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Verpackungsgesetz (VerpackG)

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Am 1. Januar 2019 trat das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft. Das Verpackungsgesetz löst die Verpackungsverordnung (VerpackV) ab.

Aus diesem Grund hat die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister ihre Arbeit aufgenommen, welche die gesetzeskonforme Lizenzierung überwachen und sicherstellen soll. Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister ist eine Art „Stiftung EAR für Verpackungen“ und eine Gründung von Verbänden der Industrie und dem Handel.

Fortbildung zum Verpackungsgesetz? Kein Problem!

Sie möchten einen kompakten Überblick darüber erhalten, welche Details Sie als Hersteller, Händler oder Onlinehändler beim Inverkehrbringen von Verpackungen beachten müssen? Dann legen wir Ihnen unser kostenfreies Kompaktwebinar "Verpackungsgesetz für Einsteiger" ans Herz. Das Webinar findet einmal pro Monat im Rahmen unseres Academy Programms statt und wird von uns jederzeit aktuell gehalten - auch bei kurzfristigen gesetzlichen Änderungen zum Verpackungsgesetz oder der europäischen Verpackungsverordnung / einer weiteren Verpackungsgesetz-Novelle. Interessant? Dann melden Sie sich hier direkt an!

Inverkehrbringer von Elektrogeräten und anderen Produkten gelten als Verpackungshersteller

Vom Verpackungsgesetz betroffen sind alle Inverkehrbringer von Produkten und damit auch Inverkehrbringer von Elektrogeräten (ElektroG/WEEE). Denn jeder, der Elektrogeräte oder andere Produkte verkauft, bringt auch Verpackungen in Verkehr. Daher gilt jeder, der Elektrogeräte oder andere Produkte verkauft, auch als Hersteller von Verpackungen und muss seit dem 1. Januar 2019 nach dem Verpackungsgesetz registriert bzw. seine Verpackungen müssen lizenziert sein - sofern sie typischerweise beim privaten Endverbraucher oder dem privaten Endverbraucher gleichgestellten Anfallstellen anfallen. Alle Hersteller werden also dazu verpflichtet, sich bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister im LUCID-Portal anzumelden und müssen zusätzlich ihre Verpackungen bei einem der Dualen Systeme lizenzieren.

Dies gilt nicht nur in Deutschland. Wer verpackte Produkte in andere Länder als nach Deutschland verkaufen möchte, muss sich auch in diesen um die Registrierung von Verpackungen kümmern. Gerne übernimmt unser Team International Compliance dies für sie. Zur Leistung "Verpackungsregistrierung im Ausland" gelangen sie hier.

So funktioniert das System

Hersteller müssen sich bei der Zentralen Stelle anmelden und möglichst zeitgleich eine Lizenzierung ihrer Verpackungsmengen bei einem Dualen System ihrer Wahl durchführen. Die Meldung bei der Zentralen Stelle hat höchstpersönlich zu erfolgen, für die Lizenzierung bei den Dualen Systemen kann sich der Hersteller der Hilfe eines Dienstleisters bedienen. Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister führt die Mengen und Verpackungsarten pro Dualem System zusammen, um eine gerechte Verteilung der Kosten für die Erfassung, den Transport sowie alle damit verbundenen Informationspflichten zu gewährleisten.

Ziele: Umweltgerechte Verwertung und faire Kostenverteilung

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister soll zur Verbesserung des Verpackungsrecyclings beitragen und Standards für ein recyclinggerechtes Design einführen. Die Dualen Systeme müssen jährlich berichten, wie sie recycelbare Verpackungen und den Einsatz von Rezyklaten gefördert und wie viele Verpackungen sie einem hochwertigen Recycling zugeführt haben. Dabei sollen ökologisch vorteilhafte Verpackungen stärker begünstigt werden. Jeder, der sich für ökologisch vorteilhafte Verpackungen entscheidet, soll dann Vorteile dadurch haben. Insgesamt sind eine umweltgerechtere Verwertung und eine faire Kostenverteilung wichtige Ziele des neuen Verpackungsgesetzes.

Bußgelder bei Nichtbeachtung

Jeder Lizenzverpflichtete kann über das öffentliche Herstellerregister sehen, ob sein Marktbegleiter ebenfalls registriert ist. Ist er dies nicht, dürfen seine Produkte nicht mehr in Verkehr gebracht werden und es drohen ihm Bußgelder bis zu 200.000 Euro. Somit können sich die Marktteilnehmer gegenseitig überwachen.

Neues Verpackungsgesetz „VerpackG2" gilt seit dem 3. Juli 2021

Der Gesetzgeber hat relevante Änderungen in das VerpackG eingebracht, die schrittweise unter Berücksichtigung von Übergangsfristen seit dem 03.07.2021 bis hin zum 01.01.2029 Gültigkeit haben.

Unsere Kurzübersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir bitten Sie, sich bei Fragen oder Unsicherheiten an unsere Beratung zu wenden, welche Sie telefonisch unter 040 750687 – 0 oder per Mail an beratung@take-e-way.de für eine unverbindliche Beratung kontaktieren können.

Die wichtigsten Änderungen des Verpackungsgesetzes im Kurzüberblick

  • Ausländische Verpflichtete haben seit dem 03.07.2021 die Möglichkeit der Benennung eines Bevollmächtigten (§ 3 Abs. 14a, § 9 Abs. 2, § 35 VerpackG). Sofern Unternehmen keine Niederlassung in Deutschland haben, können diese fast alle Verpflichtungen auf einen Bevollmächtigten übertragen. Nicht übertragbar ist die Verpflichtung zur Registrierung nach §9 VerpackG bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Diese muss höchstpersönlich erfolgen.
  • Elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister haben neue Verantwortungen (§3 Abs. 14b; §3 Abs. 14c; §7 Abs. 7; §9 Abs. 5 VerpackG). Sie stehen nun in der Pflicht zu prüfen, ob Hersteller von verpackten Waren auf ihrer Plattform im Verpackungsregister der Zentralen Stelle verzeichnet sind. Andernfalls dürfen sie die Produkte nicht anbieten. Hier gilt eine einjährige Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2022.
  • Die Registrierungspflicht wird ab dem 03.07.2022 ausgeweitet (§7 Abs. 2 Satz 2 und 3; § 9 Abs. 3 VerpackG). "Hersteller" von Serviceverpackungen werden zur Registrierung verpflichtet, auch wenn sie durch den Vorvertreiber bereits registrierte Ware beziehen.
  • Die Rücknahme- und Verwertungspflichten wurden ausgeweitet (§15 Abs. 3 Satz 3; §15 Abs. 3 (neu: Abs. 5) VerpackG), gültig seit dem 03.07.2021: Über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen für Transportverpackungen ist Nachweis zu führen. Hersteller von Transportverpackungen müssen sich ebenfalls ab 01.07.2022 im LUCID der ZSVR registrieren.
  • Hersteller oder in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von Verpackungen bzw. Einweggetränkeverpackungen sowie Systeme und Branchenlösungen müssen für die Bewirtschaftung, inklusive der getrennten Sammlung und der Vorhaltung von Sortier- und Behandlungsverfahren, entsprechende finanzielle und organisatorische Mittel vorhalten (§ 15 Abs. 4 VerpackG).

Kontakt

take-e-way GmbH
Schlossstr. 8 d-e
22041 Hamburg
Deutschland

Telefon: +49 40 750687 - 0
Mail: beratung@take-e-way.de

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Unsere Leistungen für Verkaufsverpackungen

  • Unterstützung bei der individuellen Anmeldung jedes einzelnen Herstellers bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister sowie bei der Datenmeldung
  • Teilnahme an einem bundesweit zugelassenen dualen System unter Nutzung von ausgehandelten Sonderkonditionen durch Mengenbündelungen und Serviceübernahmen
  • Implementierung in das Meldesystem der take-e-way (www.mengenmeldung.de) zur einfachen, sicheren und rechtskonformen Meldung der Inverkehrbringungsmengen
  • Meldung aller Mengen für Verpackungen, Elektrogeräte und Batterien in Deutschland und der kompletten EU in nur einem Online-Portal
  • Umfassende Beratung zur Klassifizierung von Verpackungen, recyclingfreundlichen Verpackungen, Vollständigkeitserklärung, etc.

Unsere Leistungen für Transportverpackungen

  • Wahlweise Übernahme der Rücknahmepflicht von Transportverpackungen im Bereich B2B, oder Abwicklung einzelner Abholaufträge auf Abruf – wir stellen die beiden Varianten entscheidungsreif gegenüber
  • Implementierung in das Meldesystem der take-e-way (www.mengenmeldung.de) zur einfachen, sicheren und rechtskonformen Meldung der Inverkehrbringungs- und Rücknahmemengen
  • Meldung aller Mengen für Verpackungen, Elektrogeräte und Batterien in Deutschland und der kompletten EU in nur einem Online-Portal
  • Umfassende Beratung zu den Themen der Klassifizierung von Verpackungen, recyclingfreundliche Verpackungen, etc.

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