Nach Erfahrungen von trade-e-bility aus zahlreichen Kunden-Gesprächen zum Thema EU Produktsicherheitsverordnung (GPSR) sind in vielen Fällen die erweiterten Einführer- und Händlerpflichten der GPSR unbekannt. Ein Überblick von KPMG fasst die neuen Pflichten von Artikel 11 GPSR für Einführer bzw. von Artikel 12 GPSR für Händler zusammen, die wir Ihnen hier in Kürze zusammenstellen:
Einführer Pflichten gemäß Artikel 11 GPSR
- Einführer ist jede in der EU niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittland in der Union in Verkehr bringt.
- Er muss gewährleisten, dass der Hersteller eine Risikoanalyse durchführt, technische Unterlagen erstellt und die Produkt- und Herstellerkennzeichnungspflichten erfüllt hat.
- Den Einführer treffen auch eigene Kennzeichnungspflichten, die neben die Herstellerkennzeichnung treten.
- Im Falle eines gefährlichen Produkts unterrichtet der Einführer unverzüglich den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden über das Safety-Business-Gateway.
- Bei Verdacht auf Nichtkonformität des Produkts mit der GPSR darf der Einführer es nicht in Verkehr bringen.
- Der Einführer bewahrt die technischen Unterlagen auf und muss ggf. auch eine Risikoanalyse bereitstellen. Der Einführer überprüft auch die Kommunikationskanäle des Herstellers. Notfalls richtet er eigene ein. Beschwerden muss er eigenständig nachgehen.
Händler Pflichten gemäß Artikel 12 GPSR
- Der Händler darf nur Produkte auf dem Markt bereitstellen, bei denen er die Konformität mit der Produktsicherheitsverordnung gewährleisten kann.
- Er muss die Typen-, Chargen- oder Seriennummer, die Herstellerkennzeichnung und die beigefügten Sicherheitsinformationen überprüfen.
- Wenn begründet anzunehmen ist, dass ein Produkt nicht mit Kennzeichnungs-, Anweisungs- oder Sicherheitsinformationspflichten konform ist oder es sich um ein gefährliches Produkt handelt, muss der Händler den Hersteller bzw. den Einführer unverzüglich unterrichten und Korrekturmaßnahmen sicherstellen, wozu gegebenenfalls auch eine Rücknahme vom Markt oder ein Rückruf gehören können.
- Unfälle müssen Händler ebenfalls dort melden. Auch für die Unterrichtung der Marktüberwachungsbehörden über das Safety-Business-Gateway sind sie mit verantwortlich.
trade-e-bility bietet Ihnen mit der GPSR Fast Lane einen GPSR Full Service oder eine individuelle GPSR Schulung an, damit Sie die GPSR Pflichten selbst erfüllen können.
Fragen zur GPSR? Das Beratungs-Team von trade-e-bility steht Ihnen gerne unter 040/750687-300 zur Verfügung oder schreiben Sie uns eine E-Mail.