ElektroG Anhang IV Technische Anforderungen nach § 11 Abs. 2 Satz 4
ElektroG Anhang IV Technische Anforderungen nach § 11 Abs. 2 Satz 4
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 774
1. Standorte für die Lagerung (einschließlich der Zwischenlagerung) von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vor ihrer Behandlung (unbeschadet der Deponieverordnung):
a) geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und Auffangeinrichtungen und gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel;
b) wetterbeständige Abdeckung für geeignete Bereiche.
2. Standorte für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten:
a) Waagen zur Bestimmung des Gewichts der behandelten Altgeräte;
b) geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und wasserundurchlässiger Abdeckung sowie Auffangeinrichtungen und gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel;
c) geeigneter Lagerraum für demontierte Einzelteile;
d) geeignete Behälter für die Lagerung von Batterien, PCB/PCT-haltigen Kondensatoren und anderen gefährlichen Abfällen wie beispielsweise radioaktive Abfälle;
e) Ausrüstung für die Behandlung von Wasser im Einklang mit Gesundheits- und Umweltvorschriften.
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