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Produktsicherheitsverordnung erfordert Verantwortliche Person
EU Verantwortliche Person - Service

Seit dem 16.07.2021 ist es gesetzeswidrig, Produkte mit CE-Kennzeichnung ohne eine Verantwortliche Person in der EU zu verkaufen. Auch die Produktsicherheitsverordnung verpflichtet Hersteller, eine Verantwortliche Person anzugeben.

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Dokument mit dem Titel GPSR und einem Warndreieck, auf das eine Lupe zeigt
Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 verpflichtet
GPSR Risikoanalyse erforderlich

Für fast jedes Produkt verpflichtend: Gemäß ProdSVO müssen Hersteller für die Produkte, die sie in Verkehr bringen, technische Unterlagen erstellen, die auf einer internen Risikoanalyse beruhen.

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Persönliche, vollumfängliche Online-Schulung zur BattVO
Fit für die EU Batterieverordnung

Erfahren Sie, welche Anforderungen die neue EU BattVO an Sie stellt und wie Sie in Ihrem speziellen Fall damit umgehen. Sie erhalten umfassende Informationen zur Umsetzung Ihrer Pflichten in Bezug auf Kennzeichnung, Batteriepass, EPR und Sorgfaltspflichten in der Lieferkette.

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Ab morgen verschärfte Marktüberwachung in der EU

Morgen tritt die neue Markt­überwachungs­ver­ord­nung EU-weit in Kraft. Am Montag, dem 19.07.2021 von 10.00 bis 11.00 Uhr stehen Ihnen unsere Compliance-Experten von der Firma trade-e-bility GmbH in einer Online-Sprechstunde zur Verfügung. Bei dieser Gelegenheit haben Sie die Möglichkeit, gemeinsam mit anderen betroffenen Händlern und Herstellern Ihre Probleme und offene Fragen zur Markt­überwachungs­ver­ord­nung anzusprechen.

Morgen tritt die neue Markt­überwachungs­ver­ord­nung EU-weit in Kraft. Für Sie bedeutet das konkret:

  • Nahezu jedes Produkt muss einen in der EU ansässigen Verantwortlichen haben, der für dessen Sicherheit und Marktkonformität Ansprechpartner ist. Betroffene Marktteilnehmer können jedoch einige Pflichten an einen Bevollmächtigten übertragen.
     
  • Fulfilmentdienstleister und Marktplatzbetreiber werden in die Produktverantwortung mit einbezogen und üben zwangsläufig Druck auf die Händler aus.
     
  • Die Überwachungsbehörden haben nun umfangreiche Möglichkeiten, den Vertrieb von nicht sicheren Verbraucherprodukten über Marktplätze einzuschränken und somit die Marktplätze in die Pflicht zu nehmen, nur noch sichere Verbraucherprodukte anzubieten.
     
  • Das deutsche Marktüberwachungsgesetz wird die Bestimmungen der europäischen Markt­überwachungs­ver­ord­nung für Deutschland spezifizieren und auch auf Produkte ausdehnen, die zurzeit nicht von der Markt­überwachungs­ver­ord­nung betroffen sind.
     
  • Die Marktüberwachungsbehörden erhalten umfassende, länderübergreifende Kompetenzen, die den gegenseitigen Informationsaustausch ermöglichen.
Sebastian Siebert
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Sebastian Siebert
Leiter Beratung

Tel.: 040/750687-0

beratung@take-e-way.de

Christoph Brellinger
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