Im August 2026 treten EU-weit die neuen Regelungen der EU-Verpackungsverordnung in Kraft. Damit diese europaweiten Vorgaben nahtlos mit dem deutschen Recht harmonieren, plant die Bundesregierung, das geltende Verpackungsgesetz (VerpackG) durch ein neues Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) zu ersetzen. Ziel ist es, die in Deutschland gewachsenen Strukturen zu sichern und zugleich zu optimieren, wie das Bundesumweltministerium (BMUKN) berichtet.
Wer Verpackungen auf den Markt bringt, soll künftig einen finanziellen Beitrag zur Verpackungsvermeidung leisten. So sieht es der Entwurf vor, den das Bundesumweltministerium am 17.11.2025 in die Länder- und Verbändeanhörung gegeben hat. Der Referentenentwurf zum Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) enthält überdies höhere Recyclingquoten. Hersteller gewerblicher Verpackungen sowie Organisationen, die die erweiterte Herstellerverantwortung für mehrere Hersteller wahrnehmen, benötigen in Zukunft eine Zulassung.
Pressestimmen berichten von der größten Reform des deutschen Verpackungsrechts seit 35 Jahren. Demnach handelt es sich bei dem Referentenentwurf aus Sicht des Euwid um die „umfassendste Neuordnung des deutschen Verpackungsrechts seit Einführung der erweiterten Herstellerverantwortung Anfang der 1990er Jahre“. Hier erfahren Sie in Kurzform (der Entwurf umfasst 177 Seiten) die wichtigen Aspekte:
FAQ zum neuen Verpackungsgesetz (Referentenentwurf zum Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz – VerpackDG)
Was ist das Ziel des Referentenentwurfs zum Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)?
Der Referentenentwurf zum Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) soll die Verpackungsabfallpolitik in Deutschland modernisieren. Kernpunkte sind die Verbesserung der Abfallvermeidung, die Steigerung der Recyclingquoten und die Stärkung der Herstellerverantwortung. Hersteller, die Verpackungen in Verkehr bringen, sollen künftig sowohl finanziell als auch organisatorisch stärker in die Verantwortung genommen werden.
Wer ist künftig zur Zulassung verpflichtet?
Der Referentenentwurf legt fest, dass Organisationen, die die erweiterte Herstellerverantwortung für mehrere Hersteller wahrnehmen, sowie die von diesen Organisationen nicht vertretenen Hersteller, künftig eine behördliche Zulassung benötigen. Ziel ist eine höhere Transparenz und bessere Kontrolle der Entsorgungsstrukturen. „Die Zulassung erfolgt bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR), die dafür auch von diesen Akteuren mitfinanziert werden muss. Bislang wurde die ZSVR ausschließlich von den dualen Systemen und Betreibern von Branchenlösungen finanziert. Deshalb gibt es ergänzende Regelungen zur Finanzierung der ZSVR.“, schreibt das BMUKN.
Welche finanziellen Beiträge sind vorgesehen?
Duale Systeme, Branchenlösungen und sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung sowie die von diesen Organisationen nicht vertretenen Hersteller sollen künftig 5 Euro pro Tonne bereitgestellter Verpackungen an eine gemeinsame Organisation abführen. Diese Mittel dienen der Förderung von Mehrwegsystemen, Wiederbefüllung, Abfallvermeidungsmaßnahmen und anderen Projekten zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft. Laut einem Bericht des Euwid entsteht der Wirtschaft daraus ein laufender Erfüllungsaufwand von rund 89,6 Mio. €. Das Geld geht demnach an die Zentrale Stelle, die es dann weiterleitet.
Wie verändern sich die Recyclingquoten?
Der Referentenentwurf zum VerpackDG erhöht mehrere Quoten:
- Metalle (Aluminium, Eisen): 95 %
- Kunststoffe: 75 % ab 2028, mindestens 70 % davon werkstofflich
Diese Anpassungen sollen sicherstellen, dass mehr Verpackungsmaterial tatsächlich stofflich verwertet und weniger thermisch behandelt wird.
Wie sieht der Zeitplan aus?
Die Länder- und Verbändeanhörung läuft bis zum 5. Dezember 2025.
Im 1. Quartal 2026 soll der Entwurf im Bundeskabinett verabschiedet werden.
Anschließend beginnt das parlamentarische Verfahren in Bundestag und Bundesrat. Dieser Zeitplan ist für das Vorhaben ist aus Sicht von 320 Grad sehr ambitioniert.
Was bedeutet das für Händler und Inverkehrbringer?
Für Händler und andere Inverkehrbringer von Verpackungen ergeben sich mehrere neue Pflichten:
- Finanzielle Beteiligung an der Verpackungsvermeidung durch die neuen Beiträge
- Beachtung höherer Recyclingquoten beim Wareneinkauf und in der Lieferkette
- Prüfung von Zulassungspflichten, wenn Verpackungen betroffen sind
- Ausgeweitete Herstellerverantwortung
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