008 ergehen. Auch seien Kostenbescheide aus dem Jahr 2005, die nicht angefochten wurden, bestandskräftig und durch das Urteil nicht betroffen.

Quelle: Euwid Nr. 51 - 16.12.2008

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