Gemäß § 11 Verpackungsgesetz sind Hersteller, Importeure und Online-Händler, die Verpackungen erstmals in Verkehr bringen, verpflichtet, bei Überschreitung der sogenannten Bagatellgrenzen fristgerecht bis spätestens 15. Mai des Folgejahres bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) eine sogenannte „Vollständigkeitserklärung“ zu hinterlegen. Auch Unternehmen, die Serviceverpackungen nutzen (z. B. Bäckereien, Imbisse) können unter Umständen betroffen sein. Die Vollständigkeitserklärung (VE) nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) ist eine gesetzlich vorgeschriebene Erklärung, die Unternehmen jährlich bei der ZSVR einreichen müssen. Sie dient der Transparenz und Kontrolle, ob Unternehmen ihrer Pflicht zur Beteiligung an einem dualen System zur Entsorgung von Verpackungen nachgekommen sind.
Wer muss eine Vollständigkeitserklärung abgeben?
Die Pflicht zur Abgabe besteht, wenn ein Unternehmen im Vorjahr mindestens eine der folgenden Mengenschwellen überschritten hat:
- Glas: mindestens 80.000 kg, oder
- Papier, Pappe, Karton (PPK): mindestens 50.000 kg, oder
- Leichtverpackungen (LVP) wie Kunststoffe, Aluminium, Eisenmetalle, Sonstige Verbunde, Getränkekartonverbunde: in Summe mindestens 30.000 kg
Diese Schwellen gelten für systembeteiligungspflichtige Verpackungen, also solche, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen. Die Erklärung muss von einem registrierten und in einem der beiden von der ZSVR veröffentlichten Prüfregistern benannten Prüfer (z. B. Sachverständige oder Wirtschaftsprüfer/Steuerberater) testiert werden.
Was passiert bei Nichtabgabe?
- Es handelt sich gemäß § 36 (11) VerpackG um eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann.
- Eine Fristverlängerung ist nicht möglich.
Verstöße gegen diese gesetzliche Regelung sind in der jüngeren Vergangenheit von den zuständigen Behörden verfolgt und geahndet worden, vgl.
- Fallbericht 02/2025: Versandapotheke muss für fünf Jahre Systembeteiligung in Millionenhöhe nachholen veröffentlicht am 18. März 2025
- Fallbericht 01/2025: Gericht bestätigt hohes Bußgeld für ausstehende Vollständigkeitserklärung eines Lebensmittelherstellers veröffentlicht am 18. März 2025
- Fallbericht 01/2023: Lebensmittelproduzent – fehlende Vollständigkeitserklärungen veröffentlicht am 31. März 2023
- Fallbericht 01/2020: Gartencenter - unterlassene Systembeteiligung und fehlende Vollständigkeitserklärung veröffentlicht am 19. März 2020 mit Änderung vom 23. April 2020
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