ElektroG § 22 Kosten
ElektroG § 22 Kosten
(1) Für Amtshandlungen der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Auslagen im Sinne des Satzes 1 sind auch die von der zuständigen Behörde nach § 14 Abs. 10 erstatteten Kosten.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren und die Auslagen zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen.
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