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Produktsicherheitsverordnung erfordert Verantwortliche Person
EU Verantwortliche Person - Service

Seit dem 16.07.2021 ist es gesetzeswidrig, Produkte mit CE-Kennzeichnung ohne eine Verantwortliche Person in der EU zu verkaufen. Auch die Produktsicherheitsverordnung verpflichtet Hersteller, eine Verantwortliche Person anzugeben.

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Dokument mit dem Titel GPSR und einem Warndreieck, auf das eine Lupe zeigt
Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 verpflichtet
GPSR Risikoanalyse erforderlich

Für fast jedes Produkt verpflichtend: Gemäß ProdSVO müssen Hersteller für die Produkte, die sie in Verkehr bringen, technische Unterlagen erstellen, die auf einer internen Risikoanalyse beruhen.

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Persönliche, vollumfängliche Online-Schulung zur BattVO
Fit für die EU Batterieverordnung

Erfahren Sie, welche Anforderungen die neue EU BattVO an Sie stellt und wie Sie in Ihrem speziellen Fall damit umgehen. Sie erhalten umfassende Informationen zur Umsetzung Ihrer Pflichten in Bezug auf Kennzeichnung, Batteriepass, EPR und Sorgfaltspflichten in der Lieferkette.

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Briefumschläge sind je nach Inhalt systembeteiligungspflichtige Verpackungen

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) stuft Briefumschläge als systembeteiligungspflichtig ein. Entscheidend sei der Inhalt. Würden lediglich Mitteilungen und Informationen wie Rechnungen verschickt, wären es keine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Wenn jedoch neben einer Rechnung noch Werbeflyer, Broschüren, Faltblätter und sonstige gedruckte Werbematerialien versendet werden, gilt der Umschlag als eine mit Ware befüllte Verpackung und ist daher systembeteiligungspflichtig. Das gilt unabhängig von dem gewählten Umschlag und betrifft Versandtaschen und klassische Briefumschläge mit Sichtfenster, wenn diese mit „Ware“ befüllt sind.

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) antwortete mit einem Feststellungsbescheid auf die Anfrage eines Versicherungsvereins als Inverkehrbringer von Briefen mit verschiedenen Inhalten. Der Versicherungsverein wollte sich bestätigen lassen, dass es sich bei den verwendeten Umschlägen mit unterschiedlichen Inhalten nicht um systembeteiligungspflichtige Verpackungen handelt und keine Lizenzgebühren anfallen.

Die ZSVR bewertet dies anders und stuft die Briefumschläge als systembeteiligungspflichtig ein. Entscheidend sei der Inhalt. Würden lediglich Mitteilungen und Informationen wie Rechnungen verschickt, wären es keine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Wenn jedoch neben einer Rechnung noch Werbeflyer, Broschüren, Faltblätter und sonstige gedruckte Werbematerialien versendet werden, gilt der Umschlag als eine mit Ware befüllte Verpackung und ist daher systembeteiligungspflichtig. Das gilt unabhängig von dem gewählten Umschlag und betrifft Versandtaschen und klassische Briefumschläge mit Sichtfenster, wenn diese mit „Ware“ befüllt sind.

Mehr Infos hierzu finden Sie auf der Webseite des EUWID (Europäischer Wirtschaftsdienst).

Für Fragen zum Verpackungsgesetz stehen Ihnen die Berater der take-e-way GmbH gerne unter 040/750687-0 oder beratung@take-e-way.de zur Verfügung.

Sebastian Siebert
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Leiter Beratung

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