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B2B Geräte Rücknahmekonzept bis 30.06.2022 hinterlegen

Es drohen Bußgelder. Die Einziehung zu Unrecht erzielter Gewinne kann eine Folge des Verstoßes gegen die Hinterlegung des Rücknahmekonzepts sein.

Am 03.01.2022 informierte take-e-way umfassend zum ElektroG3 und den Terminen 2022 und in dem Zusammenhang auch über die Themen B2B Rücknahmepflicht, Rücknahmekonzept und Informationspflicht gegenüber Endnutzern.

Wie luther-lawfirm.com berichtet, mussten bis zum 30.06.2022 schon registrierte Hersteller von B2B-Elektrogeräten ein Rücknahmekonzept hinterlegen. Andernfalls droht der Widerruf der Registrierung(en) und damit faktisch ein Inverkehrbringungsverbot für die Elektrogeräte. Zudem drohen Bußgelder, wenn nicht registrierte Elektrogeräte in den Verkehr gebracht werden. Die Einziehung zu Unrecht erzielter Gewinne kann eine Folge des Verstoßes gegen die Hinterlegung des Rücknahmekonzepts sein.

Die Stiftung EAR schreibt in ihrem Infobrief vom 01.07.2022: „Dies [Anmerkung der Redaktion: den kostenpflichtigen Widerruf Ihrer Registrierung] können Sie noch abwenden, indem Sie nun zügig Ihr Rücknahmekonzept ergänzen.“

Die gute Nachricht: take-e-way hatte seine Kunden bereits im Dezember 2021 informiert und das Rücknahmekonzept entsprechend hinterlegt.

Sofern Sie Unterstützung benötigen, bietet take-e-way Ihnen Lösungen für die B2B Rücknahmepflicht, Rücknahmekonzept und Informationspflicht gem. §7a (§19) ElektroG3 an.

Das Beratungsteam von take-e-way steht Ihnen gerne unter 040/750687-0 oder beratung@take-e-way.de für Ihre Fragen zum Elektrogesetz zur Verfügung.

Sebastian Siebert
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Sebastian Siebert
Leiter Beratung

Tel.: 040/750687-0

beratung@take-e-way.de

Christoph Brellinger
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Leiter Marketing & Kommunikation

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presse@take-e-way.de

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