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Ab 25.12.2019 entfallen jegliche Energiekennzeichnungspflichten für Leuchten

Mit Wirkung zum 25.12.2019 entfallen jegliche Energiekennzeichnungspflichten für Leuchten in Werbung, Angeboten, technischem Werbematerial etc. Die Energiekennzeichnungspflichten für Lampen bleiben bis zum 1.9.2021 unverändert bestehen.

Am 5.12.2019 wurde die Delegierte Verordnung 2019/2015 der EU Kommission in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die bestehende Verordnung 874/2012/EU wird dabei in zwei Schritten aufgehoben:
 
Mit Wirkung zum 25.12.2019 entfallen jegliche Energiekennzeichnungspflichten für Leuchten in Werbung, Angeboten, technischem Werbematerial etc.
 
Unser Partner IT-Recht-Kanzlei macht darauf aufmerksam, dass bis zum 25.12.2019 die Online-Kennzeichnung für Leuchten noch verpflichtend ist und ist der Ansicht, dass nach dem 25.12.2019 kein Kennzeichnungsverbot begründet ist. Allerdings ist zu erwarten, dass für Online-Händler, die eine Energiekennzeichnung für Leuchten auch über den 25.12.2019 hinaus vornehmen, Abmahnungen drohen werden. Um auf Nummer sicher zu gehen, wird daher empfohlen, sowohl die Online-Energiekennzeichnung (Online-Etiketten, Pfeildarstellungen, Effizienzklassen und Effizienzspektren) als auch die Kennzeichnung im stationären Handel für Leuchten aus Angeboten und Werbung zu entfernen.
 
Wie wir dem Papier des Umweltbundesamtes entnommen haben, ist die EU-Kommission der Auffassung, dass Leuchten, die vor dem 25.12.2019 in Verkehr gebracht wurden und das Etikett tragen, weiterhin verkauft werden können. Weiterführende Informationen dazu finden Sie unter:
www.eup-network.de/fileadmin/user_upload/Lichtquellen_Diskussion_02u2.pdf
 
Die Energiekennzeichnungspflichten für Lampen bleiben bis zum 1.9.2021 unverändert bestehen.
 
Darüber hinaus müssen betroffene Lichtquellen ab dem 1.9.2021 mit dem neuen Energieetikett mit einer Skala der Energieeffizienzklassen von A – G versehen werden. Für bereits im Handel befindliche Lichtquellen, die noch ein altes Etikett tragen, wird dem Handel für die Umetikettierung eine Übergangsfrist von 18 Monaten gewährt. Weiterführende Informationen speziell hierzu finden Sie in Artikel 4e unter: eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019R2015&from=DE

Für Rückfragen hierzu steht Ihnen Katharina Ostermann gerne unter beratung@take-e-way.de oder 040/7506870 zur Verfügung.

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