Die vorgeschlagenen Änderungen des EU-Mechanismus zur Anpassung der CO2-Grenzwerte sind Teil der Vereinfachungsbemühungen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für KMU und gelegentliche Importeure. Wie das Europäische Parlament berichtet, hat der Ausschuss für Umweltfragen, Klimawandel und Lebensmittelsicherheit (ENVI) des Parlaments am 13.05.2025 den Vorschlag der Kommission gebilligt, der Teil des am 26.02.2025 vorgelegten Vereinfachungspakets „Omnibus I“ ist (trade-e-bility berichtete: CBAM Vereinfachung geplant). Die Abgeordneten nahmen lediglich technische Änderungen zur Klarstellung an und befürworten einen neuen Schwellenwert von 50 Tonnen, wodurch die überwiegende Mehrheit (90 %) der Importeure – hauptsächlich kleine und mittlere Unternehmen und Privatpersonen –, die nur geringe Mengen von CBAM-Gütern einführen, von der Regelung ausgenommen würden. Das Umweltziel des CBAM bleibt erhalten, da 99 % der gesamten CO2-Emissionen aus Einfuhren von Eisen, Stahl, Aluminium, Zement und Düngemitteln weiterhin unter die Vorschriften fallen würden. Für die betroffenen Einfuhren vereinfachen die Änderungen auch die Zulassung von Anmeldern (Parteien, die CBAM-pflichtige Waren einführen möchten), die Berechnung der Emissionen und die Verwaltung der finanziellen Verpflichtungen im Rahmen des CBAM und stärken gleichzeitig die Bestimmungen zur Bekämpfung von Missbrauch.
Nächste Schritte: Die Abgeordneten nahmen den Text mit 85 Stimmen bei 1 Gegenstimme und 1 Enthaltung an. Am 22.05.2025 soll das Parlament als Ganzes sein Mandat für die Verhandlungen mit dem Rat über die endgültige Fassung der Rechtsvorschriften verabschieden. Anfang 2026 wird die Kommission prüfen, ob der Anwendungsbereich des CBAM auf andere EHS-Sektoren ausgeweitet werden soll, in denen die Gefahr einer Kohlenstoffverlagerung besteht.
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