Neue Registrierungspflicht für Verpackungen in Spanien

Die spanische Verpackungsverordnung verpflichtet Hersteller zur Registrierung ihrer Verpackungen. Auch Händler aus dem Ausland müssen sich über einen Bevollmächtigten anmelden, wenn sie verpackte Produkte in Spanien verkaufen.

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Europäischer WEEE-Vollzug (Update): Umweltbundesamt leitet Verfahren gegen Internethändler ein, die Elektrogeräte in das EU-Ausland versenden

Am 21.05.2021 berichtete take-e-way über den Europäischen WEEE Vollzug. Auf anwalt.de äußerte sich nun auch Rechtsanwalt Johannes Richard von der Rechtsanwälte Richard & Kempcke GbR zum Thema: „Die unterlassene Bestellung eines Verantwortlichen bzw. Bevollmächtigten ist gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 ElektroG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 € geahndet werden kann.“

Am 21.05.2021 berichtete take-e-way über den Europäischen WEEE Vollzug: In einem aktuellen, take-e-way vorliegenden Fall versendete das Umweltbundesamt an ein in Deutschland ansässiges Unternehmen eine „Anhörung als Nebenbeteiligte wegen einer Ordnungswidrigkeit“ für die Abgabe von Elektrogeräten aus Deutschland nach Österreich, Dänemark, Spanien, Frankreich und Italien ohne vorher einen dortigen Verantwortlichen zu beauftragen. Auf anwalt.de äußerte sich nun auch Rechtsanwalt Johannes Richard von der Rechtsanwälte Richard & Kempcke GbR zum Thema:

„Wer somit einen EU-weiten Versand von Elektrogeräten anbietet, ist verpflichtet, in allen weiteren 26 Mitgliedstaaten der EU ein Bevollmächtigten zu bestellen und sich bei dem jeweiligen Entsorgungssystem anzumelden. […] Seitdem es die Verpflichtung gibt, beim Versand von Elektrogeräten in das EU-Ausland dort einen Bevollmächtigten zu bestellen, sind uns bisher weder in Deutschland, noch durch die ausländischen Behörden Bußgeldverfahren bekannt geworden. Dies ist nunmehr anders. Das Umweltbundesamt verschickt aktuell Schreiben mit einer Anhörung wegen einer Ordnungswidrigkeit. […] Die unterlassene Bestellung eines Verantwortlichen bzw. Bevollmächtigten ist gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 ElektroG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 € geahndet werden kann. […] Die Höhe des Bußgeldes hängt nach meiner Erfahrung unter anderem davon ab, wie umfangreich und mit welchem Gewinn Elektrogeräte ohne Registrierung verkauft wurden.“

Sofern Sie Elektrogeräte in andere EU-Mitgliedstaaten verkaufen und dort nicht registriert sind oder dort einen Bevollmächtigten benötigen, sollten Sie umgehend entsprechende Maßnahmen ergreifen.

Florian Spreu steht Ihnen für Ihre Fragen zum Thema gerne unter 040/750687-159 oder international@take-e-way.de zur Verfügung.

Für weitere Informationen zu unseren internationalen Compliance-Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von elektronischen Geräten, Batterien/Akkus und verpackten Produkten oder Verpackungen klicken Sie bitte hier: https://www.take-e-way.com/services/international-compliance/

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