Neue Registrierungspflicht für Verpackungen in Spanien

Die spanische Verpackungsverordnung verpflichtet Hersteller zur Registrierung ihrer Verpackungen. Auch Händler aus dem Ausland müssen sich über einen Bevollmächtigten anmelden, wenn sie verpackte Produkte in Spanien verkaufen.

×
Persönliche, vollumfängliche Online-Schulung zur BattVO
Fit für die EU Batterieverordnung

Erfahren Sie, welche Anforderungen die neue EU BattVO an Sie stellt und wie Sie in Ihrem speziellen Fall damit umgehen. Sie erhalten umfassende Informationen zur Umsetzung Ihrer Pflichten in Bezug auf Kennzeichnung, Batteriepass, EPR und Sorgfaltspflichten in der Lieferkette.

×

Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV)

take-e-way entwickelt ein Dienstleistungsprogramm, um Herstellern, Importeuren und Vertreibern als Bevollmächtigter so viele Aufgaben wie möglich abnehmen zu können.

Sehr geehrte take-e-way Kunden, sehr geehrte VERE e.V. Mitglieder,

die ElektroStoffV

ist sowohl vom Bundestag als auch vom Bundesrat verabschiedet worden. Somit tritt sie mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in den nächsten Tagen in Kraft. Die ElektroStoffV (Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung) dient der nationalen Umsetzung einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. Vorab möchten wir Sie über die aus unserer Sicht wichtigsten Punkte für die einzelnen Akteure wie folgt informieren:

Hersteller ist jeder der ein E-Gerät herstellt oder herstellen lässt und unter eigenem Namen oder unter eigener Marke in Verkehr bringt, inkl. wesentlicher Veränderung bestehender Geräte. Dies gilt auch für Importeure und kann auch für Vertreiber gelten.

Hersteller müssen:

  • dafür sorgen, dass die Grenzwerte von mehr als 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechswertigem Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) oder polybromierte Diphenylether (PBDE) oder mehr als 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenen Werkstoff nicht überschritten werden.
  • eine EU-Konformitätserklärung ausstellen und eine CE-Kennzeichnung anbringen. Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Einhaltung der oben angeführten Grenzwerte.
  • technische Unterlagen zur Verfügung stellen.
  • durch geeignete Verfahren stets die Einhaltung der Konformität nachweisen.
  • alle diesbezüglichen Unterlagen 10 Jahre bereithalten.
  • der zuständigen Behörde auf deren Verlangen alle o.a. Unterlagen zur Verfügung stellen und mit dieser kooperieren.


Sollte der Verdacht bestehen, dass die Konformität nicht eingehalten wird, müssen umgehend alle Maßnahmen unternommen werden, um die Konformität wieder herzustellen. Wenn das nicht möglich ist, müssen die Geräte gegebenenfalls zurückgerufen und vom Markt genommen werden. In jedem Fall sind die Behörden zu informieren.

Die Geräte müssen zu ihrer Identifikation Typen-, Chargen-, Seriennummer oder ein anderes Kennzeichnen auf dem Gerät oder notfalls auch auf der Verpackung tragen. Dies gilt auch für Handelsnamen oder Handelsmarken sowie eine Kontaktanschrift.

Importeure müssen vor dem in Verkehr bringen sicherstellen, dass die Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden, d.h:

  1. Der Hersteller muss die technischen Unterlagen erstellt haben.
  2. Das Gerät muss mit der CE-Kennzeichnung versehen sein.
  3. Alle erforderlichen Unterlagen müssen 10 Jahre bereitgehalten werden.


Vertreiber ist jeder in der Lieferkette, der nicht Hersteller oder Importeur ist, also in den meisten Fällen der Groß- und Einzelhandel. Sie haben insbesondere zu überprüfen:

  • ob das Gerät mit einem CE-Kennzeichen versehen ist.
  • ob die erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache beigefügt sind.
  • ob die notwendigen Herstellerdaten aufgebracht sind.


Bei Verdacht auf Nicht-Konformität muss die zuständige Behörde informiert und betroffene Geräte müssen gegebenenfalls zurückgenommen werden.

Einige dieser Aufgaben darf ein Bevollmächtigter übernehmen: Er muss vom Hersteller schriftlich beauftragt werden, in seinem Namen bestimmte Aufgaben innerhalb der BRD wahrzunehmen. Er kann:

  • als zentrale Stelle angegeben werden, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.
  • das Bereithalten der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen gewährleisten.
  • als Ansprechpartner für die zuständige Behörde dienen.


take-e-way entwickelt zur Zeit ein Dienstleistungsprogramm, um Ihnen als Bevollmächtigter so viele Aufgaben wie möglich abnehmen zu können.

Sowie diese Verordnung in Kraft getreten ist, werden wir diese auch auf unserer Webseite, zusammen mit einem Kommentar unseres Rechtsanwaltes, veröffentlichen.

take-e-way und der VERE-Verband stehen Ihnen wie immer sehr gern für Ihre Fragen unter der Telefonnummer 040 / 21 90 10 – 65 zur Verfügung.

PS: Zum 10-jährigen Bestehen des VERE-Verbandes planen wir eine Mitgliederversammlung am 5. September im Historischen Speicherboden in Hamburg. Anschließend laden wir Sie herzlich zu einem exklusiven Besuch des Miniaturwunderlandes ein. Damit wir abschätzen können, wie viele Plätze wir reservieren müssen, wären wir Ihnen dankbar, wenn Sie sich bei uns (unter info@vereev.de) melden, wenn Sie daran teilnehmen möchten.

Mit vielen Grüßen an unsere nun schon 2.758 Mitglieder und Kunden von

Jochen Stepp, Oliver Friedrichs und Christoph Brellinger

Sebastian Siebert
Kontakt

Sebastian Siebert
Leiter Beratung

Tel.: 040/750687-0

beratung@take-e-way.de

Christoph Brellinger
Kontakt

Christoph Brellinger
Leiter Marketing & Kommunikation

Tel.: 040/750687-0

presse@take-e-way.de

Lösungen & Kontakt
×