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Nur was für helle Leuchten? Das Neue ElektroG: Schon wieder Änderungen bei Lampen!

take-e-way informiert Hersteller von Lampen bzw. Leuchten über die Änderungen, die sich für Sie mit der Inkraftsetzung des neuen ElektroG im Bereich Lampen ergeben.

Liebe take-e-way-Kunden und VERE-Mitglieder,
 
wenn Sie Lampen bzw. Leuchten verkaufen, können wir es Ihnen leider nicht ersparen, Sie über die Änderungen zu informieren, die sich für Sie mit der Inkraftsetzung des neuen ElektroG (voraussichtlich im Oktober 2015) im Bereich Lampen ergeben. Mit diesem Schreiben erläutern wir Ihnen zunächst die neuen Regeln und geben Ihnen im 2. Abschnitt unsere Handlungsempfehlung. Wenn Sie sich bereits auskennen und wenig Zeit haben, können Sie auch direkt in den 2. Abschnitt springen.

1. Abschnitt: Neue Regeln
 
Zunächst eine gute Nachricht: Wie vor kurzem berichtet, hat es unsere große Hersteller-Gemeinschaft  geschafft, bei der Abstimmung über eine neue Regelsetzung zu verhindern, dass zukünftig die umweltfreundlichen LED´s wieder mit den quecksilberhaltigen Gasentladungslampen zusammen erfasst werden. Somit konnte eine aus umweltgesichtspunkten unsinnige Regelung, die zudem eine hohe und auch ungerechte Kostenbelastung für alle LED Händler und Hersteller bedeutet hätte, verhindert werden.

Zur Erinnerung - Aktuell gelten folgende Gerätearten im Bereich Lampen:

Geräteart 5 a (B2C/Dual use): Gasentladungslampen, die in privaten Haushalten genutzt werden können
Geräteart 5 b (B2C/Dual use): Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht, die in privaten Haushalten genutzt werden können, mit Ausnahme von Leuchten in Haushalten
Geräteart 5 c (B2B): Lampen (außer Glühlampen/Halogenlampen), Gasentladungs- und LED-Lampen, sowie Leuchten und sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht, die in anderen als privaten Haushalten genutzt werden.

Neu mit Inkrafttreten des ElektroG2 (voraussichtlich Oktober 2015)

Geräteart 5.1.1 (B2C/Dual use): Gasentladungslampen, die in privaten Haushalten genutzt werden können
Geräteart 5.1.2 (B2C/Dual use): Lampen, außer Gasentladungslampen, die in privaten Haushalten genutzt werden können
Geräteart 5.2 (B2C/Dual use): Leuchten und sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht, die in privaten Haushalten genutzt werden können
Geräteart 5.3 (B2B): Lampen sowie Leuchten und sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht, die in anderen als privaten Haushalten genutzt werden

Leuchten sind jetzt auch registrierungspflichtig
Elektrische Leuchten, bei denen das Leuchtmittel ausgetauscht werden kann, waren bisher nicht registrierungspflichtig.
 
Leuchten aus privaten Haushalten fallen mit Inkrafttreten des neuen Elektrogesetzes auch in den Anwendungsbereich und müssen in der Geräteart 5.2 registriert werden.
 
Zu Leuchten gehören z.B. Wandleuchten, Deckenleuchten, Tischleuchten, Standleuchten etc.

Definition Lampe / Leuchte:
Eine "Lampe" ist gleichbedeutend mit "Leuchtmittel", also die "Lichtquelle" (im allgemeinen Sprachgebrauch oft auch "Birne" genannt). Unglücklicherweise weicht die Legaldefinition vom allgemeinen Sprachgebrauch ab. So ist zum Beispiel eine Taschenlampe definitionsgemäß eine Leuchte.
 
Als „Leuchte“ wird zunächst alles das verstanden, was um das Leuchtmittel herum gebaut ist (z.B. Halterung, Gehäuse, Lampenschirm, Fassung, Ständer etc.).
 
Ein Kombigerät, also eine Leuchte mit fest eingebauter (nicht austauschbarer) Lampe, wird ebenfalls als Leuchte eingeordnet.
Bitte beachten Sie, dass dies nicht die Legaldefinitionen sind. Diese finden Sie im ElektroG §3 Nr. 14 und 15



2. Abschnitt: Handlungsempfehlung von take-e-way

Fall A

A.1
Händler, Vertreiber und Hersteller, die heute schon Leuchten mit  ausschließlich fest verbaute LED-Lampen (z.B. LED-Taschenlampen, LED-Leuchtkugel, Lichterketten etc.) vertreiben, bleiben in der bisherigen Geräteart (früher 5b, neu 5.2). Sie brauchen hinsichtlich Ihrer Registrierung nichts zu tun.

A.2
Bitte beachten Sie aber die in diese Geräteart neu in das ElektroG aufgenommenen Leuchten, die bisher nicht registrierungspflichtig waren. Zukünftig müssen Sie also zusätzlich das Gesamtgewicht der in Verkehr gebrachten Leuchten (also mit fest verbautem Leuchtmittel und ohne Leuchtmittel) in Ihre monatliche Mengenmeldung mit einbeziehen.

A.3
Bitte prüfen Sie, ob ggf. weitere Marken angemeldet werden müssen.


Fall B

B.1
Händler, Vertreiber und Hersteller, die heute schon ausschließlich Gasentladungslampen mit Standardsockel (also austauschbar) vertreiben, bleiben in der bisherigen Geräteart (früher 5a, neu 5.1.1). Sie brauchen hinsichtlich Ihrer Registrierung nichts zu tun.

B.2
Bitte beachten Sie aber die neu in das ElektroG aufgenommenen Leuchten, die bisher nicht registrierungspflichtig waren. Sofern Sie solche Leuchten in Verkehr bringen, benötigen Sie zusätzlich eine Registrierung in der Geräteart 5.2
Für diese zusätzliche Registrierung gilt eine Übergangsfrist von 3 Monaten. Sie müssen also ab dem 4. Monat nach dem Inkrafttreten des neuen ElektroG eine Registrierung vorweisen können.
Eine frühere Registrierung kann aber auch schon vor Ablauf der Übergangsfrist erteilt werden.


Fall C

C.1
Händler, Vertreiber und Hersteller, die LED-Leuchtmittel mit Standardsockel (also austauschbar) vertreiben, müssen sich in der neuen Geräteart 5.1.2 "Lampen, außer Gasentladungslampen, die in privaten Haushalten genutzt werden können" registrieren. 2 Jahre Übergangsfrist nutzen!

Die bereits registrierten Hersteller in der derzeit noch aktuellen Geräteart 5b haben die Möglichkeit, eine Übergangsfrist von 2 Jahren zu nutzen und sich erst nach Ablauf dieser Frist in der neuen Geräteart 5.1.2 zu registrieren.
 
Dies hat den Vorteil, dass Ihre LED-Leuchtmittel zur Zeit noch sehr kostengünstig zusammen mit den Haushaltskleingeräten gesammelt und entsorgt werden und dieser Zustand für 2 Jahre konserviert werden kann. Während dieses Zeitraums bleibt es weiterhin bei geringen Kosten.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Übergangsfrist ist es jedoch, innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten des ElektroG2 den Änderungsbedarf bei der Stiftung EAR anzuzeigen.
 
Die Anzeige Ihres Änderungsbedarfs wird take-e-way für Sie übernehmen.
 
Sollten Sie zukünftig die neue Geräteart 5.1.2 anmelden müssen, senden Sie uns bitte das angehängte Formular zurück. Wir übernehmen alles Weitere für Sie.

C.2
Bitte beachten Sie aber die neu in das ElektroG aufgenommenen Leuchten, die bisher nicht registrierungspflichtig waren (Geräteart 5b, neu 5.2). Zukünftig müssen Sie also zusätzlich das Gesamtgewicht der in Verkehr gebrachten Leuchten (also mit fest verbautem Leuchtmittel und ohne Leuchtmittel) in Ihre monatliche Mengenmeldung mit einbeziehen.

C.3
Bitte prüfen Sie, ob ggf. weitere Marken angemeldet werden müssen.


Sicherlich werden Sie noch Fragen haben

Wenn Sie von den Änderungen betroffen sind oder nicht ganz sicher bei Ihrer Einschätzung sein sollten, Wenden Sie sich gern an unsere Frau Piotrak.
 
Wenn Sie unter die Fallkonstellation C1 fallen, senden Sie uns bitte das angehängte Formular ausgefüllt und unterschrieben zurück, damit wir entsprechend bei der EAR für Sie tätig werden können.
 
Unsere Frau Patricia Piotrak hilft Ihnen sehr gerne beim Ausfüllen des Formulars, beantwortet Ihnen alle Fragen rund um das Thema Lampen und steht Ihnen unter 040 / 21 90 10 – 76 oder unter piotrak@take-e-way.de zur Verfügung.

 

Ihr Team von take-e-way und VERE

Sebastian Siebert
Kontakt

Sebastian Siebert
Leiter Beratung

Tel.: 040/750687-0

beratung@take-e-way.de

Christoph Brellinger
Kontakt

Christoph Brellinger
Leiter Marketing & Kommunikation

Tel.: 040/750687-0

presse@take-e-way.de

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