Berichts- und Informationspflichten für Hersteller
Berichts- und Meldepflichten nach §18 ElektroG / § 18 BattDG / Artikel 2 Gesetz Abfallrahmenrichtlinie
ElektroG/WEEE
Die quantitativen Zielvorgaben nach §10 (3) und §22 (1) des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) müssen von Herstellern veröffentlicht werden (Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie – Änderung des ElektroG in Paragraph 18)
Das Gesetz zur Umsetzung der AbfRRL (Drucksache 88/20) sieht in Artikel 2 eine Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in § 18 vor. Demnach ist jährlich der Stand der Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben nach § 10 (3) und § 22 (1) ElektroG durch die Hersteller zu veröffentlichen.
Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit veröffentlicht die in Deutschland erreichten und an die EU-Kommission zu übermittelnden quantitativen Zielvorgaben jährlich auf seiner Internetseite. Zur Erfüllung der erweiterten Informationspflichten nach § 18 ElektroG können die Hersteller auf diese Veröffentlichung Bezug nehmen. Die jeweils aktuellste Veröffentlichung befindet sich hier: BMU: Daten zu Elektro- und Elektronikgeräten in Deutschland
Jeder Hersteller hat der Stiftung Elektro-Altgeräte Register jährlich bis zum 30. April die im vorangegangenen Kalenderjahr bei den Erstbehandlungsanlagen zusammengefassten Mengen nach § 22 (3) ElektroG nach Gewicht zu melden. Zusätzlich hat jeder Hersteller jährlich bis zum 30. April folgende Mitteilungen zu machen:
- die von ihm je Geräteart und Kategorie im Kalenderjahr zurückgenommenen Altgeräte, für die keine Garantie nach § 7 (1) Satz 1 ElektoG erforderlich ist,
- die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr zur Wiederverwendung vorbereiteten und recycelten Altgeräte,
- die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr verwerteten Altgeräte,
- die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr beseitigten Altgeräte und
- die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr in Länder der Europäischen Union oder in Drittstaaten zur Behandlung ausgeführten Altgeräte.
Die Zusammenführung dieser Daten und Informationen übernimmt die take-e-way GmbH jährlich für seine Hersteller. Die an die Stiftung Elektro-Altgeräte Register übermittelten Daten finden Sie hier:
| Gerätekategorie | Wiederverwendung | § 27, Abs. 1, Nr. 6 stoffliche Verwertung/ Recycling | Zur Wiederverwendung vorbereitete und recycelte Altgeräte | § 27, Abs. 1, Nr. 7 Verwertung (gesamt) "Verwertete Altgeräte" | § 27, Abs. 1, Nr. 8 Beseitigung | § 27, Abs. 1, Nr. 9 Export |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Kat. 1 - Wärmeüberträger | 0,07% | 81,23% | 81,31% | 99,33% | 0,60% | 0,00% |
| Kat. 2 - Bildschirmgeräte | 0,60% | 85,68% | 86,28% | 94,60% | 3,01% | 0,00% |
| Kat. 3 - Lampen | 0,00% | 94,10% | 94,10% | 94,10% | 5,90% | 0,00% |
| Kat. 3 - Gasentladungslampen | 0,00% | 94,10% | 94,10% | 94,10% | 5,90% | 0,00% |
| Kat. 4 - Großgeräte | 0,01% | 85,58% | 85,59% | 96,43% | 3,53% | 0,00% |
| Kat. 5 - Kleingeräte | 0,04% | 82,68% | 82,72% | 97,59% | 1,82% | 0,54% |
| Kat. 6 - Kleine Geräte der ITK | 0,05% | 82,44% | 82,49% | 97,89% | 1,90% | 0,16% |
Weitere Informationspflichten nach dem Elektronikgerätegesetz
Getrennte Erfassung von Altgeräten
Elektro- und Elektronikgeräte, die zu Abfall geworden sind, werden als Altgeräte bezeichnet. Besitzer von Altgeräten haben diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Altgeräte gehören insbesondere nicht in den Hausmüll, sondern in spezielle Sammel- und Rückgabesysteme.
Batterien und Akkus
Besitzer von Altgeräten haben Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, im Regelfall vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle von diesem zu trennen. Dies gilt nicht, soweit die Altgeräte bei öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abgegeben und dort zum Zwecke der Vorbereitung zur Wiederverwendung von anderen Altgeräten separiert werden.
Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten
Besitzer von Altgeräten aus privaten Haushalten können diese bei den Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder bei den von Herstellern oder Vertreibern im Sinne des ElektroG eingerichteten Rücknahmestellen abgeben. Ein Onlineverzeichnis der Sammel- und Rücknahmestellen finden Sie hier. Zu unserem Rücknahmesystem take-e-back gelangen Sie hier.
Hinweis zur Abfallvermeidung
Nach den Vorschriften der Richtlinie 2008/98/EU über Abfälle und ihrer Umsetzung in den Gesetzgebungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Maßnahmen der Abfallvermeidung grundsätzlich Vorrang vor Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung. Als Maßnahmen der Abfallvermeidung kommen bei Elektro- und Elektronikgeräten insbesondere die Verlängerung ihrer Lebensdauer durch Reparatur defekter Geräte und die Veräußerung funktionstüchtiger gebrauchter Geräte anstelle ihrer Zuführung zur Entsorgung in Betracht. Weitere Informationen enthält das Abfallvermeidungsprogramm des Bundes unter Beteiligung der Länder.
Datenschutz-Hinweis
Altgeräte enthalten häufig sensible personenbezogene Daten. Dies gilt insbesondere für Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik wie Computer und Smartphones. Bitte beachten Sie in Ihrem eigenen Interesse, dass für die Löschung der Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten jeder Endnutzer selbst verantwortlich ist.
Bedeutung des Symbols „durchgestrichene Mülltonne“
Das auf den Elektro- und Elektronikgeräten regelmäßig abgebildeten Symbol einer durchgestrichenen Mülltonne weist darauf hin, dass das jeweilige Gerät am Ende seiner Lebensdauer getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall zu erfassen ist.
BattVO & BattDG
1. Rücknahme-, Kennzeichnungs- und Informationspflichten nach dem Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattVO & BattDG)
Hersteller tragen eine erweiterte Herstellerverantwortung und übernehmen damit die finanzielle und organisatorische Verantwortung für die von ihnen in Verkehr gebrachten Batterien, insbesondere in der Abfallphase am Ende ihres Lebenszyklus.
Dazu gehört die Rücknahme von Altbatterien sowie deren getrennte Sammlung, Behandlung und Verwertung. Ziel ist es, die Wiederverwendung zu fördern, Abfälle zu vermeiden und wertvolle Rohstoffe durch Recycling zurückzugewinnen.
Hierfür stellen Hersteller geeignete Rücknahme- und Sammelsysteme bereit, um für ihre Batterien eine flächendeckende Erfassung in ganz Deutschland sicherzustellen. Die Rückgabe ist unter anderem über Händler, kommunale Stellen, freiwillige Sammelstellen sowie spezialisierte Behandlungsanlagen für Altfahrzeuge und Elektro- und Elektronik-Altgeräte möglich.
Wir haben die take-e-way GmbH damit beauftragt, die Rücknahme-, Sammel- und Verwertung unserer Altbatterien durch zugelassene und zertifizierte Organisationen für Herstellerverantwortung zu erfüllen. Unserem Unternehmen ist es selbstverständlich, die gesetzlich erforderlichen finanziellen und organisatorischen Mittel zur Verfügung zu stellen, um unseren Rücknahmepflichten nachzukommen. Rücknahmestellen sowie die notwendigen Eckdaten zur Rücknahme erfahren Sie unter Tel. 040/ 750 687-0
Eine Verpflichtung der Vertreiber oder der Behandlungseinrichtungen zur Überlassung dieser Altbatterien an die Hersteller oder deren Bevollmächtigte besteht nicht.
2. Informationspflichten nach Artikel 74 BattVO (EU) 2023/1542
Batterien sind ein fester Bestandteil unseres Alltags – und genau hier setzt die Batterieverordnung an: Sie stellt sicher, dass Endnutzer umfassend informiert sind und dadurch befähigt werden, verantwortungsvoll mit Batterien umzugehen. Denn gut informierte Entscheidungen im Alltag sind ein zentraler Schlüssel, um Umweltbelastungen zu reduzieren und die Kreislaufwirtschaft nachhaltig zu stärken.
Hersteller erstellen für jedes einzelne ihrer Batteriemodelle spezifische Informationen, die als Grundlage für eine verlässliche Verbraucherinformation dienen. Hersteller und Handel sorgen gemeinsam dafür, dass diese Informationen so bereitgestellt werden, dass sie für jedermann sofort und leicht verständlich sind und Endnutzern an vielen Stellen im Alltag begegnen. Für die Art der Bereitstellung gelten dabei klare Vorgaben, die je nach Handelsform unterschiedlich ausgestaltet sind – etwa durch Schrift- und Bildtafeln, gut auffindbare Informationen auf der Website oder schriftliche Beigaben zur Warensendung. Ziel ist es in allen Fällen, Transparenz zu schaffen und Endnutzern Orientierung zu geben.
Im Mittelpunkt der Information steht der richtige Umgang mit Batterien über ihre gesamte Nutzungsdauer hinweg. Endnutzer erfahren, wie sich Batterieabfälle vermeiden lassen und wie eine sachgerechte Nutzung dazu beiträgt, die Lebensdauer von Batterien möglichst zu verlängern. Je länger Batterien genutzt werden können, desto länger bleiben die darin enthaltenen Rohstoffe im Einsatz – ein wichtiger Beitrag zur Schonung natürlicher Ressourcen. Darüber hinaus wird aufgezeigt, welche Möglichkeiten es gibt, Batterien nach ihrer Nutzung wiederzuverwenden, umzunutzen oder einer fachgerechten Aufarbeitung zuzuführen. Die getrennte Sammlung von Altbatterien spielt dabei eine entscheidende Rolle: Gebrauchte Batterien dürfen nicht im Hausmüll entsorgt werden, sondern sollen über vorgesehene Rückgabe- und Sammelstellen in den Kreislauf zurückgeführt werden. So wird sichergestellt, dass wertvolle Rohstoffe zurückgewonnen und erneut genutzt werden können, anstatt neue Ressourcen aus der Erde zu gewinnen.
Ergänzend informieren Hinweise zu Kennzeichnungen, Symbolen und Sicherheitsaspekten über den sachgemäßen Umgang mit Batterien – insbesondere auch im Hinblick auf gebrauchte Batterien und Lithiumbatterien. Informationen zu Lagerung, Transport, Brand- und Arbeitsschutz tragen dazu bei, Risiken zu minimieren und Mensch sowie Umwelt zu schützen. Gleichzeitig wird verdeutlicht, welche negativen Auswirkungen eine unsachgemäße Entsorgung auf Umwelt, Gesundheit und Sicherheit haben kann.
Ein weiterer Bestandteil der Transparenz ist der Umweltbeitrag: Der vom Hersteller getragene Umweltbeitrag muss beim Verkauf neuer Batterien gesondert ausgewiesen werden. Er unterstützt den Aufbau und Betrieb von Rücknahme-, Sammel- und Recyclingstrukturen und ist damit ein wichtiger Baustein für eine funktionierende Kreislaufwirtschaft.
So entsteht ein umfangreiches, kompaktes Informationspaket, das von den Herstellern bereitgestellt wird und Endnutzern alle relevanten Informationen an die Hand gibt. Es fördert verantwortungsbewusstes Handeln und trägt dazu bei, Rohstoffe möglichst lange und sinnvoll im Kreislauf zu halten – für den Schutz unserer Umwelt heute und für nachhaltiges Wirtschaften.
3. Kennzeichnung
Bedeutung des Symbols „durchgestrichene Mülltonne“ und der Kürzel Hg, Cd und Pb
Am Ende ihrer Lebensdauer dürfen nicht mehr gebrauchsfähige Batterien und Akkumulatoren nicht im Hausmüll entsorgt werden. Hierüber informiert das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne. Die ggf. unterhalb des Symbols der durchgestrichenen Mülltonne aufgebrachten chemischen Zeichen Hg (Quecksilber), Cd (Cadmium) oder Pb (Blei) weisen auf enthaltene Inhaltsstoffe hin.
Sie haben Fragen zu diesem Thema? Rufen Sie gerne direkt bei unserer verantwortlichen Kollegin Christiane Ruder an: 040/750687-146!