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EPR & Product Compliance Workshop vom 6. - 8. Mai

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Abmahnung und Einfuhrverbot bei Auslandsverkauf

Aktuelle Fälle aus Frankreich, Spanien und den Niederlanden zeigen, dass eine ausbleibende Mengenmeldung oder eine nicht vorhandene Registrierung unangenehme Folgen haben kann.

Unternehmen unterliegen EPR-rechtlichen Verpflichtungen, sich in den Zielländern, in die sie verkaufen, bei den zuständigen Stellen als Hersteller zu registrieren und die in Verkehr gebrachten Produkte zu melden. Doch welche Konsequenzen drohen, wenn man diesen Verpflichtungen nicht nachkommt? Aktuelle Fälle aus Frankreich, Spanien und den Niederlanden zeigen, dass eine ausbleibende Mengenmeldung oder eine nicht vorhandene Registrierung nicht unentdeckt bleiben müssen und unangenehme Folgen haben können.  

Fehlende Registrierung führt zu Abmahnung  

So kontaktieren einige französische Rücknahmesysteme Hersteller, die nicht für alle auf sie zutreffenden, der Erweiterten Herstellerverantwortung unterliegenden, Abfallströme registriert sind, um sie auf die ausstehenden Registrierungen hinzuweisen. Wer ein solches Schreiben erhält, muss innerhalb einer gesetzten Frist von 20 Tagen reagieren, um weitere Vollzugsmaßnahmen zu vermeiden.  

Auch in den Niederlanden sollen Unternehmen, die nicht registriert sind, ausfindig gemacht werden. So kontaktiert die zuständige niederländische Aufsichtsbehörde für die menschliche Umwelt und den Verkehr Unternehmen, die nicht als Hersteller im Nationalen Register aufgeführt sind, um diese auf ihre Registrierungspflicht hinzuweisen. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Bußgeld sowie ein Strafverfahren drohen.   

Fehlende Registrierung bzw. Mengenmeldung führt zu Einfuhrverbot  

Bereits im Januar 2023 (Elektrogeräte und Batterie Einfuhrkontrolle in Spanien) haben wir auf diese gesetzliche Neuregelung hingewiesen, die jetzt auch stringent von den Vollzugsbehörden durchgesetzt wird. Sollte eine Registrierung nicht vorliegen bzw. eine Mengenmeldung nicht abgegeben worden sein, kann es passieren, dass dies bei einer Kontrolle dem spanischen Zoll auffällt und die Ware so lange am Zoll verbleiben muss, bis abschließende Gegenmaßnahmen getroffen wurden. Besonders heikel wird es, wenn die Meldungen einen vergangenen Zeitraum betreffen, der rückwirkend nicht nachgemeldet werden kann.  

Diese Fälle, bei denen teilweise sogar konkret auf mögliche Geldstrafen verwiesen wird, zeigen, dass die Behörden und Rücknahmesysteme in der Lage sind, Unternehmen aufzuspüren, die entweder ihre Verkäufe nicht korrekt melden oder gar nicht registriert sind, und dass dies erhebliche Konsequenzen für diese Unternehmen mit sich bringen kann. Sollten Sie Unterstützung bei der Registrierung in Ihren Zielländern benötigen, kommen Sie gerne auf uns zu.  

Das take-e-way Beratungs-Team steht für Ihre Fragen gerne unter 040/750687-0 oder consulting@take-e-way.de zur Verfügung.

Achtung: Jetzt noch schnell zum Product Compliance Workshop in Frankfurt/Main (06.05. – 08.05.2025) im Hotel INNSiDE Frankfurt Ostend anmelden, alles über die neuesten Entwicklungen für den gesetzeskonformen Verkauf Ihrer Produkte erfahren und wertvolle Kontakte für Ihr Geschäft knüpfen. Auch das Thema Fallstricke der internationalen Registrierung wird umfassend erörtert:

  • Fallstricke der internationalen Registrierung an ausgewählten Beispielen (AT, ES, PL, HU, RO, etc.) – In diesem Workshop betrachten wir Fallstricke in ausgewählten Ländern wie Österreich, Spanien, Polen, Ungarn und Rumänien an praktischen Beispielen. (Alina Eggert & Florian Spreu, take-e-way)

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Sebastian Siebert
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