Neue Registrierungspflicht für Verpackungen in Spanien

Die spanische Verpackungsverordnung verpflichtet Hersteller zur Registrierung ihrer Verpackungen. Auch Händler aus dem Ausland müssen sich über einen Bevollmächtigten anmelden, wenn sie verpackte Produkte in Spanien verkaufen.

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take-e-way Glossar

B – B2B(Business to Business) bezeichnet Elektro- und Elektronikgeräte, die professionell genutzt werden.

B – B2C(Business to Consumer) bezeichnet Elektro- und Elektronikgeräte, die an Endabnehmer in Form privater Haushalte gelangen.

B – BMUDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Bundesumweltministerium, BMU) ist innerhalb der Bundesregierung für die Umweltpolitik des Bundes verantwortlich. Der sparsame Umgang mit Rohstoffen ist nur eines der vielen Ziele des Bundesumweltministeriums.

E – EAR, StiftungDie Stiftung Elektro-Altgeräte Register (Stiftung EAR) ist die zuständige Behörde im Sinne des Elektrogesetzes. Ihr wurde die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben durch das Umweltbundesamt übertragen. Die EAR registriert die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten und koordiniert die Bereitstellung der Sammelbehälter und die Abholung der Altgeräte bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern in Deutschland.

E – EAR, Abholanordnung – Die EAR kann die Abholung von bereitstehenden Sammelbehältern zur Entsorgung von Altgeräten anordnen, dem der Hersteller nachzukommen hat. Die zu entsorgende Menge und die daraus resultierenden Kosten können von den Herstellern nicht im Voraus kalkuliert werden und zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. take-e-way bietet mit dem "Modul-3" durch einen Pauschaltarif die Lösung für dieses Problem.

E – EAR, Bußgelder – Das Umweltbundesamt ahndet Verstöße gegen das Elektrogesetz mit Bußgeldern, die selbst den Betrag einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung deutlich übersteigen können. Bis zu 100.000 Euro Geldbuße kann der Verkauf unregistrierter Elektro- und Elektronikartikel kosten.

E – EAR, Garantie – Jeder Hersteller ist verpflichtet, der EAR jährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung seiner Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen. Die Beschaffung einer solchen Garantie ist für kleine Unternehmen in der Regel sehr schwierig.

E – EAR, Kennzeichnung – Alle elektronischen Geräte müssen dauerhaft so gekennzeichnet sein, dass sie ihrem Inverkehrbringer eindeutig zugewiesen werden können.

E – EAR, Kosten – Neben den vielen Regeln, die beim Elektrogesetz zu beachten sind, entstehen zusätzliche Kosten für Registrierung, Bereitstellungsanordnungen, Abholanordnungen, Sanktionen und Zurückweisungen von Widersprüchen durch Gebühren.

E – EAR, Mengenmeldung – Hersteller sind dazu verpflichtet, die Menge der monatlich und der im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte an die Stiftung EAR zu melden, damit ihr Anteil an den in Verkehr gebrachten Geräten ermittelt werden kann.

E – EAR, Registrierung – Jeder Hersteller von elektronischen Geräten im Sinne des Elektrogesetzes muss sich bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) registrieren – und zwar noch vor dem Verkauf. Die Registrierung kostet Gebühren und ist für Unerfahrene sehr kompliziert.

E – Elektrogesetz(ElektroG) – Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten – kurz “Elektrogesetz” (ElektroG) – regelt die Produktverantwortung für Elektro- und elektronische Geräte in Deutschland. Es bezweckt in erster Linie die Vermeidung, Wiederverwendung, Verwertung und Reduzierung von Elektroschrott. Es trat am 24. März 2005 in Kraft.

E – Elektrogesetz, Krux – Sobald ein Gerät mit Strom betrieben wird, ist es möglicherweise schon ein elektronisches Gerät im Sinne des Gesetzes. Das Elektrogesetz nimmt Hersteller elektronischer Geräte für deren umweltgerechte Entsorgung in die Verpflichtung. Auch Händler können schnell zum „Hersteller“ im Sinne des Elektrogesetzes werden, wenn sie neu importierte Produkte anbieten oder Geräte anderer Anbieter unter ihrem Markennamen verkaufen. Denn hierzu müssen sie sich bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) registrieren – und zwar noch vor dem Verkauf. Doch neben der verbindlichen Registrierung erwarten die Anbieter und Hersteller weitere Pflichten. Sie müssen eine Garantie hinterlegen, um die Rücknahme und Entsorgung ihrer Produkte auch im Falle einer Insolvenz zu ermöglichen. Zudem sind alle elektronischen Geräte dauerhaft so zu kennzeichnen, dass sie ihrem Inverkehrbringer eindeutig zugewiesen werden können. Daneben sind Hersteller dazu verpflichtet, die Menge der monatlich und der im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte an die Stiftung EAR zu melden und Abholanordnungen zur Entsorgung von Altgeräten nachzukommen. Ein Verstoß gegen die Anforderungen des Elektrogesetzes kann neben wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen auch mit Geldbußen durch das Umweltbundesamt mit Beträgen bis zu 50.000 Euro belegt werden. Daher ist die gesetzeskonforme Umsetzung des Elektrogesetzes, wie sie take-e-way anbietet, so wichtig. Das Elektrogesetz ist also prinzipiell sehr gut umgesetzt – für die Großindustrie. Denn die kleinen und mittelständischen Anbieter und Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten können die Anforderungen des Gesetzes nur unter schweren Belastungen erfüllen.

E – ENH – Der 1998 gegründete ENH (Entsorgungsverband des Norddeutschen Handwerks e.V.) ist eine Selbstorganisation des Hamburger Handwerks, die von Innungen, Verbänden und der Handwerkskammer Hamburg getragen wird. Der ENH berät seine Mitglieder in allen Entsorgungsfragen und übernimmt für sie die komplette Abfallentsorgung – und zwar kostengünstig und gesetzeskonform. Durch die Mengenbündelung der einzelnen Mitglieder werden Entsorgungspreise angeboten, die sonst nur Großunternehmen aushandeln können. Um seinen Mitgliedern auch die Verwaltung und Entsorgung nach dem Elektrogesetz zu ermöglichen, haben GDM (Geschäftsbesorger von ENH und FHE) und VERE e.V. die take-e-way GmbH gegründet. Ein entsprechendes Angebot wurde zuvor von den Vereinsmitgliedern verstärkt nachgefragt.

E – EU-Richtlinie – Eine EU-Richtlinie bedarf immer erst der nationalen Umsetzung in Form eines Gesetzes. Dazu muss die Richtlinie zunächst das nationale Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Richtlinien haben also keine unmittelbare Geltung in einem Mitgliedstaat, können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbar anwendbar sein (Unmittelbare Anwendbarkeit). Die WEEE-Richtlinie ist hierzulande in Form des Elektrogesetzes realisiert.

E – EU-Verordnung – Eine EU-Verordnung wird bei Erlass sofort geltendes (nationales) Recht. Die Verordnung geht widersprüchlichem nationalen Recht vor. Das unterscheidet die Verordnung von der Richtlinie.

F – FHE – Der 1997 gegründete FHE-Entsorgungsverband ist eine Selbstorganisation des Hamburger Handels, die vom FHE (Fachverbände Hamburger Einzelhandel e.V.), dem WGA (Wirtschaftsvereinigung Groß- und Außenhandel Hamburg e.V.) und der Handelskammer Hamburg getragen wird. Der FHE-Entsorgungsverband berät seine Mitglieder in allen Entsorgungsfragen und übernimmt für sie die komplette Abfallentsorgung – und zwar kostengünstig und gesetzeskonform. Durch die Mengenbündelung der einzelnen Mitglieder werden Entsorgungspreise angeboten, die sonst nur Großunternehmen aushandeln können. Um seinen Mitgliedern auch die Verwaltung und Entsorgung nach dem Elektrogesetz zu ermöglichen, haben GDM (Geschäftsbesorger von FHE und ENH) und VERE e.V. die take-e-way GmbH gegründet. Ein entsprechendes Angebot wurde zuvor von den Vereinsmitgliedern verstärkt nachgefragt.

G – GDM – Die GDM (Gesellschaft für Dienstleistungsmanagement GmbH & Co. KG) ist der eigentliche Geschäftsbesorger für die Entsorgungsverbände ENH und FHE. Die GDM ist also beauftragt und bevollmächtigt, im Namen und für Rechnung der Verbände Geschäfte zu tätigen. Die GDM ist Initiator (Gründung, Aufbau und Organisation) des 2003 gegründeten VERE e.V., um dem ausdrücklichen Wunsch der ENH-/FHE-Mitglieder nachzukommen, die kostengünstige, rechtssichere und unkomplizierte Verwaltung und Entsorgung nach dem Elektrogesetz zu entwickeln und ihre Interessen zu vertreten. Dazu haben GDM und VERE 2004 gemeinsam die take-e-way GmbH gegründet, um konkrete Leistungen anbieten zu können und den Mitgliedern die Last des Elektrogesetzes bei niedrigen Kosten abzunehmen.

H – Hersteller – Das Elektrogesetz nimmt Hersteller elektronischer Geräte für deren umweltgerechte Entsorgung in die Verpflichtung. Auch ein Händler kann schnell zum „Hersteller“ im Sinne des Elektrogesetzes werden, wenn er neu importierte Produkte anbietet oder Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen verkauft.

I – Inverkehrbringen – Der Begriff "Inverkehrbringen" (gem. Oberlandesgericht Naumburg in einem Beschluss vom 14. Mai 2010, Az. 1 Ss (B) 109/09): Hersteller nach § 3 Abs. 11 Nr. 1 ElektroG ist nur, wer Geräte im Geltungsbereich des ElektroG erstmals in Verkehr bringt. Der Begriff "lnverkehrbringen" ist im ElektroG nicht bestimmt. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes ist ein Gerät in den Verkehr gebracht, wenn es erstmals entgeltlich oder unentgeltlich auf dem Gemeinschaftsmarkt für den Vertrieb oder die Benutzung im Gebiet der Gemeinschaft bereitgestellt wird. Bereitgestellt wird das Elektrogerät, wenn es den Herrschaftsbereich des Herstellers verlassen hat und in denjenigen eines Dritten gelangt oder diesem zugänglich ist (vgl. Schmalz/Fehling, ElektroG, § 3 Rn 37). Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Besitz an dem Gerät an den Dritten übertragen oder ein Recht zum Besitz begründet wurde. Dabei kann der Dritte ebenso ein Händler oder ein Endnutzer sein. Jedenfalls ist ab diesem Zeitpunkt das Gerät so in den Rechtsverkehr gelangt, dass es später als Altgerät zur Entsorgung ansteht. Keine Überlassung liegt damit vor, wenn der Hersteller für sein Produkt in Katalogen oder im Internet wirbt, denn darin ist noch keine konkret abfallwirtschaftlich gefährliche Verhaltensweise zu sehen (vgl. Gisbert/Hilf, a.a.O., § 3 Rn 49).

I – Inverkehrbringer – Inverkehrbringer ist derjenige Händler oder Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, der diese als erster im Geltungsbereich des Elektrogesetzes in Verkehr bringt (siehe dazu auch "Inverkehrbringen").

T – take-e-way GmbH – Die take-e-way GmbH aus Hamburg übernimmt die gesetzeskonforme Umsetzung von Anforderungen und Pflichten des Elektrogesetzes (ElektroG), des Batteriegesetzes (BattG) und der Verpackungsgesetz (VerpackG) für mittelständische Unternehmen im In- und Ausland. take-e-way wurde 2004 gegründet. Heute werden zirka 40 Prozent aller derzeit registrierten Anbieter und Hersteller von Elektro- und elektronischen Geräten im Bereich B2C durch take-e-way betreut. take-e-way ist zudem Anlaufstelle für kleine und mittelständische Händler und Hersteller von Elektronikgeräten, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung des Elektrogesetzes haben oder eine unkomplizierte, schnelle und kostengünstige Abwicklung ihrer Pflichten aus dem Elektrogesetz anstreben.

U – UBA – Das Umweltbundesamt (UBA) gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) und ist Anlaufstelle in nahezu allen Fragen des Umweltschutzes. Das Umweltbundesamt ist Deutschlands zentrale Umweltbehörde. Zu den Aufgaben des UBA gehört der Vollzug von Umweltgesetzen. Es ist auch für das Elektrogesetz zuständig.

V – VERE e. V. – Der 2003 gegründete Verband zur Rücknahme und Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (VERE e.V.) setzt sich auf Landes- und Bundesebene für die Interessen kleiner und mittelständischer Unternehmen sowie für Importeure und den Bürokratieabbau bei der Umsetzung des Elektrogesetzes in Deutschland ein. VERE vertritt heute mehr als 1.800 Unternehmen und ist damit der politische Arm der take-e-way GmbH. Die Aktivitäten von VERE sind neben der allgemeinen Interessenvertretung seiner Mitglieder die Kooperation mit Wirtschaftsverbänden, Handelskooperation mit Industrie- und Handelskammern im In- und Ausland sowie der Dialog mit Bundesbehörden (BMU, UBA, BWM) und Landesumweltbehörden. Das Ziel von VERE ist die gerechte Umsetzung des Elektrogesetzes in Deutschland ohne eine Benachteiligung der kleinen und mittelständischen Marktteilnehmer.

W – WEEE – Die WEEE-Richtlinie (Waste Electrical and Electronic Equipment oder kurz Elektroschrott) des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte regelt die Vermeidung, Verwertung und die sichere Entsorgung von elektronischen und Elektro-Altgeräten. Die WEEE-Richtlinie wurde in Deutschland durch das Elektrogesetz umgesetzt.

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