Achtung, Batterieverordnung ab heute umsetzen!

Seit heute – 18. August 2025 – gelten weitere umfassende Pflichten im Zuge des schrittweisen Inkrafttretens der EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542. Hier finden Sie FAQs zur EU-Batterieverordnung für Händler, Hersteller und Importeure, die Batterien oder Geräte mit Batterien in einem oder mehreren EU-Ländern verkaufen.

Was passiert am 18. August 2025 konkret? 

Ab diesem Datum gelten weitere umfassende Pflichten der neuen EU-Batterieverordnung. Die alte Batterierichtlinie 2006/66/EG wird endgültig ersetzt. Die neue Verordnung ist unmittelbar anwendbar in allen EU-Mitgliedsstaaten und müsste daher ab dem 18. August von diesen umgesetzt sein. Dies ist jedoch noch nicht der Fall. Wie der tatsächliche Umsetzungsstand ist und in welchen EU-Mitgliedstaaten bereits weiterführende Informationen zur Anwendung der EU-Batterieverordnung vorliegen, sehen Sie hier:

Zur EU BattVO Länderübersicht 


Was bedeutet das für mich als Händler, der Batterien in verschiedene EU-Länder verkauft? 

Sie müssen: 

  • In jedem EU-Land, in dem Sie Batterien erstmals in Verkehr bringen, als Hersteller registriert sein (EPR – Extended Producer Responsibility)

  • Die Registrierung aufgeteilt nach den verschiedenen Batteriekategorien Gerätebatterien, Industriebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel, Elektrofahrzeugbatterien und Starterbatterien vornehmen

  • Nationale Rücknahme- und Entsorgungspflichten erfüllen (gemäß EU-Batterieverordnung über OfH – Organisationen für Herstellerverantwortung)

  • Berichte und Mengenmeldungen regelmäßig einreichen

  • Gut zu wissen: Die Einhaltung und Registrierung ist nicht durch eine zentrale EU-Stelle, sondern landesspezifisch zu organisieren


Was genau ist die EPR-Registrierungspflicht? 

Sie müssen sich in jedem einzelnen EU-Land, in dem Sie Batterien oder Geräte mit Batterien verkaufen, bei den zuständigen Behörden als „Hersteller/Erstinverkehrbringer“ registrieren. Dazu gehören: 

  • Hersteller-ID oder nationale Registrierungsnummer, 

  • Abschluss oder Nachweis der Beteiligung an einer “OfH”, Organisation für Herstellerverantwortung, 

  • Regelmäßige Mengenmeldungen, 

  • Kostenübernahme für Sammlung, Recycling und Informationskampagnen. 

Achtung: Auch Händler, die Produkte mit eingebauten Batterien importieren oder per E-Commerce vertreiben, gelten als Hersteller! 


Muss ich die Registrierung in jedem Land einzeln vornehmen? 

Ja. Es gibt keine zentrale EU-Registrierungsstelle. Sie müssen sich in jedem Land separat registrieren, in dem Sie verkaufen. In Ländern, in denen Sie keine Niederlassung haben, wird ein EPR-Bevollmächtigter (Authorized Representative) zur Pflicht. 


Gibt es technische Anforderungen an die Batterien selbst? 

Ja. Seit dem 18.08.2025 gelten verbindlich: 

  • Symbol für getrennte Sammlung (durchgestrichene Mülltonne), Ausnahme: würde die Größe des Symbols „Getrennte Sammlung“ aufgrund der Abmessungen der Batterie weniger als 0,47 x 0,47 cm betragen, so muss die Batterie nicht mit diesem Symbol gekennzeichnet werden, stattdessen wird das Symbol in der Größe von mindestens 1 x 1 cm auf die Verpackung gedruckt 

  • Angaben zu Kapazität, chemischer Zusammensetzung, Herstellername, Haltbarkeitsdaten etc. folgen am 18.08.2026 


Was passiert mit der Sorgfaltspflicht (Due Diligence)? 

Ursprünglich ab 18.08.2025 geplant, aber: 

  • Die Anwendung wurde auf 18.08.2027 verschoben

  • Die Leitlinien sollen bis zum 26.06.2026 veröffentlicht werden 

  • Anforderungen: Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten, Managementsystem, Risikomanagement, Überprüfung durch Dritte, Offenlegung von Informationen 

Tipp: Erste Vorbereitungen (z. B. Supply-Chain-Mapping) lohnen sich schon jetzt. 


Was gilt für CO₂-Fußabdruck und Batteriepass? 

  • ggf. ab 2027: Batterien bestimmter Kategorien (z. B. EV-, LMTLV, Industriebatterien) brauchen CO₂-Fußabdruckdaten (Deklaration)

  • Ab 18.02.2027: Pflicht zum digitalen Batteriepass für dieselben Kategorien – über QR-Code abrufbar


Welche Quoten gelten bei der Rücknahme? 

  • Sammelquote für Gerätebatterien: 45 % (2023), 63 % (2027), 73 % (2030) 

  • Sammelquote für Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien):  51 % (2028), 61 % (2031) 

  • Sie bzw. die OfH, an der Sie sich beteiligen, müssen diese Zielvorgaben nachweislich und dauerhaft erreichen und erfüllen 


Welche Batterien betrifft die EU-Batterieverordnung? 

Alle Batteriearten: 

  • Gerätebatterien (z. B. Batterien in den gängigen Formaten wie Knopfzellen, D, C, AA, AAA) oder auch Akkus in Elektro(klein)geräten) 

  • Starterbatterien

  • Industriebatterien

  • Elektrofahrzeugbatterien

  • Batterien für leichte Verkehrsmittel 


Was muss ich jetzt tun? 

Sofortige Maßnahmen: 

  • In jedem betroffenen EU-Land, in das Sie verkaufen, eine EPR-Registrierung beantragen 

  • Haben Sie keine Niederlassung in dem EU-Land, in das Sie über Fernabsatzverträge direkt an Endnutzer verkaufen, so benötigen Sie in diesem Land einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung 

  • OfH – Organisation für Herstellerverantwortung organisieren und beantragen oder sich an einer OfH in dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat beteiligen 

  • Kennzeichnung und technische Anforderungen prüfen 

  • Interne Prozesse dokumentieren (für Mengenmeldung, Produktspezifikation etc.) 

Mittelfristig vorbereiten (bis 2027): 

  • CO₂-Daten und Lifecycle-Informationen sammeln 

  • Lieferkette dokumentieren (für Sorgfaltspflicht, sofern betroffen) 

  • Batteriepass-Infrastruktur einplanen 


Welche Sanktionen und Strafen drohen können bei Nichteinhaltung der EU-Batterieverordnung drohen? 

  • Geldbußen bis über 100.000 € pro Verstoß (je nach Mitgliedstaat und Schwere der Pflichtverletzung) 

  • Verkaufsverbot / Marktverbot Inverkehrbringungsverbot (Produkte ohne gültige Registrierung / Beteiligung an einer OfH oder CE-Kennzeichnung dürfen nicht verkauft werden.) 

  • Zwangsrücknahmen / Marktüberwachungsmaßnahmen (Behörden können den Rückruf nicht-konformer Batterien anordnen.) 

  • Zivilrechtliche Haftung / Schadenersatzforderungen (bei Umweltschäden oder mangelhafter Rücknahme) 

  • Ausschluss von Marktplätzen oder Großkunden (fehlende EPR-Registrierung kann zur Sperrung durch Plattformen (z. B. Amazon) führen) 

  • Reputationsschäden & öffentliche Nennung (durch Aufsichtsbehörden oder NGOs – „Naming & Shaming“) 


Wo bekomme ich kurzfristig Unterstützung, um die Pflichten der EU-Batterieverordnung zu erfüllen? 

take-e-way hilft Ihnen bei der Erfüllung Ihrer Pflichten aus der EU-Batterieverordnung: 

  • take-e-way berät Sie gerne zur EU-Batterieverordnung am Telefon. 

  • take-e-way übernimmt für Sie die EPR-Registrierung Ihrer Batterien in den Ländern, in denen Sie verkaufen. 

  • take-e-way bietet Ihnen in allen EU Ländern den Bevollmächtigen für Batterien. 

  • take-e-way hilft Ihnen bei allen weiteren Themen wie CE, Konformitätserklärung, Kennzeichnung, Batteriepass, RücknahmeBeteiligung an Organisationen für Herstellerverantwortung, Sorgfaltspflichten etc. weiter. 

  • take-e-way ist Ihre zentrale Anlaufstelle für alle Anforderungen der EU-Batterieverordnung. 

Fragen zur EU-Batterieverordnung? Das Beratungs-Team von take-e-way steht Ihnen gerne unter 040/750687-0 zur Verfügung oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

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