ElektroG § 7 Kennzeichnung

ElektroG § 7 Kennzeichnung

Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden, sind dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde. Sie sind außerdem mit dem Symbol nach Anhang II zu kennzeichnen, sofern eine Garantie nach § 6 Abs. 3 erforderlich ist.

Sofern es in Ausnahmefällen auf Grund der Größe oder der Funktion des Produkts erforderlich ist, ist das Symbol auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät aufzudrucken.

Fragen zum ElektroG?

Sebastian Scheller
Sebastian Scheller

Sebastian Scheller
040/219010-77

Beratung, Lösungen und Hilfe bei
ElektroG
BattG
VerpackV

Sprachen (Languages)
Deutsch (German)

Direktkontakt
Telefon: +49 (0)40/219010-77
Telefax: +49 (0)40/219010-66 
beratung(at)take-e-way.de
http://www.take-e-way.de

Fragen zum ElektroG?

Christoph Pieper
Christoph Pieper

Christoph Pieper
040/219010-73


Beratung, Lösungen und Hilfe bei
ElektroG
BattG
VerpackV

Sprachen (Languages)
Deutsch (German)
Englisch (English)
Italienisch (Italiano)

Direktkontakt
Telefon: +49 (0)40/219010-73
Telefax: +49 (0)40/219010-66 
beratung(at)take-e-way.de
http://www.take-e-way.de