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Produktsicherheitsverordnung erfordert Verantwortliche Person
EU Verantwortliche Person - Service

Seit dem 16.07.2021 ist es gesetzeswidrig, Produkte mit CE-Kennzeichnung ohne eine Verantwortliche Person in der EU zu verkaufen. Auch die Produktsicherheitsverordnung verpflichtet Hersteller, eine Verantwortliche Person anzugeben.

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Dokument mit dem Titel GPSR und einem Warndreieck, auf das eine Lupe zeigt
Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 verpflichtet
GPSR Risikoanalyse erforderlich

Für fast jedes Produkt verpflichtend: Gemäß ProdSVO müssen Hersteller für die Produkte, die sie in Verkehr bringen, technische Unterlagen erstellen, die auf einer internen Risikoanalyse beruhen.

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Persönliche, vollumfängliche Online-Schulung zur BattVO
Fit für die EU Batterieverordnung

Erfahren Sie, welche Anforderungen die neue EU BattVO an Sie stellt und wie Sie in Ihrem speziellen Fall damit umgehen. Sie erhalten umfassende Informationen zur Umsetzung Ihrer Pflichten in Bezug auf Kennzeichnung, Batteriepass, EPR und Sorgfaltspflichten in der Lieferkette.

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Abfallrahmenrichtlinie: Bundesrat billigt Änderungen von ElektroG, VerpackG sowie der Produktverantwortung der Händler bei Retouren

Am 9.10.2020 hat der Bundesrat die Umsetzung der neuen EU-Abfallrahmenrichtlinie in deutsches Recht gebilligt. Ziel ist es, das Kreislaufwirtschaftsgesetz ökologisch weiterzuentwickeln, um das Ressourcenmanagement und die Ressourceneffizienz in Deutschland zu verbessern und insbesondere die Abfallvermeidung zu stärken. In diesem Zuge hat der Bundesrat Änderungen von Elektrogesetz, Verpackungsgesetz sowie der Produktverantwortung der Händler bei Retouren gebilligt.

Am 15.10.2020 ist die Frist für Stellungnahmen zum Referentenentwurf des ElektroG3 abgelaufen (mehr Infos zur Stellungnahme unseres VERE-Verbandes folgen in Kürze). Wenige Tage zuvor, am 9.10.2020, hat der Bundesrat die Umsetzung der neuen EU-Abfallrahmenrichtlinie in deutsches Recht und in diesem Zuge Änderungen von Elektrogesetz, Verpackungsgesetz sowie der Produktverantwortung der Händler bei Retouren gebilligt, die der Bundestag am 17. September beschlossen hatte. Ziel ist es, das Kreislaufwirtschaftsgesetz ökologisch weiterzuentwickeln, um das Ressourcenmanagement und die Ressourceneffizienz in Deutschland zu verbessern und insbesondere die Abfallvermeidung zu stärken.

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz wird (unter anderem) wie folgt geändert:

  • § 18 (Informationspflichten gegenüber den privaten Haushalten) wird geändert, in dem Absatz 2 folgender Satz angefügt wird: „Hersteller haben jährlich Informationen in Bezug auf die Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben nach § 10 Absatz 3 und § 22 Absatz 1 zu veröffentlichen.“ Hersteller von Elektrogeräten sollen demnach zukünftig jährlich über die Erreichung der gesetzlich geforderten Sammelquote von 65 Prozent bei Altgeräten sowie der Verwertungsquoten informieren.
  • Dem § 19 (Rücknahme durch den Hersteller) wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Der entsorgungspflichtige Hersteller nach Absatz 1 ist verpflichtet, die finanziellen und organisatorischen Mittel vorzuhalten, um seinen Pflichten nach Absatz 1 und 2 nachkommen zu können.“ Hersteller von B2B-Elektrogeräten müssen demnach die zumutbare Rückgabemöglichkeit und die Altgeräteentsorgung selbst organisieren und finanzieren.

Geändertes Verpackungsgesetz: Die Verwertungsquoten im Verpackungsgesetz werden in zwei Stufen bis 2025 und 2030 erhöht.

Produktverantwortung der Händler bei Retouren: Um das Problem der Ressourcenvernichtung anzugehen – besonders bei Retouren – müssen Händler und Hersteller den genauen Umgang mit ihrer Ware künftig dokumentieren.

Nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Am Tag danach tritt es in Kraft.

Für Fragen zum Elektrogesetz und zum Verpackungsgesetz stehen Ihnen die Berater der take-e-way GmbH gerne unter 040/750687-0 oder beratung@take-e-way.de zur Verfügung.

Sebastian Siebert
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