ElektroG § 18 Aufsicht
ElektroG § 18 Aufsicht
(1) Die Beliehene untersteht der Rechts- und Fachaufsicht der Beleihenden.
(2) Erfüllt die Beliehene die ihr nach § 17 Abs. 1 übertragenen Aufgaben nicht oder nur ungenügend, so ist die Beleihende befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen oder durch einen besonders Beauftragten durchführen zu lassen.
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