PPWR in Tschechien: B2B oder B2C?

Die PPWR gilt seit August 2026 auch in Tschechien – doch beim nationalen Verpackungsrecht ist noch vieles im Wandel. Unternehmen sollten deshalb ihre EPR-Pflichten je nach Vertriebsweg prüfen und insbesondere den grenzüberschreitenden B2C-Versand beachten.

Mit dem Inkrafttreten der PPWR wird auch das tschechische Verpackungsgesetz Nr. 477/2001 Slg. überarbeitet. Bis zur Anpassung des nationalen Rechts sind sowohl die europäischen PPWR-Vorgaben als auch die weiterhin gültigen tschechischen Regelungen zu berücksichtigen. Die künftigen nationalen Vorschriften sollen unter anderem Fragen zu Registrierung, Überwachung und Sanktionen konkretisieren.

Für Verpackungen und die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) ist das tschechische Umweltministerium Ministerstvo životního prostředí (MŽP) zuständig. Es verwaltet das nationale Register „Seznam osob“. Eine zentrale Funktion bei der praktischen Umsetzung übernimmt EKO-KOM a.s., derzeit die einzige staatlich zugelassene Organisation für Herstellerverantwortung (OfH bzw. PRO) im tschechischen Verpackungsbereich. Unternehmen können ihre EPR-Pflichten also über EKO-KOM erfüllen. Dies ist auch für Firmen aus anderen EU-Staaten grundsätzlich direkt möglich. Da die Bevollmächtigtenpflicht für ausländische Unternehmen inzwischen auch in Tschechien vollständig greift, nimmt EKO-KOM neue Mitglieder allerdings nur dann noch auf, wenn ein rechtskonform bestellter Bevollmächtigter nachgewiesen werden kann.

Beim grenzüberschreitenden B2C-Fernabsatz an tschechische Endverbraucher muss der ausländische Verkäufer also die EPR-Pflichten erfüllen und einen bevollmächtigten Vertreter in Tschechien bestellen. Die konkrete nationale Umsetzung einzelner PPWR-Vorgaben, insbesondere der Art. 45 und 46, ist allerdings noch nicht abschließend geklärt.

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