LUCID und VerpackDG: Immense Risiken bei fehlenden Verpackungsdaten

Die LUCID-Registrierung allein reicht nicht: Händler und Hersteller müssen Verpackungen zusätzlich an einem Entsorgungssystem beteiligen und die Daten korrekt melden. Um zusätzliche Kosten und Bußgelder zu vermeiden, sollten fehlende oder widersprüchliche Meldungen jetzt geprüft oder korrigiert werden.

Für Unternehmen, die bestimmte Verpackungen in Verkehr bringen, ist die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) Pflicht. Bei Versandverpackungen reicht die Registrierung allein jedoch nicht aus, denn hier sind außerdem eine Systembeteiligung sowie die korrekte Meldung der Verpackungsdaten notwendig.

Registrierung ist nicht gleich Systembeteiligung

Nach § 7 VerpackDG müssen sich Unternehmen grundsätzlich an einem Entsorgungssystem beteiligen. Die Kosten dafür richten sich unter anderem nach Art und Gewicht der Verpackungen. Bei der Registrierung wird nach den aktuellen Erläuterungen der ZSVR lediglich bestätigt, dass die Verpflichtung zur Systembeteiligung erfüllt wird, eine konkrete Auswahl des Systems erfolgt dort nach den vorliegenden Informationen allerdings nicht. Deshalb bedeutet eine bestehende Registrierung nicht automatisch, dass tatsächlich eine Systembeteiligung besteht.

Verpackungsdaten korrekt melden

Des Weiteren müssen relevante Verpackungsinformationen sowohl an die ZSVR als auch an das jeweilige Entsorgungssystem übermittelt werden (siehe § 9 VerpackDG). Dazu gehören insbesondere Registrierungsnummer, Materialart, Verpackungsmasse, das beteiligte System und der Beteiligungszeitraum. Fehlende oder widersprüchliche Mengenmeldungen sollten geprüft und gegebenenfalls nachgeholt werden. Je nach Verpackungsmenge kann außerdem eine Vollständigkeitserklärung (nach § 10 VerpackDG) gesetzliche Pflicht sein.

Finanzielle Risiken und Handlungsbedarf

Auch länger zurückliegende Zeiträume sollten hier überprüft werden, denn eine ausbleibende Nachfrage der ZSVR bedeutet nicht automatisch, dass alle Pflichten erfüllt wurden. Verstöße können nach § 66 VerpackDG mit Bußgeldern von 10.000 bis 200.000 Euro geahndet werden.

Zu prüfen sind insbesondere:

  • Welche Verpackungsdaten wurden gemeldet?
  • Bestand eine Systembeteiligung?
  • Müssen Mengen nachgemeldet werden?
  • Ist eine Vollständigkeitserklärung erforderlich?

Wenn Sie Fragen zu Ihrer Registrierung, Systembeteiligung oder Datenmeldung haben, hilft Ihnen take-e-way gerne weiter!

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